Betreff
Vorschriften für die Haushaltswirtschaft nach der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Vorlage
SFI/592/2013
Aktenzeichen
08.00.05
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat gem. § 22 Abs.1 GemHVO der nachstehenden Regelung zuzustimmen:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

 

Ermächtigungen und Auszahlungen von Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 


Sachverhalt:

 

Im § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) war bisher geregelt, dass Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar sind und bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar bleiben.

 

Bei Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen nach § 22 Abs. 2 GemHVO galt bisher, dass sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sofern Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen waren, konnten die Ermächtigungen bis zum zweiten, dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar bleiben.

 

Aufgrund von Änderungen der GemHVO im NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) sind Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen ab sofort durch den Bürgermeister mit Zustimmung des Rates zu regeln.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die bisherigen Regelungen hinsichtlich der konsumtiven und auch der investiven Ermächtigungsübertragungen beizubehalten, da sie sich als sinnvoll und zweckmäßig erwiesen haben.