hier: Auswirkungen auf Überwachung, Sanierung und Betrieb der Trinkwasseranlagen in den städtischen Liegenschaften.
I.
Gesetzliche Grundlagen
Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in
Deutschland am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie
Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Von den Wasserwerken wird garantiert, dass das Trinkwasser als
Lebensmittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (nach TrinkwV. 2001)
bis zur ÜbergabesteIle am Wasserzähler innerhalb eines Gebäudes geliefert wird.
Dazu wird das Trinkwasser von den Wasserwerken kontinuierlich allen
erforderlichen laboranalytischen Tests unterworfen.
Die Trinkwasserverordnung
regelt auch die Anforderungen der Trinkwasserqualität an der Entnahmestelle (am
Zapfhahn) des Verbrauchers, die eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass
auch die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung dort einzuhalten sind, so dass
dem Verbraucher zu jeder Zeit reines, klares und zum Genuss anregendes
Trinkwasser zur Verfügung steht. Die Pflicht zur Sicherstellung der hygienisch
einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers innerhalb der wasserführenden
Systeme in Gebäuden obliegt dem Eigentümer/Betreiber der Gebäude.
Die technischen Regelwerke wie Trinkwasserverordnung, DIN 1988 (Hausinstallationen) sowie DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) Arbeitsblätter W551 und W552 beschreiben die technischen Anforderungen an die Installationen und legen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Legionellenverkeimung innerhalb der Installationen fest. Diese Regelwerke gehen von einer Legionellengefahr überwiegend im Warmwasser aus; es werden Regelungen getroffen, wie solche Warmwassersysteme aufgebaut sein müssen (u.a. Speichertemperatur und Zirkulationstemperatur >60°C ), damit sich Legionellen im System nicht vermehren bzw. sogar abgetötet werden können. Die hygienisch-mikrobiologische Überwachung des Trink- und Brauchwassers stellt eine originäre und präventive Aufgabe der Gesundheitsämter dar. Am 1. November 2011 ist die Erste Verordnung und am 14. Dezember 2012 die Zweite Verordnung zur Änderung der TrinkwV in Kraft getreten.
Als wichtigste Änderungen
und Neuerungen in Bezug auf die
Trinkwasseruntersuchungen sind die Definition einer Großanlage, Anzeige- und
Informationspflichten, Pflicht zur Aufklärung der Ursache und Pflicht zur
Durchführung von Maßnahmen zu nennen.
·
Der
Legionellenuntersuchungspflicht unterliegen alle Großanlagen zur
Trinkwassererwärmung, sofern Trinkwasser
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird
und falls Duschen oder andere
Einrichtungen enthalten sind, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers
kommt. Unter dem Begriff Großanlagen sind alle Trinkwassererwärmungsanlagen
(TWE) mit einem Inhalt >400 l und/oder >3 l in jeder Rohrleitung zwischen
dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle zu verstehen. (Diesem
Kriterium unterliegen praktisch alle TWE in städtischen Gebäuden.)
- Untersuchungsintervalle
Für öffentliche
Gebäude ohne Risikopatienten ist eine jährliche Untersuchung
vorgesehen. Diese kann auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden, wenn
-
die jährliche Beprobung dreimal hintereinander ohne
Auffälligkeiten war und
-
die Installation den „allgemein anerkannten Regeln
der Technik“ entspricht und
-
die Betriebsweise der Trinkwasserinstallation keine
deutliche Änderung des Betriebes zum
Untersuchungsintervall aufweist, wie beispielsweise großflächiger
Leerstand.
Die Erstbeprobung von gewerblichen Gebäuden (vermietete Gebäude,
Feuerwachen, etc.) muss bis
spätestens 31.12.2013 stattfinden.
In
der Folge müssen diese Gebäude alle drei Jahre beprobt werden.
- Bei
Überschreitung des Technischen
Maßnahmenwertes für
Legionellen von 100 KBE/100 ml (Kolonie bildende Einheiten pro 100 ml
Wasser) muss unverzüglich eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.
Diese Überschreitung führt auch zu weiteren Pflichten für den Betreiber der TWE. Hierzu zählen:
1.
die
unverzügliche Durchführung von
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen (inklusive einer Ortsbegehung und
einer Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik),
2.
