Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, der Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 26.02.2013 und dem Antrag der UWG-Fraktion vom 12.02.2013 zur Einführung einer Baumschutzsatzung nicht zu folgen. Mit den bestehenden planungsrechtlichen Festlegungen in der Bauleitplanung sowie dem derzeit schon praktizierten Baumschutz auf allen städtischen Grundstücken stehen bereits wirksame Instrumente zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes für eine Vielzahl von Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Verwaltung durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Aktionen im Rahmen des Stadtmarketing auf die zunehmende Bedeutung von Bäumen für die Lebensqualität der Stadt aufmerksam machen und damit eine zusätzliche Akzeptanz für den Baumschutz schaffen.
Sachverhalt:
Der Bau- und Umweltausschuss hatte bereits in der Sitzung am 08.05.2013 über die Bürgeranregung sowie den Antrag der UWG-Fraktion beraten. In der entsprechenden Beschlussvorlage wurde ausführlich begründet, warum aus Sicht der Verwaltung keine hinreichende Notwendigkeit zur Einführung einer Baumschutzsatzung besteht.
Eine Entscheidung wurde vom Ausschuss vertagt. Die Verwaltung wurde mit der Prüfung beauftragt, welche Erfahrungen andere Kommunen mit den Vor- und Nachteilen von bestehenden Baumschutzsatzungen gemacht haben. Darüber hinaus sollte die Umsetzbarkeit einer Anzeigepflicht für gefällte Bäume mit der Verpflichtung einer Ersatzpflanzung auf dem privaten Grundstück oder - bei zu kleiner Fläche - ein Ausgleich auf städtischen Flächen geprüft werden.
Zu den Erfahrungen anderer Kommunen mit bestehenden Baumschutzsatzungen hat die Verwaltung eine Umfrage bei benachbarten Städte durchgeführt. Das Ergebnis der Umfrage ist als Anlage beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung haben die hier gemachten Aussagen nicht zu einer neuen Bewertung des Sachverhaltes geführt. Das in vielen Städten unterschiedliche Meinungsbild über die Auswirkungen von Baumschutzsatzungen wurde in der o.g. Sitzung des Bauausschusses bereits thematisiert.
Die Einführung einer
Anzeigepflicht bei der Fällung von Bäumen mit einer Verpflichtung zu einer
Ersatzpflanzung auf dem privaten Grundstück, oder bei zu kleiner Fläche ein
Ausgleich, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insoweit würde in
Freiheit und Eigentum der Bürger eingegriffen. Die allgemeine Satzungsautonomie
der Gemeindeordnung reicht für solche Eingriffe allein nicht aus.
Hier existiert
jedoch die in § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit. § 45
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) geregelte Ermächtigung. In § 29 Abs. 1 BNatSchG
findet sich der Begriff des geschützten Landschaftsbestandteils. § 29 Abs. 1 S.
2 BNatSchG bestimmt weiter folgendes: „Der
Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den
gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen
Landschaftsbestandteilen erstrecken“.
Gemäß § 29 Abs. 2
BNatSchG sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Landschafts-bestandteils führen, „nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten“. Nach § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG gilt außerdem: „Für den Fall der Bestandsminderung kann
die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur
Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden“.
Nach § 22 Abs. 2
BNatSchG richtet sich die Form und das Verfahren der Unterschutzstellung, die
Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer
Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von
Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die vorstehenden Ermächtigungen bilden
in Verbindung mit dem Landesrecht die Grundlage für kommunale
Baumschutzsatzungen.
Das Land NRW hat in
§ 45 LG auch ausdrücklich geregelt: „Die
Gemeinden können durch Satzungen den Schutz des Bestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
regeln“.
Auch im vorliegenden
Fall wäre daher eine entsprechende Satzungsregelung zusätzlich erforderlich.
Diese muss die entsprechenden Eingriffe für den Bürger hinreichend voraussehbar
bestimmen und darf auch im Lichte des Eigentumsrechts und seiner
Sozialpflichtigkeit nicht übermäßig sein.
Die Frage ob und wie
die im Ausschuss angedachte Anzeige- und Ersatzpflanzungs- bzw.
Ausgleichsverpflichtung auch von diesen Ermächtigungsgrundlagen umfasst wird
ist in dieser Kombination noch nicht gerichtlich entschieden.
Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass bei Baumschutzsatzungen regelmäßig primär gerade wegen
des Wortlauts und Schutzzweckes –
geschützter Bestand - ein ausdrückliches Verbot der Entfernung oder
Beschädigung von Bäumen mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wurde. Hierdurch
werden entsprechende bestimmbare Bäume also zum geschützten
Landschaftsbestandteil erklärt und vorbehaltlich einer auch aus Gründen des
Eigentumsrechts gebotenen Ausnahme- und Billigkeitsregelung schon gegen die
Entfernung usw. geschützt. Es wird somit dem jeweiligen Baumeigentümer gerade
im Lichte der Schutzzwecke des § 29 BNatSchG und des Bundesnaturschutzes
aufgegeben, sich vorher um eine entsprechende Erlaubnis nach Maßgabe der
Satzungsregelungen zu bemühen, andernfalls kann nach § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG auch das in der Satzung
der Gemeinde für einen bestimmten Tatbestand vorgesehene Bußgeld verhängt
werden .
