Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Schule, Sport empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
·
Der
Ratsbeschluss vom 28. Juni 2012, die städt. kath. Barbara-Gerretz-Schule in
Osterath sukzessive auslaufen zu lassen, wird aufgehoben.
· Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah unter Einbindung des für die Grundschulen zuständigen Schulrates beim RK Neuss, den Schulleitungen der drei Osterather Grundschulen und den Vorsitzenden der Schulpflegschaft und deren Stellvertreter eine Lösung für ein Bildungsangebot der Schulform Grundschule im Ortsteil Osterath zu erarbeiten. Dieser soll den rückläufigen Schülerzahlen und dem Anspruch, allen Schülern in Osterath ein gutes und päd. qualifiziertes Angebot zuteil werden zu lassen, Rechnung tragen und die finanziellen Belange der Stadt berücksichtigen. Der Lösungsvorschlag soll mit der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht abgestimmt werden. Sollten sich die Beteiligten nicht auf ein einvernehmliches und genehmigungsfähiges Vorgehen verständigen können, welches den vorgenannten Zielen entspricht, wird die Verwaltung beauftragt, dem Ausschuss für Schule, Sport bzw. dem Rat einen Beschlussvorschlag für die Gestaltung der Schullandschaft im Bereich der Grundschulen in Osterath vorzulegen.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Meerbusch hat
in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 beschlossen, die städt. kath.
Barbara-Gerretz-Schule in Osterath sukzessive auslaufen zu lassen und ab dem
Schuljahr 2013/14 dort keine Eingangsklassen mehr zu bilden. Die vorhandenen
Jahrgänge sollten im Rahmen der pädagogischen Möglichkeiten auslaufend geführt
werden. In jedem Fall sollte die Barbara-Gerretz-Schule so lange weitergeführt
werden, wie ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb aufrechterhalten werden kann.
Damit die Umsetzung des
Beschlusses nicht durch Klageverfahren über Jahre verhindert wird, hatte der
Rat bei seinem Beschluss vom 28. Juni 2012 die sog. sofortige Vollziehung des
Ratsbeschlusses nach der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Durch dieses
Rechtsinstrument haben Klagen so lange keine aufschiebende Wirkung, bis ein
Gericht diese wiederherstellt.
Die Ratsentscheidung, einen
Schulstandort in Osterath aufzugeben und deshalb die städt. kath.
Barbara-Gerretz-Schule sukzessive aufzulösen, war wie folgt begründet:
·
Aufgrund des Rückgangs der
Geburtenzahlen ist die Anzahl der Grundschüler im Ortsteil Osterath drastisch
zurückgegangen, allein im Vergleich der Schuljahre 2005/06 um 137 Schüler; im
Schuljahr 2012/2013 haben insgesamt 496 die 3 Grundschulen besucht, im
Schuljahr 2013/14 werden es noch 480 Schüler sein.
- Auch bei
Berücksichtigung von Zuzügen von Familien mit schulpflichtigen Kindern in
neue Wohngebiete gehen die Schülerzahlen nach den Prognosen weiter zurück,
nach Berechnungen des Schulexperten Dr. Rösner von der Universität
Dortmund im Gutachten bis zum Schuljahr 2017/18 auf 427 Schüler (siehe Gutachten
Barbara-Gerretz-Schule in Meerbusch-Osterath von Mai 2012).
- Die geringen
Schülerzahlen haben dazu geführt, dass die städt. GGS Erwin-Heerich-Schule
bereits in 2 Jahrgangsstufen nur noch einzügig geführt werden kann;
aufgrund der erwarteten Schülerentwicklung wird es auch in Zukunft nicht
möglich sein, drei Schulen jeweils
2-zügig zu führen. Eine geringe Schülerzahl – die städt. Erwin-Heerich-Schule hat im Schuljahr 2013/14 nur noch 120 Schüler - führt zu einer geringen Lehrerversorgung, die u.a. Probleme in der Klassenleitung, der Abdeckung des Fächerkanons, Krankheitsvertretungen sowie Organisation und Durchführung außerschulischer Veranstaltungen zur Folge hat. Zur Sicherung einer guten päd. Unterrichtsversorgung aller Grundschüler aus Osterath soll deshalb ein Schulstandort aufgegeben werden. - Zur Vermeidung
unnötig weiter Schulwege soll ein Schulstandort in Bovert, ein weiterer im
Dorf erhalten bleiben; die Entfernung zwischen den beiden Schulstandorten
„im Dorf“ und „in Bovert“ beträgt 1,5 km.
