Der
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 hat einschließlich
der Entwurfsbegründung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen vom 1. Juli 2013 bis
einschließlich 1. August 2013 gemäß § 13 (2) BauGB in
Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Aus
der Öffentlichkeit wurden die als Anlagen 1-9 in Kopie beigefügten
Stellungnahmen vorgebracht.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
wurden mit Schreiben vom 1. Juli 2013 über die öffentliche
Entwurfsauslegung benachrichtigt.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als
Anlage 10 in Kopie beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurde die als Anlage 11 in Kopie beigefügte
Stellungnahme vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über die eingegangenen Stellungnahmen unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden.
Folgt der Ausschuss den Beschlussvorschlägen zu den
Stellungnahmen und zum Durchführungsvertrag, kann der Plan dem Rat zum
Beschluss als Satzung empfohlen werden.
Gemäß neuer Rechtsprechung (Urteil des OVG NRW vom
14.02.2007-10 D 31/04.NE) ist der Rat selbst zur Erfassung, Bewertung
und Abwägung der Belange auch aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung verpflichtet.
Dies erfolgt durch die Berücksichtigung und Würdigung
der eingegangenen Stellungnahmen aus den zugehörigen Vorlagen und der
seinerzeitigen Beschlüsse des Ausschusses für Planung und Liegenschaften. Allen
Ratsmitgliedern werden die Vorlagen mit Anlagen und die Niederschriften
ebenfalls übersandt und sind ihnen bekannt bzw. liegen ihnen in der Ratssitzung
vor. Sie können auch vor oder während der Ratssitzung nochmals in den Aufstellungsvorgängen
bei der Verwaltung eingesehen werden.
Der vorliegende Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, Meerbusch‑Lank-Latum,
Gonellastraße „Löwenburg“ ist mit der Fa. KUPPERS LIVING verhandelt
und abgestimmt.
Allen Ratsmitgliedern sowie sachkundigen Bürgerinnen und
sachkundigen Bürgern im APL wurde der beurkundete Durchführungsvertrag
(gedruckt) zugesandt. Die Anlagen zu diesem Vertrag wurden den Fraktionen
zugestellt.
Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen,
wenn der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, die Baumaßnahme
einschließlich Erschließung durchzuführen und innerhalb einer festzulegenden
Zeit fertig zu stellen. An der Bereitschaft zur Durchführung bestehen seitens
der Verwaltung keine Zweifel. In der Lage bedeutet, dass der Vorhabenträger
u. a. über das Grundstück verfügen kann und die zur Realisierung der
Gesamtmaßnahme erforderliche finanzielle Mittel verfügt.
Der Vorhabenträger wird Eigentümer der Flurstücke 486 und 28 (teilweise), beide Flur 3 der Gemarkung Lank, auf denen die Durchführung des Vorhabens geplant ist. Die Grundstücke sind in der Anlage 1 des Durchführungsvertrages gekennzeichnet.
In Vertretung
gez.
Dr. Just Gérard
Technischer Beigeordneter