Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat
folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Aus dem Betriebsergebnis 2011 wird die Unterdeckung bei den
Anliegerstraßen zu 50%
(-9.769,28 €), bei den innerörtlichen und überörtlichen
Straßen zu 100 % kostensteigernd
(-16.300,67 € und -1.634,88 €) in die Kalkulation 2014
vorgetragen. Bei den Fußgängerzonen wird die Überdeckung aus dem
Betriebsergebnis 2011 mit 100% (823,- €) kostenmindernd in die
Kalkulation 2014 vorgetragen
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,58
€/m (2013: 1,36 €/m)
b) Fußgängerzonen 8,85
€/m (2013: 6,95 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,24
€/m (2013: 5,99 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 4,99
€/m (2013: 5,91 €/m)
- Die XXXV. Änderungssatzung
(Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis
(Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für
das Jahr 2013 festgesetzt worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 hat
ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich
vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes
erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die
Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt.
Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.
Der
kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung
tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an
der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und
derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein
weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine
gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen
sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem
Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung –
vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa
15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt
Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf
gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den
Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 %
angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten
ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat
festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.
Um die Beibehaltung
eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der
einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor,
die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen
Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei
Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer
Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines
Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung für den
Kalkulationszeitraum 2012 ergab insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von
-22.101,69 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:
Anliegerstraßen -24.109,40 €
Innerörtliche Straßen 1.510,42 €
Überörtliche Straßen 2.561,46 €
Fußgängerzonen -2.065,17 €
Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 erfolgten
keine Vorträge in die Kalkulation 2013. In der Kalkulation 2014 wurden folgende
Vorträge aus dem Ergebnis 2011 berücksichtigt:
Anliegerstraßen 50% -9.769,28 €
Innerörtliche Straßen 100% -16.300,67 €
Überörtliche Straßen 100% -1.634,88 €
Fußgängerzonen 100% 826,00 €
Vorträge bei den Anliegerstraßen und den
innerörtlichen und überörtlichen Straßen wirken sich kostensteigernd, der
Vortrag bei den Fußgängerzonen kostenmindernd aus.
Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die
Verwaltung schlägt vor, die Vorträge aus dem Betriebsergebnis 2012 erst in den
Jahren 2015 und 2016 vorzunehmen.
Da die Formulierungen soweit möglich und sinnvoll
in allen Satzungen vereinheitlicht werden sollen, wird § 8 Abs. 3 der Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
geändert.
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und
Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren
erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu
ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Allgemeinanteil von 20% beträgt
164.172,38 €.
Im Jahr 2014 werden
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 688.000,00 € erwartet.
Alternativen: