Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlage
FB1/507/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Erlass der im Entwurf beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass  (Anlage) zu beschließen.

 


Sachverhalt:

 

Am Sonntag, 26.05.2013, möchte der Werbe- und Interessenring in Osterath anlässlich des Bauern- und Handwerkermarktes einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen.

 

In Lank soll anlässlich des alljährlichen Ökomarktes am Sonntag, 09.06.2013, den Geschäftsleuten Gelegenheit gegeben werden, ihre Ladenlokale während dieser Veranstaltung für den Kundenverkehr öffnen zu können.

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.a. Gesetzes an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Nach § 6 Abs. 4 o.a. Gesetzes wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.

 

Eine Beteiligung von auf Kreisebene zuständigen Gliederungen betroffener Gewerkschaften, Einzelhandelsverbänden etc. ist nach aktueller Rechtslage nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

Lösung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, zu entscheiden.