Betreff
Anpassung der Fuhrpark-Konzeption: a) an das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG-NRW), b) an die Vorschläge der Europäischen Kommission zu den neuen Abgasnormen für PKW
Vorlage
SB11/539/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss die Anpassung der Fuhrpark-Konzeption vom 21.02.2008 an die geänderten Anforderungen des TVgG-NRW und der Europäischen Kommission zu beschließen.

Danach sind die „derzeit eingesetzten Benzin- oder Dieselfahrzeuge durch Erdgas betriebene Fahrzeuge zu ersetzen“. Diese Vorgabe wird ersetzt durch folgende Anforderung: „Bei einer zukünftigen Beschaffung von Fahrzeugen ist die Energieeffizienz und das Lebenszyklusprinzip zu berücksichtigen.“

 


Sachverhalt:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat durch Beschluss vom 15.03.2007 die Verwaltung beauftragt, ein abgestimmtes Fahrzeugkonzept zu entwickeln, das auf einer Ist-Aufnahme der in der Stadtverwaltung dienstlich genutzten Fahrzeuge aufbaut. Das Fahrzeugkonzept wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.02.2008 vorgestellt und beschlossen. Danach sind die eingesetzten Benzin- und Dieselfahrzeuge bei der „Sibernen Flotte“ im Falle der Erneuerung durch Erdgas betriebene Fahrzeuge zu ersetzen.

 

Seit der Verabschiedung des Fahrzeugkonzeptes sind in der Stadtverwaltung Meerbusch 22 der insgesamt 23 erdgasangetriebenen Fahrzeuge angeschafft worden. Der Beschluss umfasste auch die Sicherstellung einer einheitlichen Fahrzeuglinie im Sinne einer besseren Erkennbarkeit der städtischen Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund sind Fahrzeuge des Typs Opel “Combo“ angeschafft worden.

 

Die Festlegung auf den Kauf von erdgasangetriebenen PKW ist nach dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) nicht mehr zulässig.

Entsprechend § 17 des TVgG ist ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten sind unter Berücksichtigung des sog. Lebenszyklusprinzips insbesondere auch die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch – sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen.

Bei der technischen Spezifikation eines Auftrages sollen Umwelteigenschaften und/oder Auswirkungen auf die Umwelt diskriminierungsfrei festgelegt werden. Eine Festlegung auf eine Antriebsart ist deshalb nicht mehr möglich.

Bei einer zukünftigen Beschaffung von Fahrzeugen sind im Leistungsverzeichnis deshalb Anforderungen an die Energieeffizienz und das Lebenszyklusprinzip zu stellen. Die Umsetzung dieser Anforderungen obliegt dem Anbieter.

 

Für alle motorisierten Fahrzeuge (PKW, LKW, Zweiräder) mit Verbrennungsmotoren und für Arbeitsmaschinen (Baumaschinen, Traktoren usw.) müssen europaweit geltende Richtlinien und Verordnungen zur Limitierung von Luftschadstoffemissionen eingehalten werden. In den Richtlinien sind, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Fahrzeugklassen, Emissionsgrenzwerte in den Einheiten Gramm pro Kilometer (g/km) oder Gramm pro Kilowattstunde (g/kWh) festgelegt. Ab dem Jahr 2012 wurden bei Neufahrzeugen (PKW) zusätzlich die Emissionen des Klimagases CO² stufenweise bis zum Jahr 2015 auf 120 g/km begrenzt; ferner wurde ein Langzeitzielwert vom 95 g/km für das Jahr 2020 festgelegt. Für leichte Nutzfahrzeuge wurde ein CO²-Zielwert von 175 g/km für 2017 und 147 g/km für das Jahr 2020 festgelegt.

 

Bei einer geplanten Ersatzbeschaffung in der silbernen Flotte (Pkw) sollen nach diesen Vorgaben entsprechende Kriterien für den jeweiligen Einsatzzweck festgelegt werden. Innerhalb der Stadtverwaltung Meerbusch gibt es für die „Silberne Flotte“ die Einsatzzwecke:

 

  • PKW für den reinen Personentransport innerhalb des Stadtgebietes
  • PKW für den reinen Personentransport inner- und außerhalb des Stadtgebietes (für die Verwaltungsstandorte Büderich, Osterath und Lank jeweils 1 Fahrzeug)
  • PKW für den Personen- und Materialtransport

 

Es ist vorgesehen, für den reinen Personentransport innerhalb des Stadtgebietes Fahrzeuge des Fahrzeugsegmentes Kleinst- und Kleinwagen zu verwenden. Beispiel hierfür sind die Fahrzeuge VW „up“, VW „Polo“, Opel „Adam“ und Toyota „Aygo“. Für PKW, die zum Personentransport auch außerhalb des Stadtgebietes eingesetzt werden, sind Fahrzeuge der Mittelklasse vorgesehen.

Für PKW, die zusätzlich dem Materialtransport dienen, sind Fahrzeuge des Fahrzeugsegmentes Hochdachkombi, wie die bis jetzt eingesetzten Opel „Combo“ und VW „Caddy“, geplant.

 

Durch den Verzicht auf eine einheitliche Fahrzeuglinie und die Verwendung eines kleineren Fahrzeugsegmentes innerhalb der silbenern Flotte können so bei einer Ersatzbeschaffung ca. 2/3 der Hochdachkombis gegen Kleinwagen ausgetauscht werden. Das wirkt sich durch den geringeren Verbrauch an Kraftstoffen dieser kleineren Fahrzeuge zusätzlich CO² reduzierend aus.

 

Darüber hinaus verringert sich der zukünftige Finanzbedarf bei einer zunehmenden Anschaffung von Fahrzeugen aus dem Kleinwagensegment.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Die finanziellen Auswirkungen sind zurzeit noch nicht absehbar.

 


Alternativen:

 

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