Betreff
Unterbringung von Asylbewerbern in Meerbusch - Sachstandsbericht
Vorlage
FB2/186/2013
Art
Informationsvorlage

 

Entwicklung Fallzahlen

 

Gemäß §1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung der entsprechenden Personen erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Zuweisungsquote der ausländischen Flüchtlinge ergibt sich aus den quartalsmäßigen Bestandserhebungen des Landes NRW, die vierteljährlich neu berechnet werden.

 

Unabhängig von den Zuweisungen durch die Bezirksregierung erfolgen weitere Zugänge im Rahmen von Asylfolgeverfahren. Darunter fallen alle Personen, die erneute Anträge nach rechtsbeständigem erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens oder nach der Rücknahme des Asylantrages stellen und infolge des Erstantrages bereits Meerbusch zugewiesen waren.

 

Seit 2009 ist ein erheblicher Anstieg der Zuweisungen und infolgedessen der Personen und Fallzahlen zu verzeichnen:

 

 

2009

2010

2011

2012

 bis 04/2013

 Fallzahlen Im Jahresdurchschnitt

51

54

61

67

82

 Personen im Jahresdurchschnitt

81

95

100

111

134

 Zugänge

38

45

43

66

34

 

 

 

 

 

 

 

Neben dem quantitativen Anstieg der Fallzahlen ist infolge der Umsetzung der Regelungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 zudem auch ein erheblicher Mehraufwand in der Sachbearbeitung zu verzeichnen. Insbesondere Widerspruchs- und Klageverfahren haben infolgedessen erheblich zugenommen und sind natürlich zeitnah zu bearbeiten. Die entsprechende Anpassung des Gesetzes steht noch aus. Eine sachgerechte Bearbeitung kann derzeit nur infolge der Ableistung von Überstunden gewährleistet werden. Sollten die Fallzahlen sich dauerhaft in der aktuellen Größenordnung einpendeln oder noch weiter steigen, ist eine Ausweitung der Personalressourcen unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Personalbestand in der Vergangenheit auch konsequent den sinkenden Fallzahlen angepasst wurde. Vergleichbare Fallzahlen wurden letztmalig – wenngleich auch bei deutlich höherer Personenzahl – in den Jahren 2003 und 2004 erreicht. Damals standen im Fachbereich 2 für die Aufgabenerledigung drei Vollzeitstellen für die Verwaltung und daneben eine Sozialarbeiterstelle zur Verfügung. Heute sind es lediglich noch rd. 1,6 Stellen insgesamt.

 

Die sozialpädagogische Betreuung der Flüchtlinge wird nach wie vor durch 3 Fachkräfte der Diakonie Meerbusch und des Caritsaverbandes Rhein-Kreis Neuss e.V. mit jeweils 19,25 Wochenstunden sichergestellt.

 

Auslastung Übergangswohnheime

 

Die Stadt Meerbusch verfügt derzeit über 2 Übergangswohnheime zur Unterbringung ausländischer Flüchtlinge; eines in Meerbusch-Büderich, Cranachstr. 2 und eines in Meerbusch-Lank, Am Heidbergdamm 2.

 

Zugewiesene Asylbewerber, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, werden im Rahmen der Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Der notwendige Bedarf an „Unterkunft“ wird somit durch eine Sachleistung gedeckt.

 

Nach Abschluss des Asylverfahrens erhält der Antragsteller bei positiver Entscheidung des Bundesamtes für Migration einen Aufenthaltsstatus außerhalb des Leistungssystems des AsylbLG oder bei negativem Abschluss des Asylverfahrens zunächst eine Duldung.

 

Bei einem positiven Ausgang des Asylverfahrens wechselt der Antragsteller in ein anderes Leistungssystem (SGB II bzw. SGB XII) und ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt eine Privatwohnung anzumieten.

 

Solange der Ausländer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezieht ist er verpflichtet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Eine Ausnahme hiervon ist in der Stadt Meerbusch nur unter Nachweis einer medizinischen Indikation möglich. Der Amtsarzt entscheidet abschließend, ob der Leistungsempfänger in der Unterkunft verbleiben kann oder eine Anmietung einer Privatwohnung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

 

Eine weitere Möglichkeit zur Anmietung einer Privatwohnung ergibt sich für einen Leistungsempfänger frühestens nach 48-monatigem Bezug von Grundleistungen. Dann erhält er, soweit er seinen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, Leistungen nach § 2 AsylbLG; analog dem SGB XII.  Zu diesem Zeitpunkt kann eine Anmietung einer Privatwohnung nicht mehr verwehrt werden.

 

Immer wieder kommt es jedoch vor, dass ehemalige Grundleistungsempfänger, trotz Status- oder Leistungswechsel keine Privatwohnung finden bzw. finden wollen und über einen längeren Zeitraum noch im Übergangswohnheim verbleiben. Dies hat zum Teil sehr unterschiedliche Gründe: Einzelpersonen z.B. ziehen die niedrigen Benutzungsgebühren einer höheren Mietzahlung vor; bei Schufa-Eintragungen (Handyschulden etc.) sind Vermieter selten zur Vermietung bereit; größere Familien finden in Meerbusch kaum angemessenen Wohnraum etc.

