Betreff
Bürgeranregung gem. §24 GO NRW - Straßenreinigung Fischelner Straße vom 25.06.2013
Vorlage
FB5/591/2013
Aktenzeichen
5.66.10.19 Fischelner Str.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Meerbusch beschließt, der Bürgeranregung nicht zu folgen und die bestehende Einstufung der Fischelner Straße gemäß der Straßenreinigungs-und Gebührensatzung der Stadt Meerbusch beizubehalten.

 


Sachverhalt:

 

Die Petenten beantragen, die Fischelner Straße aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Meerbusch herauszunehmen.

Dem Antrag kann aus Sicht der Verwaltung aus den im folgenden Abschnitt näher ausgeführten sachlichen und rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden:

 

Nach §1 des Straßenreinigungsgesetzes NW ist die Stadt Meerbusch zur Reinigung öffentlicher Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet. Eine geschlossene Ortslage ist nach Entscheidung des OVG Münster dann gegeben, wenn sich die Bebauung so darstellt, dass „die Wohnhäuser im Wesentlichen im räumlichen Zusammenhang liegen“. Dabei sollten auch unbebaute landwirtschaftliche Zwischenräume bis zu 150 Metern für die Einstufung als „geschlossene Ortslage“ unschädlich sein.

 

Die Fischelner Straße ist gemäß der aktuell geltenden Straßenreinigungssatzung v. 14.12.1979 in der Fassung vom 01.01.2013 in Reinigungsgruppe I (= wöchentliche Reinigung), Verkehrsbedeutung I (= innerörtlich) eingestuft. Demnach ist diese wöchentlich maschinell zu reinigen.

 

Für die Richtigkeit dieser Einordnung sprechen die folgenden Eigenschaften bzw. Merkmale und Sachverhalte:

 

- es handelt sich um eine Gemeindeverbindungsstraße (Krefeld-Oppum bis Krefeld-Fischeln),

- diese ist von einem relativ hohen Verkehrsaufkommen geprägt,

- die Einstufung in A (= Anliegerstraße) würde die Einstufung in "braun" im Winterdienst  nach sich ziehen, was aufgrund der Verkehrsbedeutung nicht ausreichend ist. Außerdem ist die Fischelner Straße insbesondere aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes eine der am stärksten glatteisgefährdeten Straßen im Stadtgebiet,

- Des Weiteren müsste für die Einstufung als Anliegerstraße konkludent dann die Reinigung und der Winterdienst der Fahrbahn durch die Anlieger durchgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anlieger zum Einen nicht über die entsprechenden Gerätschaften verfügen, die Straße gemäß deren Verkehrsbedeutung zu reinigen und zum Anderen dies aufgrund der Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefahren im Rahmen einer Handreinigung nicht möglich erscheint.

- die Kehrmaschine verfügt über die technischen Möglichkeiten, die Straße sauber zu halten,

- durch die landwirtschaftlich geprägte Umgebung kann es immer wieder zu stärkeren Verschmutzungen kommen (die grundsätzlich jedoch durch den Verursacher zu entfernen sind).

 

Die von den Petenten aufgeführten Gründe für eine Herausnahme aus der Straßenreinigungsgebührenpflicht dieses Straßenabschnittes werden verwaltungsseitig wie folgt bewertet:

 

 

zu 1., 2., 3.:

Es ist richtig, dass die Straße über keinen Gehweg oder Randstein verfügt. Allerdings sind die derzeit im Einsatz befindlichen Kehrmaschinen so ausgestattet, dass ein Randstein für eine ausreichende Reinigungsqualität nicht unbedingt notwendig ist. Die Straße weist insgesamt zwar einen relativ schlechten Fahrbahnzustand auf. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt in Bezug auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung ist aber insgesamt gewichtiger als dieses Merkmal (s. o. g. Gründe). Verwaltungsseitig ist eine Grunderneuerung des Straßenaufbaues mittelfristig vorgesehen.

 

zu 4. und 5.:

Nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Eine geschlossene Ortslage ist derjenige Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Dieser straßenreinigungsrechtliche Begriff unterscheidet sich demnach von dem im Bauordnungsrecht genutzten Bezeichnungen (z. B. "des im Zusammenhang bebauten Ortsteils") oder dem straßenverkehrsrechtlichen Terminus "geschlossene Ortschaft".

Der bauliche Zusammenhang (und damit die geschlossene Ortslage) wird unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder mehr lang ist. *

 

Die geschlossene Ortslage endet an der Fischelner Straße bei Hs.-Nr. 46, weswegen nur bis dort die Reinigung ausgeführt wird.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Sach- und Rechtslage eine Änderung der straßenreinigungsrechtlichen Einstufung der Fischelner Straße nicht möglich bzw. zulässig ist und die Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss empfiehlt, den diesbezüglichen Antrag abzulehnen.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine

 


Alternativen:

keine sachgerechten