Landesweit ist in den
Städten und Gemeinden ein verstärkter Ansiedlungsdruck von Spielhallen und
Wettbüros zu verzeichnen. Die Standorte liegen oft in zentralen
Versorgungsbereichen, wo sie auf Grund der Mieten, die für derartige Betriebe
gezahlt werden, häufig zur Verdrängung von Einzelhandel, Gastronomie und
sonstigen den zentralen Versorgungsbereichen zuzuordnenden Einrichtungen
führen. Mit dem sog. Trading-down-Effekt können ganze Gebiete oder Straßenzüge
in eine städtebaulich unerwünschte Richtung „kippen“.
Mit Mitteln der
Bauleitplanung kann dem begegnet werden.
Der Bebauungsplan
Nr. 50 A setzt entlang im Eckbereich Moerser
Straße / Dülsweg Mischgebiet nach § 6 BauNVO fest.
Bezüglich des im Aufstellungsbeschluss genannten Planungszieles enthält der
Bebauungsplan keine Festsetzungen. Damit sind kerngebietstypische
Vergnügungsstätten unzulässig. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten
sind in den Teilen des Mischgebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind, und ausnahmsweise im übrigen Mischgebiet.
Unter den
planungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätten nach der BauNVO fallen vor
allem Spielhallen. Nicht eindeutig den Vergnügungsstätten oder Spielhallen
zuzuordnen sind Wettbüros oder „Sportsbars“ mit Wettannahmen oder
Wettvermittlungen, selbstständig oder im Zusammenhang mit einem Kiosk oder
einer Gastronomie, die wiederum bis zu 3 Geldspielautomaten betreiben darf,
ohne als Spielhalle klassifiziert zu werden.
Diese Betriebe jedoch
sind in der Lage und willens, eben so hohe Mieten oder Immobilienkaufpreise wie
klassische Spielhallen zu zahlen, so dass auch von ihnen negative
städtebauliche Auswirkungen wie der o. g. Trading-down-Effekt ausgehen
können.
Das Mischgebiet liegt
zwar nicht innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Büderich
(beschlossen durch die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes), jedoch
nördlich in nur geringer Entfernung. Um auch von dort die gewachsenen
Funktionen des zentralen Versorgungsbereichs nicht zu gefährden, schlägt die Verwaltung
die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 50 A vor.
Die
Bebauungsplanergänzung erfolgt in Form einer textlichen Festsetzung.
Die
für das Projekt erforderliche Bauleitplanung ist noch nicht in die am
19. Januar 2010 beschlossene und von der Verwaltung mit Stand vom 3.
Juni 2013 fortgeschriebene Prioritätenliste aufgenommen.
In Vertretung
gez.
Dr.
Just Gérard
Technischer
Beigeordneter