- Im Vergleich
der beiden Schulgebäude im Dorf belegt die städt. kath.
Barbara-Gerretz-Schule das kleinere und ältere Schulgebäude; die BGS
verfügt über eine Fläche von nur 2.115 qm bei 8 klassengroßen Räumen und 2
OGS-Räumen, die städt. Eichendorffschule über eine Fläche von 3.853 qm bei
12 klassengroßen Räumen und 5 OGS-Räumen. Zudem besteht am Schulgebäude
der BGS ein Sanierungsbedarf, der mit rd. 800.000 €, an der
angeschlossenen Turnhalle mit 283.000 €, kalkuliert ist.
- Aufgrund des
größeren Flächenangebotes und des baulichen Zustandes sollte deshalb als
Schulstandort „im Dorf“ die städt. GGS Eichendorff erhalten bleiben.
Ende August 2012
beantragte ein Elternpaar beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner beabsichtigten Klage.
Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 1.
Oktober 2012 abgelehnt. Das Gericht hatte ausgeführt, dass eine Klage im
Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben würde, da der Ratsbeschluss rechtmäßig
sei.
Gegen diese Entscheidung legte
das Elternpaar unter dem 5. Oktober 2012 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
in Münster ein. Mit gleichem Datum erhob es beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
Klage gegen die Auflösungsentscheidung.
Parallel dazu wurde von der
Initiative „Rettet Barbara“ ein Bürgerbegehren angestrengt und, nachdem der Rat
seine Beschlussfassung nochmals bestätigt hatte, zu Beginn des Jahres 2013 ein
Bürgerentscheid durchgeführt. Dabei votierten 2.565 Bürger für den Erhalt der
städt. Barbara-Gerretz-Schule, 3.229 gegen den Erhalt. Somit blieb es bei dem
Ratsbeschluss zur Auflösung der Schule.
Mit
Beschluss vom 31. Mai 2013 hat das Oberverwaltungsgericht Münster die
aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
Das OVG stellt in seinen Entscheidungsgründen, die der Verwaltung am
17.06.2013 übermittelt worden sind fest, dass
1.
das
Bedürfnis für eine der drei städtischen Grundschulen in Meerbusch-Osterath
weggefallen ist, weil das Bildungsangebot der Schulform Grundschule in
zumutbarer Entfernung an zwei Grundschulen wahrgenommen werden kann,
2.
dies
auch für die Zukunft gilt, weil die Zahl der Grundschüler im Zuge der
allgemeinen demographischen Entwicklung weiter sinken wird,
3.
keine
zwingende Verpflichtung zur Fortführung der Barbara-Gerretz-Schule nach § 78
Abs. 4 Satz 2 SchulG besteht, die Fortführung dem Organisationsermessen des
Rates überlassen ist,
4. dieses Organisationsermessen aber bislang
fehlerhaft ausgeübt ist, weil bei der Abwägung das Fortführungsinteresse
der katholischen Bekenntnisschule zu gering gewichtet worden sei.
Berücksichtigt werden müssten nicht nur Schüler katholischer Konfession sondern
auch bekenntnisfremde Kinder, wenn deren Erziehungsberechtigte die Ausrichtung
der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen
würden. Bei der Ermittlung des
Bedarfs für den Fortbestand der Barbara-Gerretz-Schule hätte durch Nachfrage
bei der Schule oder Elternbefragung festgestellt werden müssen, wie hoch der
Anteil bekenntnisfremder Eltern gegenwärtiger und zukünftiger Schüler dieser
Schule sei, die diese Voraussetzungen erfüllen oder zu erfüllen bereit seien,
5. versäumt worden sei, als Alternativlösung
a) die jeweils selbständige Fortführung der
kath. Barbara-Gerretz-Schule und der GGS
Erwin-Heerich-Schule am Standort
Neusser Feldweg 2 in Osterath Bovert zu prüfen,
b) die Fortführung der kath.
