Entwicklung
Fallzahlen
Gemäß §1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
sind Gemeinden verpflichtet, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge
aufzunehmen und unterzubringen. Die Zuweisung der entsprechenden Personen
erfolgt durch die Bezirksregierung. Die Zuweisungsquote der ausländischen
Flüchtlinge ergibt sich aus den quartalsmäßigen Bestandserhebungen des Landes
NRW, die vierteljährlich neu berechnet werden.
Unabhängig von den Zuweisungen durch die
Bezirksregierung erfolgen weitere Zugänge im Rahmen von Asylfolgeverfahren.
Darunter fallen alle Personen, die erneute Anträge nach rechtsbeständigem
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens oder nach der Rücknahme des
Asylantrages stellen und infolge des Erstantrages bereits Meerbusch zugewiesen
waren.
Seit 2009 ist ein erheblicher Anstieg der
Zuweisungen und infolgedessen der Personen und Fallzahlen zu verzeichnen:
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2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
bis
04/2013 |
Fallzahlen Im
Jahresdurchschnitt |
51 |
54 |
61 |
67 |
82 |
Personen im Jahresdurchschnitt |
81 |
95 |
100 |
111 |
134 |
Zugänge |
38 |
45 |
43 |
66 |
34 |
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Neben dem quantitativen Anstieg der Fallzahlen ist infolge der
Umsetzung der Regelungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom
18.07.2012 zudem auch ein erheblicher Mehraufwand in der Sachbearbeitung zu
verzeichnen. Insbesondere Widerspruchs- und Klageverfahren haben infolgedessen
erheblich zugenommen und sind natürlich zeitnah zu bearbeiten. Die
entsprechende Anpassung des Gesetzes steht noch aus. Eine sachgerechte
Bearbeitung kann derzeit nur infolge der Ableistung von Überstunden
gewährleistet werden. Sollten die Fallzahlen sich dauerhaft in der aktuellen
Größenordnung einpendeln oder noch weiter steigen, ist eine Ausweitung der
Personalressourcen unvermeidbar. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der
Personalbestand in der Vergangenheit auch konsequent den sinkenden Fallzahlen
angepasst wurde. Vergleichbare Fallzahlen wurden letztmalig – wenngleich auch
bei deutlich höherer Personenzahl – in den Jahren 2003 und 2004 erreicht.
Damals standen im Fachbereich 2 für die Aufgabenerledigung drei Vollzeitstellen
für die Verwaltung und daneben eine Sozialarbeiterstelle zur Verfügung. Heute
sind es lediglich noch rd. 1,6 Stellen insgesamt.
Die
sozialpädagogische Betreuung der Flüchtlinge wird nach wie vor durch 3
Fachkräfte der Diakonie Meerbusch und des Caritsaverbandes Rhein-Kreis Neuss
e.V. mit jeweils 19,25 Wochenstunden sichergestellt.
Auslastung
Übergangswohnheime
Die
Stadt Meerbusch verfügt derzeit über 2 Übergangswohnheime zur Unterbringung
ausländischer Flüchtlinge; eines in Meerbusch-Büderich, Cranachstr. 2 und eines
in Meerbusch-Lank, Am Heidbergdamm 2.
Zugewiesene
Asylbewerber, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, werden im Rahmen
der Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in einer
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Der notwendige Bedarf an „Unterkunft“
wird somit durch eine Sachleistung gedeckt.
Nach
Abschluss des Asylverfahrens erhält der Antragsteller bei positiver
Entscheidung des Bundesamtes für Migration einen Aufenthaltsstatus außerhalb
des Leistungssystems des AsylbLG oder bei negativem Abschluss des
Asylverfahrens zunächst eine Duldung.
Bei
einem positiven Ausgang des Asylverfahrens wechselt der Antragsteller in ein
anderes Leistungssystem (SGB II bzw. SGB XII) und ist ab diesem Zeitpunkt
berechtigt eine Privatwohnung anzumieten.
Solange
der Ausländer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezieht ist er verpflichtet in
der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Eine Ausnahme hiervon ist in der Stadt
Meerbusch nur unter Nachweis einer medizinischen Indikation möglich. Der
Amtsarzt entscheidet abschließend, ob der Leistungsempfänger in der Unterkunft
verbleiben kann oder eine Anmietung einer Privatwohnung aus medizinischen
Gründen erforderlich ist.
Eine
weitere Möglichkeit zur Anmietung einer Privatwohnung ergibt sich für einen
Leistungsempfänger frühestens nach 48-monatigem Bezug von Grundleistungen. Dann
erhält er, soweit er seinen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst
hat, Leistungen nach § 2 AsylbLG; analog dem SGB XII. Zu diesem Zeitpunkt kann eine Anmietung einer
Privatwohnung nicht mehr verwehrt werden.
Immer
wieder kommt es jedoch vor, dass ehemalige Grundleistungsempfänger, trotz
Status- oder Leistungswechsel keine Privatwohnung finden bzw. finden wollen und
über einen längeren Zeitraum noch im Übergangswohnheim verbleiben. Dies hat zum
Teil sehr unterschiedliche Gründe: Einzelpersonen z.B. ziehen die niedrigen
Benutzungsgebühren einer höheren Mietzahlung vor; bei Schufa-Eintragungen (Handyschulden
etc.) sind Vermieter selten zur Vermietung bereit; größere Familien finden in
Meerbusch kaum angemessenen Wohnraum etc.
