Betreff
Wertgrenzen für Investitionen nach § 14 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Vorlage
SFI/570/2013
Aktenzeichen
08.20.35
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die Wertgrenze für Investitionen gem. § 14 GemHVO für die Hochbaumaßnahmen und Straßenbauprojekte dauerhaft auf 100.000 € festzulegen und für andere Investitionen, z.B. Kanalbaumaßnahmen, bei 250.000 € zu belassen.

 


Sachverhalt:

 

Nach § 14 GemHVO soll vor Veranschlagung einer Investition oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen im Haushalt unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.02.2007 die Wertgrenze für alle Investitionen im Sinne des § 14 GemHVO einheitlich auf 250.000 € festgelegt.

 

Am 22.03.2011 hat der Rat beschlossen, die Wertgrenze für die Hochbaumaßnahmen und Straßenbauprojekte auf 100.000 € festzulegen und für andere Investitionen, z.b. Kanalbaumaßnahmen, bei 250.000 € zu belassen. Die Regelung sollte zunächst für 2 Jahre gelten.

 

In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 16.05.2013 hat der Stadtkämmerer unter TOP 11.2 berichtet, dass sich diese befristete Regelung in der Praxis bewährt habe. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die Festlegung der Wertgrenzen vom 22.03.2011 deshalb unbefristet weiterzuführen. Der Ausschuss war mit dem Vorschlag einverstanden.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt:

 


Alternativen:

 

Die Wertgrenze für alle Investitionen im Sinne des § 14 GemHVO bleibt einheitlich auf 250.000 € bestehen.