Barbara-Gerretz-Schule mit zwei Zügen am Standort Neusser Feldweg als eine
„ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative“zu prüfen. Das OVG ist der
Auffassung, dass die Entfernung zum jetzigen Schulstandort von rd. 1,5 km eine
in Zukunft erwartete Zweizügigkeit nicht in Frage stellt.
Die Verwaltung hatte im Rahmen der
Schulträgerberatung bei der Bezirksregierung die jeweils einzügige Fortführung der kath. Barbara-Gerretz-Schule und der
GGS Eichendorffschule als selbstständige Schule am Standort Görresstraße
erörtert. Die einzügige Fortführung als selbstständige Schule bedeutet zwei
Schulen mit jeweils einer Klasse in den Jahrgangsstufen 1 – 4 mit eigener
Schulleitung und eigenem Lehrerkollegium, die von Seiten der oberen
Schulaufsicht aus pädagogischen Gründen als nicht genehmigungsfähig bezeichnet
wurde. Eine solche Einzügigkeit sollte ja auch gerade zur Sicherung eines guten
päd. Angebotes durch die Schließungsentscheidung verhindert werden. Die Frage
der selbständigen einzügigen Fortführung der kath. Barbara-Gerretz-Schule und
der GGS Erwin-Heerich-Schule am Standort Neusser Feldweg ist deshalb nicht
näher erörtert worden, weil auch hier päd. Gründe einer Genehmigung
widersprochen hätten.
Eine
zweizügige Fortführung der Barbara-Gerretz-Schule als Konfessionsschule am
Standort Neusser Feldweg würde die Auflösung der Erwin-Heerich-Schule als
Gemeinschaftsschule in Bovert bedingen, weil das Schulgebäude aufgrund des
Raumangebotes nur eine zweizügige Grundschule ermöglicht.
Aufgrund
des Beschlusses des OVG Münster konnte der Ratsbeschluss nicht mehr ausgeführt
werden. Deshalb wurde ein
nachträgliches Anmeldeverfahren für die städt. Barbara-Gerretz-Schule
durchgeführt. Die Aufnahmen und die Klassenbildung an den 3 Osterather
Grundschulen für das Schuljahr 2013/14 stellen sich nunmehr wie folgt dar:
städt.
Eichendorffschule: 49 Aufnahmen
(davon durch Ummeldung von der EHS: 1), 2 Klassen
städt.
Erwin-Heerich-Schule: 33 Aufnahmen, 2
Klassen
städt. Barbara-Gerretz-Schule: 26 Aufnahmen (davon durch Ummeldung von der
EHS 15, von der
städt.
Eichendorffschule 10, 1 auswärtiger Schüler), 1 Klasse
gesamt:: 108 Aufnahmen, 5
Klassen.
Die
Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Auflösungsentscheidung des
Rates vom 28.06.2012 ist nach wie vor anhängig. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten von
Klageverfahren, bei denen ein Obergericht eine Entscheidung einer
untergeordneten Instanz im Eilverfahren aufgehoben hat, ist es möglicherweise
zu erwarten, dass die untergeordnete Instanz bei seiner Entscheidung in der
Hauptsache die Rechtsauffassung des Obergerichtes berücksichtigt. Allerdings
hat das Verwaltungsgericht in seiner Eilentscheidung schon darauf hingewiesen,
dass die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Bliebe das
Verwaltungsgericht demnach bei seiner ablehnenden Entscheidung, ist es jedoch
dann ggf. zu erwarten, dass das Obergericht im Berufungsverfahren diese Entscheidung
wieder aufhebt. Um somit eine langwierige Unsicherheit zu vermeiden, ist es
angezeigt, den Ratsbeschluss aufzuheben und eine neue Lösung zu finden.
