Beschlussvorschlag:
Der
Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die II. Änderungssatzung
zur Hundesteuersatzung vom 11. April 1997 zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Hundesteuer-Mustersatzung des Innenministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 01. Oktober 1970 (SMBl NW 61215) entsprach in einigen
Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes.
Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums war jedoch
nicht beabsichtigt. Daher hat der Städte- und Gemeindebund im letzten Jahr eine
Hundesteuer-Mustersatzung erarbeitet, welche die verfassungs- und
steuerrechtlichen Prämissen berücksichtigt, die das OVG NW aufgestellt hat. Die
in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit
denen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Änderungen der städtischen Hundesteuersatzung sollen mit
der vorliegenden II. Änderungssatzung vorgenommen werden:
Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die
Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01. Januar 2005 bei
Hartz IV erforderlich. Da sowohl die Empfänger von Arbeitslosengeld II als auch
die Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den
bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre
Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als „diesen
einkommensmäßig gleichstehende Personen“ bereits unter die bisherige Satzungsregelung.
Die Neuformulierung dient daher der Klarstellung sowie der Anpassung der
gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des
Bundessozialhilfegesetzes in das SGB II erforderlich wurden.
Mit Urteil vom 08. Juni 2010 (Az.: 14 A 3020/08) hat das OVG Münster
entschieden, dass Kommunen nicht berechtigt sind, die Hundesteuer im Wege eines
sog. Dauerbescheids festzusetzen. Dem trägt die Neuformulierung von § 7 Abs. 2
bezüglich der Fälligkeit der Steuer Rechnung.
Bzgl. der Rechtsbehelfe verweist § 9 Abs. 1 momentan auf die VwGO und
das AG VwGO NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung. Durch das Gesetz zur
Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26. Januar
2010 (GV.NRW S. 30) wurde das AG VwGO NRW zum 01. Januar 2011 durch das JustG
NRW ersetzt. Der gesetzliche Verweis ist daher anzupassen.
Durch die Neuformulierung des § 10 wird der
statische Verweis auf das Kommunalabgabengesetz in einer bestimmten Fassung
ersetzt. Durch die Formulierung „in
der zurzeit gültigen Fassung“ entfällt die Notwendigkeit den Verweis an
aktuelle Änderungen anzupassen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Alternativen:
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