Erstellung
einer Gefährdungsanalyse,
3.
die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der
Verbraucher erforderlich sind,
4.
Information
der Mieter, Pächter und sonstiger Nutzer,
5.
Information
des Gesundheitsamtes über die ergriffenen Maßnahmen.
Das Gesundheitsamt
wird nur noch bei Nichtbeachtung der Pflichten tätig; darf dann aber auch
ersatzweise Maßnahmen direkt anordnen und kann bereits eine unterlassene
Information über die ergriffenen Maßnahmen als Ordnungswidrigkeit ahnden.
II. Auswirkungen der Änderungen
der TrinkwV in der Stadt Meerbusch
Die Stadt Meerbusch hat
erstmalig 1991 - nach Aufforderung des
Gesundheitsamtes - alle
Warmwasseranlagen in Gebäuden mit einem zentralen Warmwasserbereiter und
Warmwasserspeicher von >400 Liter auf
Legionellen untersucht. Insgesamt 28 Gebäude (Schulen, Hallenbad, Sportplätze,
Feuerwachen) sind tournusmäßig (jährlich/alle drei Jahre) untersucht und nach
Bedarf entsprechend saniert worden.
Die Anzahl der zu untersuchenden Gebäude erhöht sich um alle Kindergärten, Mietobjekte wie Hausmeisterwohnungen, Übergangs- und Obdachlosenheime, städtische Verwaltungsgebäude mit Duschen.
Der technische Maßnahmenwert für Legionellen als Auslösewert für
die Sanierungsmaßnahmen ist erstmalig in der 2. Änderung der
Trinkwasserverordnung festgesetzt worden.
In den vergangenen Jahren ist der Wert von >100KBE/100 ml in
unterschiedlichen Gebäuden der Stadt Meerbusch gemessen worden. Als
Sanierungsmaßnahme war eine thermische Desinfektion des Systems ohne
Nachuntersuchungspflicht ausreichend.
Bautechnische Sanierungsmaßnahmen und Nachuntersuchungen waren erst bei einer Legionellenkonzentration von
>1000 KBE/100 ml notwendig.
Bei Werten über 10.000 KBE/100 ml darf das Wasser nach wie vor nicht mehr zum Duschen genutzt werden. Eine
Sperrung der Duschräume muss sofort angeordnet werden.
Im Jahre 2012 wurde bei
Legionellenuntersuchungen in vier Objekten - Hallenbad, Turnhalle
Gesamtschule, Sportplatz Krähenacker und Turnhalle Adam-Riese-Schule - der
technische Maßnahmewert überschritten. Für diese vier Objekte sind Gefährdungsanalysen
(Kosten pro Objekt ca.800 €) erstellt worden ( siehe Anlage 1).
Wegen der gemessenen Legionellenkonzentration von >10.000 KBE/100 ml
in der Turnhalle Adam- Riese-Schule hat die Verwaltung, nach Absprache mit dem Gesundheitsamt, die Duschen gesperrt. Für die komplette
Erneuerung der Trinkwasseranlage Adam-Riese-Schule ist mit Sanierungskosten von
ca. 65.000 € zu rechnen.
Die Legionellensanierung der Trinkwasseranlage in der Gesamtschule
(Kosten ca. 30.000 €) war bereits Bestandteil des Maßnahmenprogramms 2012. Mit
der Umsetzung ist in den Osterferien
begonnen worden.
Vorgeschlagene Sanierungsmaßnahmen in geringerem Umfang am Sportplatz
Krähenacker und im Hallenbad sind abgeschlossen worden.
Die bisherigen Sanierungsmaßnahmen an den Trinkwassersystemen wurden aus
dem Haushaltsansatz der allgemeinen Bauunterhaltung finanziert.
Da derzeit nicht absehbar ist,
welche weiteren Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, beabsichtigt die
Verwaltung, für derartige Projekte einen
vorsorglichen, zusätzlichen Haushaltsansatz für die Jahre 2014 und 2015
vorzuschlagen.
In Vertretung
gez.
Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Gefährdungsanalyse