Insofern ist nunmehr zu entscheiden, wie
weiter verfahren wird, zumal die Anmeldetermine für die Grundschulen schon
in der Zeit vom 6.11. – 9.11.2013 terminiert sind.
Eine Entscheidung sollte aus Sicht der
Verwaltung zwar zeitnah, dennoch wegen ihr Bedeutung in Ruhe und soweit möglich
im Einvernehmen mit den Schulen und deren Mitwirkungsgremien getroffen
werden.
Wie bereits dargelegt, hat das OVG die
Auffassung des Rates geteilt, dass angesichts der rückläufigen Schülerzahlen
das Bedürfnis für eine der drei
städtischen Grundschulen in Meerbusch-Osterath weggefallen ist, allerdings
hinsichtlich der Auflösung der Barbara-Gerretz-Schule als
Konfessionsschule weitergehende
Feststellungen zum Fortführungsinteresse gefordert, in die auch derzeitige
und künftige Eltern bekenntnisfremder Schüler (rd. 45%) einzubeziehen seien.
Diese, so das Gericht, sind beim Fortführungsinteresse dann zu berücksichtigen,
wenn sie ausdrücklich wünschen, dass ihr Kind auf der Grundlage des kath.
Bekenntnisses erzogen werden und erklären, zu diesem Zweck auch am katholischen
Religionsunterricht teilnehmen zu wollen. Durch Nachfrage bei der Schule oder durch Elternbefragung könne dies
festgestellt werden.
An beiden kath. Grundschulen in Meerbusch
werden von Eltern bekenntnisfremder Kinder entsprechende Erklärungen
unterzeichnet. Soweit unterstellt wird, dass eine solche Erklärung das
Fortführungsinteresse bekenntnisfremder Eltern belegt, kann ein
Fortführungsinteresse für eine 2-zügige kath. Grundschule bejaht werden. Ob
diese Erklärung dem tatsächlichen Schulwahlmotiv entspricht, wird zwar auch von
der Schulleitung bezweifelt, dürfte aber zahlenmäßig nicht zu erfassen sein.
Insofern käme, wie vom OVG alternativ vorgeschlagen, zur Klärung des
Fortführungsinteresses an einer Bekenntnisschule eine Elternbefragung
derzeitiger und künftiger Eltern in Betracht. Diese Möglichkeit wurde mit Herrn
Dr. Rösner erörtert. Herr Dr. Rösner hat sehr eindeutig die Auffassung
vertreten, dass eine Elternbefragung vor dem Hintergrund einer laufenden
Schließungsdiskussion nicht zielführend und damit ungeeignet als Grundlage für
eine schulorganisatorische Entscheidung sei, da die Gefahr bestehe, dass das
Ergebnis verfälscht sei. Unabhängig davon sei die Frage, wer Adressat einer
solchen Befragung sein müsse, nicht rechtssicher zu beantworten.
Im Hinblick auf den Beschluss des OVG Münster vom 31.05.2013 und die
bereits terminierten Anmeldungen für die Grundschulen empfiehlt die Verwaltung
wie folgt vorzugehen:
·
Der
Ratsbeschluss vom 28. Juni 2013, die kath. städt. Barbara-Gerretz-Schule in
Osterath auszulösen, wird aufgehoben.
·
An allen
drei Grundschulen finden Anmeldungen für das Schuljahr 2014/15 statt.
· Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah unter Einbindung des für die Grundschulen zuständigen Schulrates beim RK Neuss, den Schulleitungen der drei Osterather Grundschulen sowie deren Schulpflegschaftsvorsitzenden und Stellvertreter eine Lösung für ein gutes Bildungsangebot der Schulform Grundschule in Osterath zu erarbeiten, das der rückläufigen Schülerzahl Rechnung trägt. Dieses soll mit der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsicht abgestimmt werden. Soweit ein einvernehmlicher, genehmigungsfähiger Vorschlag nicht zustande kommt, wird die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag vorzulegen.
· Bauliche Maßnahmen an den Schulen werden bis zu einer Entscheidung nicht durchgeführt.