Die zu prüfende
Anzeigepflicht und sonstige Regelung kann aus Sicht der Verwaltung als
Abschwächung von dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigungsgrundlagen angesehen
werden. Auch der o.a. Wortlaut des § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG spricht hierfür,
wenn er ausdrücklich für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu
einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz
in Geld vorsieht.
Insofern wäre aber
auf jeden Fall zwingend erforderlich, dass im Rahmen einer Satzung der
Baumbestand innerhalb der bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne wie üblich zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt
werden muss. Es sollten wesentliche Teile bereits bestehender Mustersatzungen
oder neuerer Satzungen anderer Städte unter Berücksichtigung der Meerbuscher
Verhältnisse und Zielsetzungen in diesem Fall übernommen werden, da ähnliche
Folgen auch bei einer unerlaubten Fällung vorgesehen sind.
Es verbleibt aber
auch in diesem Fall eine allgemeine Unsicherheit, ob diese spezifische Satzung
einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Gemessen an einer sozialen
Bedeutung des Eigentumsobjektes und am verfolgten Regelungszweck einerseits darf
sie dennoch andererseits nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung
für den Eigentümer führen. Ein Automatismus von Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung ist nicht möglich.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wort „kann“ in § 29 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Eine
Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auch für eine Baumfällung nicht
durchsetzbar sein. Auch ein kranker und Gefahren verursachender Baum kann zwar
noch einen gewissen Beitrag zu dem ökologischen Gesamtpotential leisten. Ob der
Baum trotz seines Alters oder einer Krankheit noch eine so positive Wirkung mit
einem derartigen Gewicht entfaltete, dass auch unter Berücksichtigung ggf.
bestehender Gefahren und eines auch in der Natur vorkommenden Abganges durch
die Ersatzpflanzung fortgesetzte bzw. neue Beschränkungen für den Eigentümer
noch zumutbar legitimiert sind ist jeweils im
Einzelfall festzustellen.
Bei einer solchen
möglichen Regelung, ist auch zu bedenken, dass der Aufwand für die Verwaltung
und den Bürger aus Sicht der Verwaltung nicht geringer sein dürfte als bei
einer klassischen anerkannten Baumschutzsatzung.
Sicherlich entfällt
formal das vorlaufende Genehmigungsverfahren vor der Fällung eines Baumes.
Hierbei werden aber auch die tatsächlichen Umstände des einzelnen Baumes und
Grundstückes bereits geklärt.
Die erforderlichen
Verfahrensschritte bei einer „Anzeigesatzung“
sind ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In der Satzung müssen
auch entsprechende Klauseln aufgenommen werden, wann innerhalb welcher Frist
der Bürger den Tatbestand des Baumfällens wie anzuzeigen hätte und in welcher
Form er auch den Nachweis führen müsste, der ihn ggf. von einer Ersatzpflanzung
überhaupt oder auf seinem Grundstück entbindet. Diese Entscheidung kann nicht
willkürlich sondern muss im Einzelfall gerecht, verhältnismäßig und
voraussehbar sein.
Wenn die
unterlassene fristgerechte Anzeige mit einem Bußgeld belegt werden soll, was
aus Sicht der Verwaltung nach der weiten Formulierung in § 70 Nr. 17 des LG NRW
in der Satzung ebenfalls zulässig erscheint, ergeben sich ebenfalls
vergleichbare Personalerfordernisse und daneben unterscheidet sich die
Anzeigesatzung dann insgesamt in Ihrer Eingriffswirkung kaum noch von der
üblichen Baumschutzsatzung.
Außerdem könnten
durch diese Meerbusch spezifische Regelung neue rechtliche Auseinandersetzungen
entstehen, die bisher in den judizierten Baumschutzfällen gerichtlich beim
Verwaltungs-/Oberverwaltungs-gericht oder auch Strafgericht so nicht
ausdrücklich behandelt wurden.
Sicherlich ist
weitergehender als bei den bereits im Erlaubnisverfahren vorgeprüften Fällungen
zu regeln, dass Baumeigentümer gehalten sind, die gefällten Bäume grundsätzlich
aufzubewahren, da Eigentümer anderenfalls kaum den Nachweis führen können,
weshalb keine entsprechende Nachpflanzungspflicht oder kein Ersatzgeld auf sie
zukommt, wenn die Stadt keine Feststellungen mehr treffen kann. Auch im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens wird man die hier bei der Baumschutzsatzung
vorgesehenen Verpflichtungen am besten beibehalten.
Abschließend kann
festgestellt werden, dass eine Anzeigepflicht für die Fällung von Bäumen mit
einer Verpflichtung zur Nachpflanzung bzw. einem Ausgleich an anderer Stelle
nur mit einer entsprechenden Satzung umgesetzt werden kann. Die hiermit
verbundenen Eingriffe und daraus resultierenden Personalaufwände unterscheiden
sich nicht wesentlich von einer Regelung durch eine Baumschutzsatzung. Aus
Sicht der Verwaltung empfiehlt sich eine Anzeigesatzung daher nicht.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Es entstehen keine Kosten und
Folgekosten
Alternativen:
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