Betreff
Umsetzung der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung 2001
hier: Auswirkungen auf Überwachung, Sanierung und Betrieb der Trinkwasseranlagen in den städtischen Liegenschaften.
Vorlage
FB1/177/2013
Art
Informationsvorlage

I. Gesetzliche Grundlagen

 

Die Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) wurde in Deutschland am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Von den Wasserwerken  wird garantiert, dass das Trinkwasser als Lebensmittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Qualität (nach TrinkwV. 2001) bis zur ÜbergabesteIle am Wasserzähler innerhalb eines Gebäudes geliefert wird. Dazu wird das Trinkwasser von den Wasserwerken kontinuierlich allen erforderlichen laboranalytischen Tests unterworfen.

 

 

Die Trinkwasserverordnung regelt auch  die Anforderungen der  Trinkwasserqualität an der Entnahmestelle (am Zapfhahn) des Verbrauchers, die eingehalten werden müssen. Dies bedeutet, dass auch die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung dort einzuhalten sind, so dass dem Verbraucher zu jeder Zeit reines, klares und zum Genuss anregendes Trinkwasser zur Verfügung steht. Die Pflicht zur Sicherstellung der hygienisch einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers innerhalb der wasserführenden Systeme in Gebäuden obliegt dem Eigentümer/Betreiber der Gebäude.

 

Die technischen Regelwerke wie Trinkwasserverordnung, DIN 1988 (Hausinstallationen) sowie DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) Arbeitsblätter W551 und W552 beschreiben die technischen Anforderungen an die Installationen und legen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Legionellenverkeimung innerhalb der Installationen fest. Diese Regelwerke gehen von einer Legionellengefahr überwiegend im Warmwasser aus; es werden Regelungen getroffen, wie solche Warmwassersysteme aufgebaut sein müssen (u.a. Speichertemperatur und Zirkulationstemperatur >60°C ), damit sich Legionellen im System nicht vermehren bzw. sogar abgetötet werden können. Die hygienisch-mikrobiologische Überwachung des Trink- und Brauchwassers stellt eine originäre und präventive Aufgabe der Gesundheitsämter dar. Am 1. November 2011 ist die Erste Verordnung und am  14. Dezember 2012 die Zweite Verordnung zur Änderung der TrinkwV in Kraft getreten.

 

Als wichtigste Änderungen und Neuerungen  in Bezug auf die Trinkwasseruntersuchungen sind die Definition einer Großanlage, Anzeige- und Informationspflichten, Pflicht zur Aufklärung der Ursache und Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen zu nennen.

 

·         Der Legionellenuntersuchungspflicht unterliegen alle Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, sofern  Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird und  falls Duschen oder andere Einrichtungen enthalten sind, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Unter dem Begriff Großanlagen sind alle Trinkwassererwärmungsanlagen (TWE) mit einem Inhalt >400 l und/oder >3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle zu verstehen. (Diesem Kriterium unterliegen praktisch alle TWE in städtischen Gebäuden.)

  • Untersuchungsintervalle

Für öffentliche Gebäude ohne Risikopatienten ist eine jährliche Untersuchung vorgesehen. Diese kann auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden, wenn

-          die jährliche Beprobung dreimal hintereinander ohne Auffälligkeiten war und 

-          die Installation den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht und

-          die Betriebsweise der Trinkwasserinstallation keine deutliche Änderung des Betriebes zum   Untersuchungsintervall aufweist, wie beispielsweise großflächiger Leerstand.

Die Erstbeprobung von gewerblichen Gebäuden (vermietete Gebäude, Feuerwachen, etc.) muss bis     spätestens 31.12.2013 stattfinden.  In der Folge müssen diese Gebäude alle drei Jahre beprobt werden.

  • Bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes für Legionellen von 100 KBE/100 ml (Kolonie bildende Einheiten pro 100 ml Wasser)  muss unverzüglich eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Diese Überschreitung führt auch zu weiteren Pflichten für den Betreiber der TWE. Hierzu zählen:

1.       die unverzügliche  Durchführung von Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen (inklusive einer Ortsbegehung und einer Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik),

2.       Erstellung einer Gefährdungsanalyse,

3.       die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,

4.       Information der Mieter, Pächter und sonstiger Nutzer,

5.       Information des Gesundheitsamtes über die ergriffenen Maßnahmen.

Das Gesundheitsamt wird nur noch bei Nichtbeachtung der Pflichten tätig; darf dann aber auch ersatzweise Maßnahmen direkt anordnen und kann bereits eine unterlassene Information über die ergriffenen Maßnahmen als Ordnungswidrigkeit ahnden.

 

II. Auswirkungen der Änderungen der TrinkwV in der Stadt Meerbusch

 

Die Stadt Meerbusch hat erstmalig 1991 -  nach Aufforderung des Gesundheitsamtes -   alle Warmwasseranlagen in Gebäuden mit einem zentralen Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher von >400 Liter  auf Legionellen untersucht. Insgesamt 28 Gebäude (Schulen, Hallenbad, Sportplätze, Feuerwachen) sind tournusmäßig (jährlich/alle drei Jahre) untersucht und nach Bedarf entsprechend saniert worden.

 

 

 

Die Anzahl der zu untersuchenden Gebäude erhöht sich um alle Kindergärten,  Mietobjekte wie Hausmeisterwohnungen, Übergangs- und Obdachlosenheime, städtische Verwaltungsgebäude mit Duschen.

 Der technische Maßnahmenwert für Legionellen als Auslösewert für die Sanierungsmaßnahmen ist erstmalig in der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung festgesetzt worden.

In den vergangenen Jahren ist der Wert von >100KBE/100 ml in unterschiedlichen Gebäuden der Stadt Meerbusch gemessen worden. Als Sanierungsmaßnahme war eine thermische Desinfektion des Systems ohne Nachuntersuchungspflicht ausreichend.

Bautechnische Sanierungsmaßnahmen und Nachuntersuchungen waren erst  bei einer Legionellenkonzentration von >1000 KBE/100 ml notwendig.

Bei Werten über 10.000 KBE/100 ml darf das Wasser nach wie vor  nicht mehr zum Duschen genutzt werden. Eine Sperrung der Duschräume muss sofort angeordnet werden.

Im Jahre 2012 wurde bei  Legionellenuntersuchungen in vier Objekten - Hallenbad, Turnhalle Gesamtschule, Sportplatz Krähenacker und Turnhalle Adam-Riese-Schule - der technische Maßnahmewert überschritten. Für diese vier Objekte sind Gefährdungsanalysen (Kosten pro Objekt ca.800 €) erstellt worden ( siehe Anlage 1).

Wegen der gemessenen Legionellenkonzentration von >10.000 KBE/100 ml in der Turnhalle Adam- Riese-Schule hat die Verwaltung,  nach Absprache mit dem Gesundheitsamt,  die Duschen gesperrt. Für die komplette Erneuerung der Trinkwasseranlage Adam-Riese-Schule ist mit Sanierungskosten von ca. 65.000 € zu rechnen.

Die Legionellensanierung der Trinkwasseranlage in der Gesamtschule (Kosten ca. 30.000 €) war bereits Bestandteil des Maßnahmenprogramms 2012. Mit der Umsetzung ist  in den Osterferien begonnen  worden.

Vorgeschlagene Sanierungsmaßnahmen in geringerem Umfang am Sportplatz Krähenacker und im Hallenbad sind abgeschlossen worden.

Die bisherigen Sanierungsmaßnahmen an den Trinkwassersystemen wurden aus dem Haushaltsansatz der allgemeinen Bauunterhaltung finanziert.

Da derzeit nicht absehbar ist,  welche weiteren Sanierungsmaßnahmen notwendig werden, beabsichtigt die Verwaltung,  für derartige Projekte einen vorsorglichen, zusätzlichen Haushaltsansatz für die Jahre 2014 und 2015 vorzuschlagen.

 


In Vertretung

 

gez.

 

 

Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete

 

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 Gefährdungsanalyse