Betreff
Erlass einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Vorlage
FB5/549/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sonder-

nutzungssatzung) - Anlage - zu beschließen.

Der Gebührentarif – Anlage - wird Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 06.12.2012 wurde im Zuge der Haushaltsberatung 2013 die Verwaltung beauftragt, zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sonderflächen – insbesondere für die Außengastronomie – eine Gebührensatzung zu entwerfen. Diese Beschlussfassung erfolgte aufgrund eines Antrages vom 01.12.2012, der vorsah, ausschließlich das gastronomische Angebot ab einer Fläche von mehr als 10 m² mit einer Satzung zu erfassen.

 

1. Allgemeines

Von der Verwaltung wurde der in der Anlage beigefügte Entwurf einer Sondernutzungssatzung erarbeitet. Im Hinblick auf die Beschränkung auf eine Nutzungsart und eine Größenordnung ab 10 m² ist zu bedenken, dass - gegenüber den flächenmäßig kleineren Inanspruchnahmen durch den selben Nutzerkreis bzw. andere Nutzerkreise - dieses gerechtfertigt ist durch den tatsächlich auch von der Verwaltung zu betreibenden geringeren Kontroll- und sonstigen Verwaltungsaufwand sowie die regelmäßig jeweils länger anhaltende und gleichwohl personenmäßig dennoch stark frequentiertere Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes.

Für alle anderen Sondernutzungen, hierzu zählen auch die gastronomisch genutzten Flächen

unter 10 m², bleibt es beim bisherigen Erlaubnisverfahren, welches Gebühren nach der Verwal-

tungsgebührensatzung festsetzt.

 

2. Jahresgebühr

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, soll grundsätzlich nur eine Jahresgebühr erhoben werden. Das hat im Hinblick auf die Bindung von Personalressourcen der Verwaltung den Vorteil, dass nicht regelmäßiges Verwaltungshandeln erforderlich wird, wenn eine Nutzung begonnen, beendet oder ggfs. auch unterbrochen wird.

 

3. Gebühr

a. 24,00 Euro/m²/Jahr für 2014 und Folgejahre

Beim Vergleich der Satzung bei umliegenden Städten und Gemeinden ergibt sich eine Größenordnung für die dort erhobenen Gebühren im Rahmen zwischen 2,00 Euro/m²/Mon und 5,00 Euro/m²/Mon. Mit einer angenommenen Gebühr von 4,00 Euro/m²/Mon für einen mittleren Nutzungszeitraum von sechs Monaten (Mitte April, Mai, Juni, Juli, August und Mitte September) ergibt sich der o.g. Satz.

 

b. 12,00 Euro/m² für den Zeitraum vom 01.Juli 2013 – 31.Dezember 2013.

 

c. anteilmäßige Erstattung in Höhe von 4 Euro/m²/angefangene 30 Kalendertage

aufgrund eines Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis, den der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat.

 

4. Umfang der mit der Gebühr belegten Flächen

Als Sondernutzungsfläche wird die gesamte durch die gastronomische Nutzung tangierte Fläche einschl. der Versorgungswege angesetzt.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Eine Beschlussfassung im Rat am 29.05.2013 vorausgesetzt, entsteht eine Gebührenpflicht ab dem 01.07.2013. Unter Berücksichtigung der derzeit der Verwaltung vorliegenden Flächengrößen der genehmigten gastronomischen Nutzungen (28 Nutzungsnehmer, Gesamtfläche ca. 1.350 m²) kommt es zu einer Gebühreneinnahme von ca. 32.400,00 Euro/a (für das Jahr 2013 allerdings nur in Höhe von ca. 16.200 Euro). Hiervon abzusetzen ist der zurzeit noch nicht quantifizierbare Verwaltungsaufwand.

 


Alternativen:

Auf den Erlass einer Sondernutzungssatzung für gastronomische Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird verzichtet. Es bleibt bei der bisherigen Praxis, nach der gem. § 18 Straßen und Wegegesetz NRW die Sondernutzungserlaubnis erteilt und eine einmalige Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungs- und Gebührensatzung erhoben wird.