Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 26.02.2013 zur Einführung einer Baumschutzsatzung in Meerbusch,
Antrag der UWG-Fraktion vom 12.02.2013 zur Erstellung einer Baumschutzsatzung
Vorlage
SB11/544/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, der Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 26.02.2013 und dem Antrag der UWG-Fraktion vom 12.02.2013 zur Einführung einer Baumschutzsatzung nicht zu folgen. Mit den bestehenden planungsrechtlichen Festlegungen in der Bauleitplanung sowie dem derzeit schon praktizierten Baumschutz auf allen städtischen Grundstücken stehen bereits wirksame Instrumente zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes für eine Vielzahl von Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung. Darüber hinaus wird die Verwaltung durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Aktionen im Rahmen des Stadtmarketing auf die zunehmende Bedeutung von Bäumen für die Lebensqualität der Stadt aufmerksam machen und damit eine zusätzliche Akzeptanz für den Baumschutz schaffen.


Sachverhalt:

 

Der Schutzgegenstand einer Baumschutzsatzung orientiert sich in der Regel am Stammumfang (bei Sträuchern an der Höhe) und den Baumarten. In Nordrhein-Westfalen gelten Baumschutzsatzungen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§30 BauGB), soweit diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festlegen. Die Grenzen einer Baumschutzsatzung ergeben sich aus den festzulegenden Ausnahmen von der Verbotsregelung. Eine Ausnahme ist demnach möglich, wenn die in der Satzung festgelegten und vom Grundstückseigentümer oder Nachbarn nachzuweisenden Voraussetzungen vorliegen. Jede Kommune kann in einer Baumschutzsatzung bestimmen, unter welchen Umständen eine Ausnahme von der Verbotsregelung in Betracht kommt.

 

Bei der Entscheidung über die Einführung einer Baumschutzsatzung sind die Konsequenzen für den Bürger, das Verwaltungshandeln und nicht zuletzt für den Baumbestand zu berücksichtigen und abzuwägen.

 

Die Vorgaben einer Baumschutzsatzung stellen für viele Bürger einen Eingriff in Ihre Eigentumsrechte dar, der die Selbstverantwortung des Eigentümers in einem unverhältnismäßigen Umfang einschränkt. Eine Baumschutzsatzung gilt nicht nur für das Baumgrundstück selbst, sondern auch für Nachbargrundstücke, die im Kronen- oder Wurzelbereich liegen. Dadurch wird auch das Nachbarrecht eingeschränkt. Demnach kann die Entscheidung der Verwaltung über einen Antrag ggfs. sogar von Nachbarn verwaltungsrechtlich angegriffen werden. Die Bestimmungen einer Baumschutzsatzung beziehen sich nicht nur auf die Fällung von Bäumen, sondern auch auf Schnittmaßnahmen. Danach können nicht nur bei einer ungenehmigten Fällung, sondern bereits bei einem unfachgemäßen Baumschnitt, der die typische Erscheinungsform eines Baumes wesentlich verändert, Bußgelder erhoben werden.

 

Grundsätzlich ist vor der beabsichtigten Fällung eines Baumes ein schriftlicher Antrag mit einer entsprechenden Begründung zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Ausnahme maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen. Der Antrag wird durch eine städtische Fachkraft mit einer entsprechenden Ausbildung nach einer Ortsbesichtigung beschieden. Für diese Leistung wird in der Regel eine Gebühr erhoben, die auf Grundlage einer Gebührenbedarfsermittlung festzulegen ist. Eine Genehmigung ist in der Mehrzahl der Fälle mit einer Auflage zur Nachpflanzung oder Ausgleichszahlung verbunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Erfahrungen in anderen Städten mindestens 80 % der eingegangenen Anträge auf Fällung eines Baumes stattgegeben werden müssen.

 

Der zusätzliche Aufwand zur Durchführung von Beratungen sowie Bearbeitung von Fällanträgen wäre mit dem vorhandenen Fachpersonal nicht zu leisten. Darüber hinaus entsteht erfahrungsgemäß ein weiterer Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren.

 

Auf den städtischen Baumbestand hätte die Einführung einer Baumschutzsatzung keine Auswirkung. Die Stadt Meerbusch unternimmt bereits jetzt große Anstrengungen zum Erhalt und zur Förderung des Baumbestandes. Ständige Kontrollen und umfangreiche Pflegemaßnahmen mit ausgebildeten Fachkräften sowie zahlreiche Neupflanzungen gewährleisten eine nachhaltige Sicherung des Bestandes auf den städtischen Grundstücken. Mit der derzeitigen Erstellung eines digitalen Baumkatasters werden die Voraussetzungen für eine fundierte Dokumentation und Auswertung der Baumkontroll- und Baumpflegearbeiten weiter verbessert.

 

Die in einer Baumschutzsatzung geregelten Nachpflanzgebote werden auf den Grundstücken der Stadt bereits durch den Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 08. Mai 2012 gewährleistet. Demnach sollen Baumfällungen grundsätzlich durch Neupflanzungen ersetzt werden. In der Baumbilanz 2012/2013 ist ersichtlich, dass die Verwaltung eine über diese Vorgaben weit hinausgehende Anzahl von Bäumen gepflanzt hat.

 

Weitere Instrumente des Baumschutzes bestehen auch bereits im Rahmen der Bauleitplanung. Hier werden Bäume in Bebauungsplänen aus städtebaulichen und ökologischen Gründen zum Erhalt festgeschrieben bzw. Pflanzgebote für eine gute Durchgrünung festgesetzt. Wird gegen diese Festsetzung vorsätzlich verstoßen, kann die Ordnungswidrigkeit nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Darüber hinaus gibt es einen bestehenden Schutz von ausgewiesenen Naturdenkmälern über das Bundesnaturschutzgesetz. Auch hier können Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden und stellen unter Umständen eine Straftat dar.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass sich die weit überwiegende Anzahl der Meerbuscher Bürger des Stellenwertes von Bäumen für die Umwelt bewusst ist. Es muss bezweifelt werden, ob eine weitere behördliche Regulierung, die einen zusätzlichen Personaleinsatz in der Verwaltung erfordert und für die Bürger mit einem Kostenaufwand verbunden ist, im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen steht. Aus den genannten Gründen besteht aus Sicht der Verwaltung daher keine hinreichende Notwendigkeit für die Einführung einer Baumschutzsatzung in Meerbusch.

 

Die Verwaltung wurde im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss am 18.04.2013 gebeten, für den Bau- und Umweltausschuss am 08.05.2013 Informationen über Baumschutzsatzungen in den benachbarten Städten und Gemeinden einzuholen. Eine entsprechende Aufstellung wird auf Grund des kurzen Zeitraumes als Tischvorlage verteilt.


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Es entstehen keine Kosten und Folgekosten.


Alternativen:

 

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