Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                        2 %

b)  Fußgängerzonen                                                     67 %

c)  Innerörtliche Straßen                                               21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                30 %

 

  1. Aus dem Betriebsergebnis 2011 wird die Unterdeckung bei den Anliegerstraßen zu 50%      (-9.769,28 €), bei den innerörtlichen und überörtlichen Straßen zu 100 % kostensteigernd   (-16.300,67 € und -1.634,88 €) in die Kalkulation 2014 vorgetragen. Bei den Fußgängerzonen wird die Überdeckung aus dem Betriebsergebnis 2011 mit 100% (823,- €) kostenmindernd in die Kalkulation 2014 vorgetragen

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                 1,58 €/m              (2013:   1,36 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                8,85 €/m              (2013:   6,95 €/m)

c)  Innerörtliche Straßen                                          5,24 €/m              (2013:   5,99 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                          4,99 €/m              (2013:   5,91 €/m)

 

 

 

  1. Die XXXV. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2013 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2012 ergab insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von -22.101,69 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

 

Anliegerstraßen                     -24.109,40 €

Innerörtliche Straßen                1.510,42 €

Überörtliche Straßen                2.561,46 €

Fußgängerzonen                     -2.065,17 €

 

Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 erfolgten keine Vorträge in die Kalkulation 2013. In der Kalkulation 2014 wurden folgende Vorträge aus dem Ergebnis 2011 berücksichtigt:

 

 

Anliegerstraßen                                50%          -9.769,28 €

Innerörtliche Straßen                       100%        -16.300,67 €

Überörtliche Straßen                       100%          -1.634,88 €

Fußgängerzonen                             100%              826,00 €

 

Vorträge bei den Anliegerstraßen und den innerörtlichen und überörtlichen Straßen wirken sich kostensteigernd, der Vortrag bei den Fußgängerzonen kostenmindernd aus.

 

Aus Gründen der Gebührenstabilität schlägt die Verwaltung schlägt vor, die Vorträge aus dem Betriebsergebnis 2012 erst in den Jahren 2015 und 2016 vorzunehmen.

 

Da die Formulierungen soweit möglich und sinnvoll in allen Satzungen vereinheitlicht werden sollen, wird § 8 Abs. 3 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren geändert.

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Allgemeinanteil von 20% beträgt 164.172,38 €.

Im Jahr 2014 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 688.000,00 € erwartet.

 

 


Alternativen: