a)
Die beiden
Brachgrundstücke des Bauvereins Meerbusch im Süden des Further Weges in einer
Größe von ca. 5800 m², werden im Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) nicht als Allgemeiner
Siedlungsbereich -ASB- dargestellt. Dies trifft auch auf direkt angrenzende
Teilgrundstücke zu, die nicht im Eigentum des Bauvereins sind.
Im Flächennutzungsplan
der Stadt werden diese Grundstücke als Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingärten“ dargestellt. Um die Grundstücke in den Allgemeinen
Siedlungsbereich zu integrieren, wäre eine Nachmeldung zur Fortschreibung des
Regionalplans erforderlich. Ob eine Siedlungsweiterung und in welcher Größe an
diesem peripheren Außenbereichs-Standort auf Zustimmung bei der
Bezirksplanungsbehörde stoßen, bleibt abzuwarten.
Vorausgesetzt, die
Bezirksregierung folgt dem Vorschlag der Stadt, wäre in jedem Fall der
Flächennutzungsplan zu ändern und ein Bauleitplan zur Schaffung von erstmaligen
Baurechten aufzustellen. Geeignet wäre dabei ein Verfahren über einen
vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einem integrierten Durchführungsvertrag zur
rechtssicheren Regelung der Art und Anzahl vorzusehenden preisgebundenen
Wohnungsbaus. Die „Vergünstigungen“, wie sie sich bei der Aufstellung eines der
Innenentwicklung dienenden Bebauungsplans nach § 13a BauGB ergeben,
können hier nicht zum Tragen kommen.
Somit ist eine
kurzfristige Bebauung nicht möglich.
b)
Das Wiesengrundstück an
der Hermann-Unger-Allee neben dem städtischen Hallenbad hat eine Größe von
ca. 2600 m². Im Regionalplan wird hier ein Allgemeiner
Siedlungsbereich dargestellt.
Der Flächennutzungsplan
stellt das Grundstück als eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ dar. Zur Schaffung von neuen Baurechten ist hier eine Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 58 B aus dem Jahr 1979
erforderlich.
Der Bebauungsplan
Nr. 58 B setzt dabei für den nördlichen Grundstücksteil eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“ und im südlichen Teil
einen öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ fest.
Unter der
Vorraussetzung einer Einstufung der Bebauungsplanänderung in die
Priorität A bei gleichzeitiger Rückstufung eines sich aktuell in dieser
Priorität befindlichen Projektes ist mit eine Bearbeitungszeit von ca. 1 bis 1½
Jahren zu rechnen.
c)
Im Bereich südlich des
Laacher Weges befinden sich zwei städtische Spielplätze. Der eine liegt
nördlich des Finkenweges und hat eine Größe von ca. 950 m², der
andere liegt westlich des Lerchenweges mit einer Größe von
ca. 500 m². Beide Spielplätze des sog. Typs B liegen im
geschützten inneren Blockbereich, sind von Wohnbebauung umstanden und bilden
Ruhezonen. (vergl. hierzu auch Spielplatzbericht der Stadt 2003).
Beide städtischen
Grundstücke liegen im Allgemeinen Siedlungsbereich, sind jedoch auf Grund Ihrer
geringen Größe nicht im Flächennutzungsplan dargestellt. Ebenso liegen beide
Grundstücke nicht innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Unter Beachtung des
Spielplatzberichtes (generationsübergreifende Nutzung), der nur geringen
Grundstücksgrößen (Abstandsflächen), der äußerst kindgerechten Lagen im Zentrum
vorhandener Wohnbebauung sowie der heute nur fußläufigen Erreichbarkeiten
zwischen vorhandenen Wohngebäuden, wird von einer Überplanung aus den
o. g. Gründen dringend abgeraten. Beide Spielplätze sollten trotz ihrer
räumlichen Nähe zueinander unbedingt erhalten bleiben. Selbst wenn die Spielplätze
vorübergehend nicht intensiv genutzt sein sollten, wird sich dies mit der
nächsten oder den nächsten Generationen der Bewohner ändern. Eine Bebauung
würde zu unwiederbringlichen Verlusten der Flächen führen.
d)
Der private
Großparkplatz am Frankenweg und seine Bebauung ist Bestandteil des
Teilraumentwicklungsplans Böhler-Siedlung. Die Grundstücke liegen dabei
innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches und werden im Flächennutzungsplan
als Wohnbaufläche dargestellt. Planungsrechtlich wird dieser Bereich vom
Bebauungsplan Nr. 45 abgedeckt, der hier Fläche für private
Stellplätze festgesetzt. Der Stellplatz dient dabei der gesamten
Böhler-Siedlung als Garagenhof und Kfz‑Abstellfläche.
Sinnvoll wäre eine
Überplanung zur Schaffung von preisgebundenen Wohnungsbau über einen
vorhabenbezogener Bebauungsplan, da die städtebaulichen Rahmenbedingungen an
diesem Standort nicht in vollem Umfang über eine Bebauungsplanänderung
abzudecken sind. Ein von der GWH beauftragtes Stadtplanungsbüro übernimmt dabei
die planerischen Leistungen zur Erarbeitung des Bebauungsplanes. Besonders zu
beachten sind dabei der städtebauliche Lärmschutz, die Hochspannungsleitung,
die ggf. immissionsträchtige Nähe zum Abenteuerspielplatz und dessen
Zugänglichkeit. In diesem Zusammenhang hat die GWH zusätzlich zum neuen
Wohnviertel ein Quartiersparkhaus für die Gesamtsiedlung auf eigene Kosten zu
realisieren. Das Quartiersparkhaus ist ebenfalls Bestandteil des
Teilraumentwicklungsplanes und müsste Gegenstand des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes werden.
