Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 NRW vom 26.02.2013 zur Einführung einer Baumschutzsatzung in Meerbusch, Antrag der UWG-Fraktion vom 12.02.2013 zur Erstellung einer Baumschutzsatzung
Vorlage
SB11/630/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, der Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 26.02.2013 und dem Antrag der UWG-Fraktion vom 12.02.2013 zur Einführung einer Baumschutzsatzung nicht zu folgen. Mit den bestehenden planungsrechtlichen Festlegungen in der Bauleitplanung sowie dem derzeit schon praktizierten Baumschutz auf allen städtischen Grundstücken stehen bereits wirksame Instrumente zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes für eine Vielzahl von Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Verwaltung durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Aktionen im Rahmen des Stadtmarketing auf die zunehmende Bedeutung von Bäumen für die Lebensqualität der Stadt aufmerksam machen und damit eine zusätzliche Akzeptanz für den Baumschutz schaffen.

 


Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hatte bereits in der Sitzung am 08.05.2013 über die Bürgeranregung sowie den Antrag der UWG-Fraktion beraten. In der entsprechenden Beschlussvorlage wurde ausführlich begründet, warum aus Sicht der Verwaltung keine hinreichende Notwendigkeit zur Einführung einer Baumschutzsatzung besteht. 

 

Eine Entscheidung wurde vom Ausschuss vertagt. Die Verwaltung wurde mit der Prüfung beauftragt, welche Erfahrungen andere Kommunen mit den Vor- und Nachteilen von bestehenden Baumschutzsatzungen gemacht haben. Darüber hinaus sollte die Umsetzbarkeit einer Anzeigepflicht für gefällte Bäume mit der Verpflichtung einer Ersatzpflanzung auf dem privaten Grundstück oder - bei zu kleiner Fläche - ein Ausgleich auf städtischen Flächen geprüft werden.

 

Zu den Erfahrungen anderer Kommunen mit bestehenden Baumschutzsatzungen hat die Verwaltung eine Umfrage bei benachbarten Städte durchgeführt. Das Ergebnis der Umfrage ist als Anlage beigefügt.

 

Aus Sicht der Verwaltung haben die hier gemachten Aussagen nicht zu einer neuen Bewertung des Sachverhaltes geführt. Das in vielen Städten unterschiedliche Meinungsbild über die Auswirkungen von Baumschutzsatzungen wurde in der o.g. Sitzung des Bauausschusses bereits thematisiert.

 

Die Einführung einer Anzeigepflicht bei der Fällung von Bäumen mit einer Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung auf dem privaten Grundstück, oder bei zu kleiner Fläche ein Ausgleich, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insoweit würde in Freiheit und Eigentum der Bürger eingegriffen. Die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeindeordnung reicht für solche Eingriffe allein nicht aus.

 

Hier existiert jedoch die in § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit. § 45 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) geregelte Ermächtigung. In § 29 Abs. 1 BNatSchG findet sich der Begriff des geschützten Landschaftsbestandteils. § 29 Abs. 1 S. 2 BNatSchG bestimmt weiter folgendes: „Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken“.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschafts-bestandteils führen, „nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten“. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gilt außerdem: „Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden“.

 

Nach § 22 Abs. 2 BNatSchG richtet sich die Form und das Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die vorstehenden Ermächtigungen bilden in Verbindung mit dem Landesrecht die Grundlage für kommunale Baumschutzsatzungen.

 

Das Land NRW hat in § 45 LG auch ausdrücklich geregelt: „Die Gemeinden können durch Satzungen den Schutz des Bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln“.

 

Auch im vorliegenden Fall wäre daher eine entsprechende Satzungsregelung zusätzlich erforderlich. Diese muss die entsprechenden Eingriffe für den Bürger hinreichend voraussehbar bestimmen und darf auch im Lichte des Eigentumsrechts und seiner Sozialpflichtigkeit nicht übermäßig sein.

 

Die Frage ob und wie die im Ausschuss angedachte Anzeige- und Ersatzpflanzungs- bzw. Ausgleichsverpflichtung auch von diesen Ermächtigungsgrundlagen umfasst wird ist in dieser Kombination noch nicht gerichtlich entschieden.

 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Baumschutzsatzungen regelmäßig primär gerade wegen des  Wortlauts und Schutzzweckes – geschützter Bestand - ein ausdrückliches Verbot der Entfernung oder Beschädigung von Bäumen mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wurde. Hierdurch werden entsprechende bestimmbare Bäume also zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt und vorbehaltlich einer auch aus Gründen des Eigentumsrechts gebotenen Ausnahme- und Billigkeitsregelung schon gegen die Entfernung usw. geschützt. Es wird somit dem jeweiligen Baumeigentümer gerade im Lichte der Schutzzwecke des § 29 BNatSchG und des Bundesnaturschutzes aufgegeben, sich vorher um eine entsprechende Erlaubnis nach Maßgabe der Satzungsregelungen zu bemühen, andernfalls kann nach  § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG auch das in der Satzung der Gemeinde für einen bestimmten Tatbestand vorgesehene Bußgeld verhängt werden .