Aufgrund
der gestiegenen Zuweisungszahlen und der hieraus resultierenden Verknappung des
Raumangebotes in den Übergangswohnheimen wurde den nicht mehr wohnberechtigten
Heimbewohnern unter Festsetzung einer angemessenen Frist gekündigt und diese zu
einem Besuch bei der seit März 2013 existierenden Wohnungsnothilfe (Caritas)
aufgefordert. Zwei Einzelpersonen und eine 4-köpfige Familie sind infolgedessen
bereits in regulären Wohnraum verzogen.
Zusätzlich
wurde die Belegung soweit als möglich gestrafft und in den größeren
Dachgeschosswohnungen bereits eine 3er Belegung vorgenommen.
Derzeitige
Belegungssituation in den Übergangswohnheimen:
Übergangswohn- heim |
Asylbewerber |
Sonstige Leistungsempfänger |
§ 2 Leistungs- empfänger (SGB XII) |
Nicht mehr Leistungs- berechtigt |
Insgesamt |
Cranachstrasse |
27 |
21 |
3 |
7 (3 Einzelp.; 1 Familie) |
58 |
Am
Heidbergdamm |
32 |
12 |
8 |
19 (3 Einzelp.; 3 Familien- 7P.;6P.;3P.) |
71 |
Entwicklung
der durschschnittlichen Belegung
Städtische Übergangswohnheime |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
bis 04/2013 |
Durchschnittliche Belegung |
32 |
37 |
37 |
40 |
55 |
Cranachstr. 2 |
|
|
|
|
|
Durchschnittliche Belegung |
37 |
38 |
48 |
56 |
67 |
Am Heidbergdamm 2 |
|
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|
|
Leistungsempfänger in Privatwohnungen |
36 |
39 |
36 |
34 |
36 |
Im
Übergangswohnheim Cranachstrasse stehen derzeit noch stehen noch 4 und im
Übergangswohnheim Am Heidbergdamm noch 2 freie Räume zur Verfügung.
Eine
weitergehende Belegung bis an die festgelegte maximale Belegungsgrenze von 90
Personen je Heim, kann nur über eine weitere Verdichtung der Belegung (3er
Belegung auch für kleinere Zimmer) erfolgen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass
aus ethnischen, religiösen oder gesundheitlichen Gründen auch eine Einzel- oder Doppelbelegung
erforderlich sein kann und die maximale Auslastung der Heime mit je 90 Personen
daher kaum realisierbar ist.
19
(9 Fälle) Leistungsbezieher sogenannter Analogleistungen (SGB XII) wohnen
derzeit in Privatwohnungen. Weitere 17 Personen (9 Fälle), die aktuell noch
Grundleistungen beziehen, waren aus vorliegenden persönlichen Gründen
(medizinische Indikation, Statuswechsel etc). berechtigt in eine Privatwohnung
zu verziehen.
Wachdienst
Die Übergangsheime an der Cranachstraße sowie am Heidbergdamm wurden im
letzten Quartal des Jahres 2000 in Betrieb genommen. Seit der Inbetriebnahme
werden die Heime rund um die Uhr durch einen Pforten- und Wachdienst betreut.
Vorrangige Aufgabe des Wachdienstes ist es, neben der Ausübung des Hausrechtes,
die Benutzungsordnung durchzusetzen und insbesondere sicherzustellen, dass sich
nach 22.00 Uhr keine unerlaubten Besucher in den Gebäuden aufhalten. Am
Heidbergdamm obliegen dem Wachdienst zudem auch die Hauswartaufgaben zur
Bewirtschaftung und Unterhaltung des Heimes. Im Übergangswohnheim an der
Cranachstraße wird die Tagesschicht derzeit durch zwei städtische Hauswarte
abgedeckt.
Die 24-Stunden-Betreuung wurde den Anwohnern bei Errichtung der
Festbauten seitens der Verwaltung und der Politik zugesichert und hat dazu
beigetragen, dass die Anzahl der Anwohnerbeschwerden in den vergangenen Jahren
als relativ gering zu bezeichnen war. Ferner ist eine Betreuung der Übergangsheime in drei Schichten auch in
den seinerzeit erstellten Brandschutzgutachten festgeschrieben, die wiederum
Bestandteil der Baugenehmigungen sind.
Die Kosten des Wachdienstes liegen aktuell bei 18.159,40 € monatlich
und werden sich infolge eines einschlägigen Tarifabschlusses zum 01.01.2014 auf
18.982,88 € erhöhen.
In Anbetracht des Anstiegs der Zugänge und der damit verbundenen
erheblichen Verdichtung der Belegung, ist davon auszugehen, dass neben den
originären täglichen Aufgaben der Hauswarte auch das Konfliktpotential in den
Häusern wieder zunehmen wird. Obgleich dies nicht deren vorrangige Funktion
ist, so ist dennoch zu unterstellen, dass insbesondere die städt. Hauwarte
ergänzend zu der vorhanden sozialpädagogischen Betreuung durchaus regelmäßig
zur Entschärfung von Konflikten in den Einrichtungen beitragen. Hinsichtlich
des Einsatzes der Hauswarte sei noch darauf verwiesen, dass diese mangels
anderer Personalressourcen auch bei der Verwaltung der städtischen
Obdachlosenunterkünfte an der Strümper Straße 79 – 83 eingesetzt werden, welche
seit 1. Mai 2013 in den Zuständigkeitsbereich des FB 2 gewechselt sind. In
diesen Häusern ist leider ebenfalls eine erhebliche Verdichtung der Belegung zu
verzeichnen.
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete