Betreff
Vorstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Jahre 2013 bis 2018
Vorlage
FB5/204/2013
Art
Informationsvorlage

 

Im Landeswassergesetzes (LWG) für Nordrhein - Westfalen und im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  des Bundes wird festgelegt, dass die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe, die die Gemeinden unter der Beachtung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu erfüllen haben.

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst insbesondere

 

die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken,

das Sammeln und Fortleiten des auf den Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers,

Aufstellung eines Bestandsplanes des Kanalnetzes und eines Planes für den Betrieb,

das Behandeln (Reinigen) von Abwasser sowie die Entsorgung des dabei anfallenden Klärschlammes,

die Errichtung, der Betrieb und die Erweiterung oder Anpassung der erforderlichen Abwasseranlagen

das Einsammeln, Abfahren und Entsorgen des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen,

die Überwachung der Kleinkläranlagen,

die Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes sowie

die Beratung der Grundstückseigentümer zur privaten Abwasserbeseitigung.

 

Die Gemeinden haben zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzupassen. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Befreiungen von der Abwasserbeseitigungspflicht möglich.

 

Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind in einem

 

Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) –

 

darzustellen. Das ABK ist von der Gemeinde nach dem Landeswassergesetz mindestens alle 6 Jahre aufzustellen. Da die Festlegungen im Rahmen des ABK mithin sowohl rechtliche wie finanzielle Folgen für die Gemeinde haben und eine Abstimmung mit den Festlegungen des Investitionsprogramms erforderlich ist, ist ein Beschluss des Rates über das Konzept erforderlich.

 

Das ABK soll einen Überblick über die von der Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen geben und sie in eine Dringlichkeitsreihenfolge einordnen. Das ABK gibt somit einen Überblick über die Gesamtheit der Abwasseranlagen, die von der Gemeinde noch zu planen, zu errichten oder zu sanieren sind, die erweitert oder angepasst werden müssen. Ziel des ABK ist es, eine zusammenfassende Darstellung zu erhalten, ohne bereits prüffähige Details und deren technischen Lösungen auf zu zeigen.

 

Das ABK ist maximal jeweils im Abstand von 6 Jahren der Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde und der Unteren Wasserbehörde erneut, d. h. aktualisiert und überarbeitet, vor­zulegen. Das ABK bedarf keiner Genehmigung. Jedoch kann die Obere Wasserbehörde das Konzept beanstanden. Die Obere Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche im ABK nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im ABK vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

 

Die Verwaltung stellt in der Sitzung die wesentlichen Inhalte und Randbedingungen des neuen ABK vor.

Im Anschluss an die heutige Sitzung des Bau- und Umweltausschusses kann das ABK auf Wunsch in den einzelnen Fraktionen oder Parteien näher erläutert und dargestellt werden. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.11.2013 soll das ABK zur Beschlussfassung vorgelegt werden, damit es vom Rat der Stadt in der Sitzung am 19.12.2013 beschlossen werden kann.

 


In Vertretung

 

gez.

 

 

 

Dr. Just Gérard

Technischer Beigeordneter