Beschlussvorschlag:
Der Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat gem. § 22 Abs.1 GemHVO der nachstehenden Regelung zuzustimmen:
Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres verfügbar.
Ermächtigungen und Auszahlungen von
Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach
Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden
Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
Sachverhalt:
Im § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) war bisher geregelt, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar sind und bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar bleiben.
Bei Ermächtigungen für Auszahlungen für
Investitionen nach § 22 Abs. 2 GemHVO galt bisher, dass sie bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben; bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sofern Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen
waren, konnten die Ermächtigungen bis zum zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden
Jahr verfügbar bleiben.
Aufgrund von Änderungen der GemHVO im
NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) sind Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen ab sofort durch den Bürgermeister mit Zustimmung des
Rates zu regeln.
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherigen
Regelungen hinsichtlich der konsumtiven und auch der investiven
Ermächtigungsübertragungen beizubehalten, da sie sich als sinnvoll und
zweckmäßig erwiesen haben.