Bei einer Erweiterung
des Neubauvorhabens auf die Flächen des heutigen Abenteuerspielplatzes ist
zusätzlich zur Erstellung des Baurechtes eine Änderung des
Flächennutzungsplanes durchzuführen. Dieser stellt für die angrenzende
Abenteuerspielplatzfläche, die sich zum größeren Teil im Eigentum der GWH
befindet, eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz, Typ A“ dar.
Das Grundstück hat eine Größe von ca. 6000 m² und zeichnet sich durch
eine zu bespielbare Geländemodellierung aus.
Bei einer Aufgabe der
ca. 6000 m² Spielfläche stände, nach Kündigung zweier westlich
angrenzenden städtischen Ackerflächen, eine Ergänzungsoption von
ca. 4500 m² Grundstücksfläche zur Verfügung.
Dabei ist zu Beachten,
dass ohne ein schalltechnisches Gutachten, welches nicht nur den Lärm
v. a. der Autobahnzufahrt (ohne Lärmschutz), sondern auch den des
Abenteuerspielplatzes, Bolzplatzes, etc. zu beachten hat, keine Aussage zur
Zulässigkeit von Wohnen an diesem Standort gemacht werden kann. Die
schalltechnische Untersuchung wird mit Beginn der Einleitung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchzuführen sein. Die Beauftragung erfolgt
durch die GWH.
Hinzuweisen ist des
Weiteren darauf, dass die Verteilung der Standorte für Ergänzungsbebauungen in
der Altsiedlung so gewählt wurde, dass eine überproportionale Verdichtung ‑ auch
mit sozialem Wohnraum ‑ nicht nur an einem einzigen isolierten
Standort entsteht.
Entsprechend ist bei
einer Flächenausweitung am Frankenweg zu beachten, dass in diesem Bereich
ebenfalls eine soziale Durchmischung gewährleistet wird.
Da es sich beim
Frankenweg um einen abgelegenen Standort am Rande der Autobahn handelt, ohne
adäquaten Anschluss an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr, sollte
der bisher angedachte kompakte Neubaublock (vergl. gemeinsame Sitzung am
13. Juli 2013) mehr in Hinblick auf eine soziale Mischung konzipiert
werden, um eine geplante Ghettoisierung zu vermeiden. Ein großes Plus wäre eine
differenzierte Gebäudetypologie, die unterschiedliche Zielgruppen anspricht.
Eine mehr geschlossene Blockrandbebauung als aktiver Lärmschutz zur Autobahn
mit vorgelagerten Gebäuden, die nur mit einer Giebelseite zur vorhandenen
Hochspannungsleitung stehen und nicht vollständig parallel dazu. Auch die
Möglichkeit von ein, zwei Ladenlokalen in der Erdgeschosszone würde für eine
gewisse Vielfalt sorgen.
Unabhängig davon, ob
die „große Lösung“ mit Inanspruchnahme des Abenteuerspielplatzes oder eine
„kleine Lösung“ ohne diese Inanspruchnahme verfolgt wird, ist unter der
Vorraussetzung einer Einstufung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in die
Priorität A bei gleichzeitiger Rückstufung eines sich aktuell in dieser
Priorität befindlichen Projektes mit einer Bearbeitungszeit von nicht unter 2 Jahren
zu rechnen.
e)
Zur Mitfinanzierung der
Erstellung eines Kunstrasenplatzes am Sportplatz Krähenacker wurde überlegt, ob
und in wie weit der südlich des Kindergartens am Rudolf‑Lensing‑Ring
gelegene Bolzplatz und die dahinter liegenden Kleinspielfelder (ca. 4.100 m²)
aufgegeben, der Bebauungsplan Nr. 134 zu Gunsten einer Wohnbebauung
geändert und das Grundstück veräußert werden können.
Hierzu war eine erneute
schalltechnische Betrachtung erforderlich. In einer überschlägigen Bewertung,
die sich ‑ ohne dass ein konkreter Bebauungsvorschlag entwickelt
wurde ‑ allein aus den Abständen künftiger Wohnbaugrundstücke zu den
Sportanlagen (Fußballfelder und Tennisplätze) ergibt, stellt der Gutachter
deutlich fest, dass der durch eine an die Sportanlage heranrückende
Wohnbebauung entstehende Immissionskonflikt nicht lösbar sein wird.
Hinzu käme, dass nach
heutigen Immissionsschutzvorschriften ein Ersatzstandort für den aufgegebenen
Bolzplatz, der ‑ im Gegensatz zu den Kleinspielfeldern ‑
von Kindern stark frequentiert wird, wohnungsnah nicht möglich ist.
f)
Bei der im
Bebauungsplan Nr. 267 festgesetzten Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr
an der Uerdinger Straße zeichnet sich ab, dass die vorgesehen Nutzung von der
Feuerwehr nicht mehr nachgefragt wird. Das städtische ca. 2100 m²
große Grundstück liegt dabei innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches und
wird im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“ dargestellt.
Mit der Berichtigung
des Flächennutzungsplanes in Folge einer Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 267 (der Innenentwicklung dienender Bebauungsplan nach § 13a BauGB)
wäre eine Umwandlung in ein Wohngebiet für den preisgebundenen Wohnungsbau
möglich. Eine gute Anbindung dieser Wohnform an den öffentlichen Nahverkehr wird
durch die Buslinien auf der Uerdinger Straße gewährleistet.
Unter der
Vorraussetzung einer Einstufung der Bebauungsplanänderung in die
Priorität A bei gleichzeitiger Rückstufung eines sich aktuell in Priorität
dieser befindlichen Projektes ist mit einer Bearbeitungszeit von ca. 1 bis
1½ Jahren zu rechnen.
In Vertretung
gez.
Dr.
Just Gérard
Technischer
Beigeordneter