Betreff
110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch-Stadtgebiet, Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten,
1. Aufhebung des abschließenden Beschlusses vom 27.9.2012
2. Abschließender Beschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. § 1 (8) BauGB
3. Beschluss der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 (6) BauGB
Vorlage
FB4/515/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.  Aufhebung des abschließenden Beschlusses vom 27.9.2012

 

Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung seines abschließenden Beschlusses der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 27. September 2012.

 

 

2.  Abschließender Beschluss gem. § 2 (1) BauGB i. V. m. § 1 (8) BauGB

 

Der Rat der Stadt beschließt die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten abschließend gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB.

 

Zentrale Versorgungsbereiche und Nahversorgungszentren sind für die Ortslagen Büderich, Osterath einschließlich Bovert, Lank-Latum und Strümp dargestellt. Ein Siedlungsschwerpunkt ist nicht mehr dargestellt.

 

Gleichzeitig wird die Begründung gemäß § 5 (5) BauGB beschlossen.

Dabei macht sich der Rat ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 4. September 2012 beschlossene Abwägung zur öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 22. November 2011 und 1. Februar 2012 zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen.

Die Abwägungen lagen dem Rat der Stadt in der Fassung der Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Planung und Liegenschaften vom 22. November 2011, 1. Februar 2012 und 4. September 2012 vor. Die zu den Abwägungsbeschlüssen des Ausschusses gehörenden Vorlagen mit den eingegangenen Stellungnahmen waren dem Rat bekannt.

 

 

3.  Beschluss der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 (6) BauGB

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 (6) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes einschließlich der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes, Meerbusch-Stadtgebiet, Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen, Nahversorgungszentren und Siedlungsschwerpunkten.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hatte den abschließenden Beschluss am 27. September 2012 gefasst. Nach Zusammenstellung der Unterlagen für den Genehmigungsantrag wurde dieser bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt.

Davon ausgehend, dass durch die 110. Änderung des Flächennutzungsplanes -FNP- Umweltbelange ebenso wenig berührt würden wie Belange des Artenschutzes, wurde in der Begründung auf den Umweltbericht und eine artenschutzrechtliche Bewertung verzichtet. Dies wurde von der Genehmigungsbehörde bemängelt. Auch wenn der oben geschilderte Tatbestand der Nicht-Betroffenheiten von Natur, Landschaft und Arten offensichtlich sei, müsse dies – die Nicht-Betroffenheit – im Umweltbericht nach § 2a BauGB und in einer Aussage zum Artenschutz dargelegt werden.

Ferner wird kam eine geringfügige Zeichendifferenz zwischen einer Hauptzeichnung und einer Nebenzeichnung beanstandet.

Die Verwaltung hat auf Grund der in einer Erörterung bei der Bezirksregierung vorgetragenen Bedenken gegen eine Genehmigung den Genehmigungsantrag zurückgezogen.

Die Mängel sind heilbar:

  • Der Zeichenfehler kann durch „Blau“-Eintrag in der Urkunde korrigiert werden.
  • Die Entscheidungsbegründung kann von der Entwurfsbegründung abweichen und ist – zusammen mit dem abschließenden Beschluss – neu zu beschließen.

Die Verwaltung schlägt vor, so zu verfahren, um zeitnah einen genehmigungsfähigen Antrag einreichen zu können.

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt