Betreff
II. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Meerbusch vom 11. April 1997
Vorlage
SFI/168/2011
Aktenzeichen
08.22.30
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die II. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 11. April 1997 zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Die Hundesteuer-Mustersatzung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. Oktober 1970 (SMBl NW 61215) entsprach in einigen Punkten nicht mehr der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes. Eine formelle Änderung der Mustersatzung seitens des Ministeriums war jedoch nicht beabsichtigt. Daher hat der Städte- und Gemeindebund im letzten Jahr eine Hundesteuer-Mustersatzung erarbeitet, welche die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen berücksichtigt, die das OVG NW aufgestellt hat. Die in der Mustersatzung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen decken sich mit denen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Folgende Änderungen der städtischen Hundesteuersatzung sollen mit der vorliegenden II. Änderungssatzung vorgenommen werden:  

 

Eine Neuformulierung von § 4 Abs. 3 wurde durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ab dem 01. Januar 2005 bei Hartz IV erforderlich. Da sowohl die Empfänger von Arbeitslosengeld II als auch die Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den bisherigen Sozialhilfeempfängern im Hinblick auf ihr Einkommen und ihre Bedürftigkeit praktisch gleichgestellt sind, fallen sie als „diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen“ bereits unter die bisherige Satzungsregelung. Die Neuformulierung dient daher der Klarstellung sowie der Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das SGB II erforderlich wurden.

 

Mit Urteil vom 08. Juni 2010 (Az.: 14 A 3020/08) hat das OVG Münster entschieden, dass Kommunen nicht berechtigt sind, die Hundesteuer im Wege eines sog. Dauerbescheids festzusetzen. Dem trägt die Neuformulierung von § 7 Abs. 2 bezüglich der Fälligkeit der Steuer Rechnung.

 

 

Bzgl. der Rechtsbehelfe verweist § 9 Abs. 1 momentan auf die VwGO und das AG VwGO NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26. Januar 2010 (GV.NRW S. 30) wurde das AG VwGO NRW zum 01. Januar 2011 durch das JustG NRW ersetzt. Der gesetzliche Verweis ist daher anzupassen.

 

Durch die Neuformulierung des § 10 wird der statische Verweis auf das Kommunalabgabengesetz in einer bestimmten Fassung ersetzt. Durch die Formulierung „in der zurzeit gültigen Fassung“ entfällt die Notwendigkeit den Verweis an aktuelle Änderungen anzupassen.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.

 


Alternativen:

 

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