Auf den Steinen / Düsseldorfer Straße
Landesweit ist in den Städten und Gemeinden ein verstärkter
Ansiedlungsdruck von Spielhallen und Wettbüros zu verzeichnen. Die Standorte
liegen oft in zentralen Versorgungsbereichen, wo sie auf Grund der Mieten, die
für derartige Betriebe gezahlt werden, häufig zur Verdrängung von Einzelhandel,
Gastronomie und sonstigen den zentralen Versorgungsbereichen zuzuordnenden
Einrichtungen führen. Mit dem sog. Trading-down-Effekt können ganze Gebiete
oder Straßenzüge in eine städtebaulich unerwünschte Richtung „kippen“.
Mit Mitteln der Bauleitplanung kann dem begegnet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 169 setzt entlang der Düsseldorfer Straße
und der Straße „Auf den Steinen“ Mischgebiete nach § 6 BauNVO fest.
Bezüglich des im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszieles enthält der
Bebauungsplan keine Festsetzungen. Damit sind kerngebietstypische
Vergnügungsstätten unzulässig. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten
sind in den Teilen des Mischgebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind, und ausnahmsweise im übrigen Mischgebiet.
Unter den planungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätten nach der
BauNVO fallen vor allem Spielhallen. Nicht eindeutig den Vergnügungsstätten
oder Spielhallen zuzuordnen sind Wettbüros oder „Sportsbars“ mit Wettannahmen
oder Wettvermittlungen, selbstständig oder im Zusammenhang mit einem Kiosk oder
einer Gastronomie, die wiederum bis zu 3 Geldspielautomaten betreiben darf,
ohne als Spielhalle klassifiziert zu werden.
Diese Betriebe jedoch sind in der Lage und willens, eben so hohe Mieten
oder Immobilienkaufpreise wie klassische Spielhallen zu zahlen, so dass auch
von ihnen negative städtebauliche Auswirkungen wie der o. g.
Trading-down-Effekt ausgehen können.
Ein Teil des Mischgebiets an der Straße „Auf den Steinen“ liegt nicht
innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs, grenzt jedoch unmittelbar an
diesen an. Um die gewachsenen Funktionen des zentralen Versorgungsbereichs von
Büderich (beschlossen durch die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes)
nicht zu gefährden, schlägt die Verwaltung die 1. Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 169 vor.
Die Bebauungsplanergänzung erfolgt in Form einer textlichen
Festsetzung.
Die für das Projekt
erforderliche Bauleitplanung ist noch nicht in die am 19. Januar 2010
beschlossene und von der Verwaltung mit Stand vom 3. Juni 2013 fortgeschriebene
Prioritätenliste aufgenommen.
In Vertretung
gez.
Dr. Just Gérard
Technischer
Beigeordneter