Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,
die Wertgrenze für Investitionen gem. § 14 GemHVO für die Hochbaumaßnahmen und
Straßenbauprojekte dauerhaft auf 100.000 € festzulegen und für andere
Investitionen, z.B. Kanalbaumaßnahmen, bei 250.000 € zu belassen.
Sachverhalt:
Nach § 14 GemHVO soll vor Veranschlagung einer Investition oberhalb der
vom Rat festgelegten Wertgrenzen im Haushalt unter mehreren in Betracht
kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich die für die
Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.02.2007 die Wertgrenze für alle
Investitionen im Sinne des § 14 GemHVO einheitlich auf 250.000 € festgelegt.
Am 22.03.2011 hat der Rat beschlossen, die Wertgrenze für die
Hochbaumaßnahmen und Straßenbauprojekte auf 100.000 € festzulegen und für
andere Investitionen, z.b. Kanalbaumaßnahmen, bei 250.000 € zu belassen. Die
Regelung sollte zunächst für 2 Jahre gelten.
In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses
am 16.05.2013 hat der Stadtkämmerer unter TOP 11.2 berichtet, dass sich diese
befristete Regelung in der Praxis bewährt habe. Die Verwaltung hatte
vorgeschlagen, die Festlegung der Wertgrenzen vom 22.03.2011 deshalb
unbefristet weiterzuführen. Der Ausschuss war mit dem Vorschlag einverstanden.
Finanzielle Auswirkung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:
Alternativen:
Die Wertgrenze für alle Investitionen im Sinne des § 14 GemHVO bleibt
einheitlich auf 250.000 € bestehen.