 

Aufgrund der gestiegenen Zuweisungszahlen und der hieraus resultierenden Verknappung des Raumangebotes in den Übergangswohnheimen wurde den nicht mehr wohnberechtigten Heimbewohnern unter Festsetzung einer angemessenen Frist gekündigt und diese zu einem Besuch bei der seit März 2013 existierenden Wohnungsnothilfe (Caritas) aufgefordert. Zwei Einzelpersonen und eine 4-köpfige Familie sind infolgedessen bereits in regulären Wohnraum verzogen.

 

Zusätzlich wurde die Belegung soweit als möglich gestrafft und in den größeren Dachgeschosswohnungen bereits eine 3er Belegung vorgenommen.

 


 

Derzeitige Belegungssituation in den Übergangswohnheimen:

 

Übergangswohn-

heim

Asylbewerber

Sonstige

Leistungsempfänger

§ 2 Leistungs-

empfänger

(SGB XII)

Nicht mehr

Leistungs-

berechtigt

Insgesamt

Cranachstrasse

27

21

3

7

(3 Einzelp.;

1 Familie)

58

Am Heidbergdamm

32

12

8

19

(3 Einzelp.;

3 Familien-

7P.;6P.;3P.)

71

 

 

 

Entwicklung der durschschnittlichen Belegung

 

Städtische Übergangswohnheime

2009

2010

2011

2012

bis 04/2013

Durchschnittliche Belegung

32

37

37

40

55

 

Cranachstr. 2 

 

 

 

 

Durchschnittliche Belegung

37

38

48

56

67

Am Heidbergdamm 2

 

 

 

 

Leistungsempfänger in

Privatwohnungen

36

39

36

34

36

 

 

Im Übergangswohnheim Cranachstrasse stehen derzeit noch stehen noch 4 und im Übergangswohnheim Am Heidbergdamm noch 2 freie Räume zur Verfügung.

 

Eine weitergehende Belegung bis an die festgelegte maximale Belegungsgrenze von 90 Personen je Heim, kann nur über eine weitere Verdichtung der Belegung (3er Belegung auch für kleinere Zimmer) erfolgen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass aus ethnischen, religiösen oder gesundheitlichen Gründen  auch eine Einzel- oder Doppelbelegung erforderlich sein kann und die maximale Auslastung der Heime mit je 90 Personen daher kaum realisierbar ist.

 

19 (9 Fälle) Leistungsbezieher sogenannter Analogleistungen (SGB XII) wohnen derzeit in Privatwohnungen. Weitere 17 Personen (9 Fälle), die aktuell noch Grundleistungen beziehen, waren aus vorliegenden persönlichen Gründen (medizinische Indikation, Statuswechsel etc). berechtigt in eine Privatwohnung zu verziehen.

 

 


 

Wachdienst

 

Die Übergangsheime an der Cranachstraße sowie am Heidbergdamm wurden im letzten Quartal des Jahres 2000 in Betrieb genommen. Seit der Inbetriebnahme werden die Heime rund um die Uhr durch einen Pforten- und Wachdienst betreut. Vorrangige Aufgabe des Wachdienstes ist es, neben der Ausübung des Hausrechtes, die Benutzungsordnung durchzusetzen und insbesondere sicherzustellen, dass sich nach 22.00 Uhr keine unerlaubten Besucher in den Gebäuden aufhalten. Am Heidbergdamm obliegen dem Wachdienst zudem auch die Hauswartaufgaben zur Bewirtschaftung und Unterhaltung des Heimes. Im Übergangswohnheim an der Cranachstraße wird die Tagesschicht derzeit durch zwei städtische Hauswarte abgedeckt.

 

Die 24-Stunden-Betreuung wurde den Anwohnern bei Errichtung der Festbauten seitens der Verwaltung und der Politik zugesichert und hat dazu beigetragen, dass die Anzahl der Anwohnerbeschwerden in den vergangenen Jahren als relativ gering zu bezeichnen war. Ferner ist eine Betreuung  der Übergangsheime in drei Schichten auch in den seinerzeit erstellten Brandschutzgutachten festgeschrieben, die wiederum Bestandteil der Baugenehmigungen sind.

 

Die Kosten des Wachdienstes liegen aktuell bei 18.159,40 € monatlich und werden sich infolge eines einschlägigen Tarifabschlusses zum 01.01.2014 auf 18.982,88 € erhöhen.

 

In Anbetracht des Anstiegs der Zugänge und der damit verbundenen erheblichen Verdichtung der Belegung, ist davon auszugehen, dass neben den originären täglichen Aufgaben der Hauswarte auch das Konfliktpotential in den Häusern wieder zunehmen wird. Obgleich dies nicht deren vorrangige Funktion ist, so ist dennoch zu unterstellen, dass insbesondere die städt. Hauwarte ergänzend zu der vorhanden sozialpädagogischen Betreuung durchaus regelmäßig zur Entschärfung von Konflikten in den Einrichtungen beitragen. Hinsichtlich des Einsatzes der Hauswarte sei noch darauf verwiesen, dass diese mangels anderer Personalressourcen auch bei der Verwaltung der städtischen Obdachlosenunterkünfte an der Strümper Straße 79 – 83 eingesetzt werden, welche seit 1. Mai 2013 in den Zuständigkeitsbereich des FB 2 gewechselt sind. In diesen Häusern ist leider ebenfalls eine erhebliche Verdichtung der Belegung zu verzeichnen.

 


In Vertretung

 

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete