Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Meerbusch beschließt, der Bürgeranregung nicht zu folgen und die bestehende Einstufung der Fischelner Straße gemäß der Straßenreinigungs-und Gebührensatzung der Stadt Meerbusch beizubehalten.
Sachverhalt:
Die Petenten
beantragen, die Fischelner Straße aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
der Stadt Meerbusch herauszunehmen.
Dem Antrag kann aus
Sicht der Verwaltung aus den im folgenden Abschnitt näher ausgeführten
sachlichen und rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden:
Nach §1 des
Straßenreinigungsgesetzes NW ist die Stadt Meerbusch zur Reinigung öffentlicher
Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet. Eine geschlossene
Ortslage ist nach Entscheidung des OVG Münster dann gegeben, wenn sich die
Bebauung so darstellt, dass „die Wohnhäuser im Wesentlichen im räumlichen
Zusammenhang liegen“. Dabei sollten auch unbebaute landwirtschaftliche
Zwischenräume bis zu 150 Metern für die Einstufung als „geschlossene Ortslage“
unschädlich sein.
Die Fischelner Straße ist gemäß der aktuell geltenden
Straßenreinigungssatzung v. 14.12.1979 in der Fassung vom 01.01.2013 in
Reinigungsgruppe I (= wöchentliche Reinigung), Verkehrsbedeutung I (=
innerörtlich) eingestuft. Demnach ist diese wöchentlich maschinell zu reinigen.
Für die Richtigkeit dieser Einordnung sprechen die folgenden
Eigenschaften bzw. Merkmale und Sachverhalte:
- es handelt sich um eine Gemeindeverbindungsstraße
(Krefeld-Oppum bis Krefeld-Fischeln),
- diese ist von einem relativ hohen Verkehrsaufkommen
geprägt,
- die Einstufung in A (= Anliegerstraße) würde die Einstufung
in "braun" im Winterdienst
nach sich ziehen, was aufgrund der Verkehrsbedeutung nicht ausreichend
ist. Außerdem ist die Fischelner Straße insbesondere aufgrund des schlechten
Fahrbahnzustandes eine der am stärksten glatteisgefährdeten Straßen im Stadtgebiet,
- Des Weiteren müsste für die Einstufung als Anliegerstraße
konkludent dann die Reinigung und der Winterdienst der Fahrbahn durch die
Anlieger durchgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anlieger
zum Einen nicht über die entsprechenden Gerätschaften verfügen, die Straße
gemäß deren Verkehrsbedeutung zu reinigen und zum Anderen dies aufgrund der
Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Gefahren im Rahmen einer
Handreinigung nicht möglich erscheint.
- die Kehrmaschine verfügt über die technischen
Möglichkeiten, die Straße sauber zu halten,
- durch die landwirtschaftlich geprägte Umgebung kann es
immer wieder zu stärkeren Verschmutzungen kommen (die grundsätzlich jedoch
durch den Verursacher zu entfernen sind).
Die von den Petenten aufgeführten Gründe für eine Herausnahme
aus der Straßenreinigungsgebührenpflicht dieses Straßenabschnittes werden
verwaltungsseitig wie folgt bewertet:
zu 1., 2., 3.:
Es ist richtig, dass die Straße über keinen Gehweg oder
Randstein verfügt. Allerdings sind die derzeit im Einsatz befindlichen
Kehrmaschinen so ausgestattet, dass ein Randstein für eine ausreichende
Reinigungsqualität nicht unbedingt notwendig ist. Die Straße weist insgesamt
zwar einen relativ schlechten Fahrbahnzustand auf. Die Verkehrssicherungspflicht
der Stadt in Bezug auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung ist aber
insgesamt gewichtiger als dieses Merkmal (s. o. g. Gründe). Verwaltungsseitig
ist eine Grunderneuerung des Straßenaufbaues mittelfristig vorgesehen.
zu 4. und 5.:
Nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Eine geschlossene Ortslage
ist derjenige Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Dieser straßenreinigungsrechtliche Begriff
unterscheidet sich demnach von dem im Bauordnungsrecht genutzten Bezeichnungen
(z. B. "des im Zusammenhang bebauten Ortsteils") oder dem
straßenverkehrsrechtlichen Terminus "geschlossene Ortschaft".
Der bauliche Zusammenhang (und damit die geschlossene
Ortslage) wird unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder
mehr lang ist. *
Die geschlossene Ortslage endet an der Fischelner Straße bei
Hs.-Nr. 46, weswegen nur bis dort die Reinigung ausgeführt wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Sach- und Rechtslage eine Änderung der straßenreinigungsrechtlichen Einstufung der Fischelner Straße nicht möglich bzw. zulässig ist und die Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss empfiehlt, den diesbezüglichen Antrag abzulehnen.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Alternativen:
keine sachgerechten