 

Die zu prüfende Anzeigepflicht und sonstige Regelung kann aus Sicht der Verwaltung als Abschwächung von dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigungsgrundlagen angesehen werden. Auch der o.a. Wortlaut des § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG spricht hierfür, wenn er ausdrücklich für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorsieht.

 

Insofern wäre aber auf jeden Fall zwingend erforderlich, dass im Rahmen einer Satzung der Baumbestand innerhalb der bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne wie üblich zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden muss. Es sollten wesentliche Teile bereits bestehender Mustersatzungen oder neuerer Satzungen anderer Städte unter Berücksichtigung der Meerbuscher Verhältnisse und Zielsetzungen in diesem Fall übernommen werden, da ähnliche Folgen auch bei einer unerlaubten Fällung vorgesehen sind.

 

Es verbleibt aber auch in diesem Fall eine allgemeine Unsicherheit, ob diese spezifische Satzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Gemessen an einer sozialen Bedeutung des Eigentumsobjektes und am verfolgten Regelungszweck einerseits darf sie dennoch andererseits nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer führen. Ein Automatismus von Ersatzpflanzung  oder Ausgleichszahlung ist nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „kann“ in § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Eine Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auch für eine Baumfällung nicht durchsetzbar sein. Auch ein kranker und Gefahren verursachender Baum kann zwar noch einen gewissen Beitrag zu dem ökologischen Gesamtpotential leisten. Ob der Baum trotz seines Alters oder einer Krankheit noch eine so positive Wirkung mit einem derartigen Gewicht entfaltete, dass auch unter Berücksichtigung ggf. bestehender Gefahren und eines auch in der Natur vorkommenden Abganges durch die Ersatzpflanzung fortgesetzte bzw. neue Beschränkungen für den Eigentümer noch zumutbar legitimiert sind ist jeweils im  Einzelfall festzustellen.

 

Bei einer solchen möglichen Regelung, ist auch zu bedenken, dass der Aufwand für die Verwaltung und den Bürger aus Sicht der Verwaltung nicht geringer sein dürfte als bei einer klassischen anerkannten Baumschutzsatzung.

 

Sicherlich entfällt formal das vorlaufende Genehmigungsverfahren vor der Fällung eines Baumes. Hierbei werden aber auch die tatsächlichen Umstände des einzelnen Baumes und Grundstückes bereits geklärt.

 

Die erforderlichen Verfahrensschritte bei einer „Anzeigesatzung sind ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In der Satzung müssen auch entsprechende Klauseln aufgenommen werden, wann innerhalb welcher Frist der Bürger den Tatbestand des Baumfällens wie anzuzeigen hätte und in welcher Form er auch den Nachweis führen müsste, der ihn ggf. von einer Ersatzpflanzung überhaupt oder auf seinem Grundstück entbindet. Diese Entscheidung kann nicht willkürlich sondern muss im Einzelfall gerecht, verhältnismäßig und voraussehbar sein.

 

Wenn die unterlassene fristgerechte Anzeige mit einem Bußgeld belegt werden soll, was aus Sicht der Verwaltung nach der weiten Formulierung in § 70 Nr. 17 des LG NRW in der Satzung ebenfalls zulässig erscheint, ergeben sich ebenfalls vergleichbare Personalerfordernisse und daneben unterscheidet sich die Anzeigesatzung dann insgesamt in Ihrer Eingriffswirkung kaum noch von der üblichen Baumschutzsatzung.

 

Außerdem könnten durch diese Meerbusch spezifische Regelung neue rechtliche Auseinandersetzungen entstehen, die bisher in den judizierten Baumschutzfällen gerichtlich beim Verwaltungs-/Oberverwaltungs-gericht oder auch Strafgericht so nicht ausdrücklich behandelt wurden.

 

Sicherlich ist weitergehender als bei den bereits im Erlaubnisverfahren vorgeprüften Fällungen zu regeln, dass Baumeigentümer gehalten sind, die gefällten Bäume grundsätzlich aufzubewahren, da Eigentümer anderenfalls kaum den Nachweis führen können, weshalb keine entsprechende Nachpflanzungspflicht oder kein Ersatzgeld auf sie zukommt, wenn die Stadt keine Feststellungen mehr treffen kann. Auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird man die hier bei der Baumschutzsatzung vorgesehenen Verpflichtungen am besten beibehalten.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass eine Anzeigepflicht für die Fällung von Bäumen mit einer Verpflichtung zur Nachpflanzung bzw. einem Ausgleich an anderer Stelle nur mit einer entsprechenden Satzung umgesetzt werden kann. Die hiermit verbundenen Eingriffe und daraus resultierenden Personalaufwände unterscheiden sich nicht wesentlich von einer Regelung durch eine Baumschutzsatzung. Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt sich eine Anzeigesatzung daher nicht.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Es entstehen keine Kosten und Folgekosten

 


Alternativen:

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