Wohnen gehört zu den entscheidenden
sozialen und materiellen Grundbedürfnissen
menschlicher Existenz und nimmt erheblichen Einfluss auf die
Lebensqualität. Die Unterstützung
von Haushalten mit geringem Einkommen, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können, ist Aufgabe des Sozialstaates. Wesentliche
Instrumente der deutschen Wohnungspolitik stellen die soziale Wohnraumförderung
und die Gewährung von Wohngeld zur Sicherstellung der Mietzahlungsfähigkeit
dar.
Neben den Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) und nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum
Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind auch
die Wohngeldempfänger zum unmittelbaren Kreis der Bedarfsträger für sozial
geförderten Wohnraum zu nennen. In Meerbusch waren das im Jahr 2011 etwa 2.600
Haushalte. Unter Berücksichtigung der angestiegenen Mieten in jüngster Vergangenheit
bei gleichzeitiger Stagnation der Einkommen, ist allerdings davon auszugehen,
dass darüber hinaus noch erheblich mehr Haushalte Probleme haben dürften,
angemessenen und gleichzeitig bezahlbaren Wohnraum zu finden. Zukünftig wird
auch die Umsetzung der vom Sozialausschuss beschlossenen Wohnungsnothilfe
weitere Erkenntnisse liefern, ob ausreichend angemessener und preiswerter
Wohnraum, beispielsweise auch für die derzeit noch in den
Obdachlosenunterkünften und Übergangswohnheimen lebenden Personen und Familien,
zur Verfügung steht. Diesbezüglich hat auch bereits ein erstes Gespräch mit den
drei größten Wohnungsanbietern in Meerbusch stattgefunden, die das Konzept
grundsätzlich positiv aufgenommen und weitere Gesprächsbereitschaft
signalisiert haben.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und unter
Berücksichtigung der vieldiskutierten Altersarmut spielt zudem das Thema des
bezahlbaren, altengerechten Wohnens, insbesondere die Umsetzung einer
altersgerechten Quartiersentwicklung, eine zunehmend große Rolle.
Wohnraumförderung
Gesetzliche
Grundlage des sozialen Wohnungsbaus ist das zum 1. September 2001 vom Bundestag
novellierte Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), das die Schaffung von
preisgünstigem Wohnraum und die Bildung von selbst genutztem Immobilieneigentum
ermöglichen soll.
Im Zusammenhang
mit der „Föderalismusreform“ in 2006 wurde die Förderstruktur der sozialen
Wohnraumförderung verändert und in den Kompetenzbereich der Länder übergeben.
Diese Aufgabenübertragung berücksichtigt, dass sich der Wohnungsbedarf regional
sehr unterschiedlich entwickelt hat und eröffnete den Ländern schließlich die
Möglichkeit mit ihren Programmen je nach der regionalen Wohnungsmarktsituation
und Bedarfslage die Schwerpunkte der Förderung zu bestimmen. In Nordrhein-
Westfalen wurden die Fördervorschriften durch das Gesetz zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) in Verbindung mit den
Wohnbauförderungsbestimmungen (WFB) konkretisiert.
Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind
nach § 1 WNFG
- Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die
sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind,
- bestehenden Wohnraum an die
Erfordernisse des demographischen Wandels anzupassen und energetisch
nachzurüsten,
- die städtebauliche Funktion von
Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken.
Bei der sozialen Wohnraumförderung und der
Sicherung der Zweckbestimmungen des geförderten Wohnungsbestandes werden
insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende,
Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung unterstützt.
Das Land NRW
legt jährlich ein Wohnraumförderungsprogramm auf, aus dem Darlehen mit einem
Gesamtvolumen von derzeit ca. 800 Millionen Euro vergeben werden. Das Programm
legt die Schwerpunkte der Wohnraumförderung für NRW fest und informiert über
die zu beachtenden Förderbestimmungen und das Förderverfahren.
Im Jahr 2012
verteilte sich das Fördervolumen auf folgende Schwerpunkte:
- Förderung der Neuschaffung von
Mietwohnungen und von Wohnraum für Ältere und Menschen mit Behinderung in
besonderen Wohnformen
- Förderung von investiven
Bestandsmaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf der energetischen Sanierung
einschließlich des Erwerbs vorhandenen Wohnraums mit gutem energetischen
Standard
- Förderung von Neuschaffung und
Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums
Gefördert werden Wohnungsgesellschaften, private Investoren und
Wohneigentümer, Genossenschaften sowie
bei der Eigentumsförderung Haushalte mit Kindern oder schwerbehinderten
Angehörigen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen.
Bewilligungsbehörde
für die Landesfördermittel ist für Meerbusch das Amt für Bauaufsicht,
Denkmalschutz / Denkmalpflege und Wohnungswesen des Rhein-Kreis Neuss.
Die soziale
Wohnraumförderung ist eine staatliche Transferleistung, die durch
Baukostenzuschüsse und Zinsverbilligungen die Möglichkeit bietet, die
Mietkosten zu senken und berechtigten Haushalten günstigen Wohnraum zur
Verfügung stellt.
Für den nach
dem Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG ) oder dem aktuellen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das
Land NRW ( WFNG NRW ) durch Darlehen geförderten Wohnraum endet die
Zweckbestimmung mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist.
Bei öffentlich
gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ( WoBindG ) endet
die Zweckbestimmung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen planmäßig vollständig zurückgezahlt
worden sind. In allen anderen Fällen endet die Zweckbestimmung mit dem Wegfall
der Subvention oder mit der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist. Werden
die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so
unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des 10
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung ( Nachwirkungsfrist ), längstens
jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe
der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.
Bei
eigengenutztem Eigenheim oder Eigentumswohnung gilt die Zweckbindung nur bis
zum Zeitpunkt der Rückzahlung.
Für den Bezug einer Sozialwohnung ist
ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Dieser kann erteilt werden, wenn das
anrechenbare Einkommen aller Haushaltsangehörigen die für sie geltende Grenze
nach dem Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt.
Diese beträgt ab 01.01.2013 für die
Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und die Bewilligung von Landesmitteln
zum Eigentumserwerb:
- 1-Personen-Haushalt 18.010,00 Euro
- 2-Personen-Haushalt 21.710,00 Euro
- Zuschlag für jede weitere zum Haushalt
rechnende Person 4.980,00 Euro,
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32
Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz 640,00 Euro
198 Wohnberechtigungsscheine wurden in
Meerbusch im Jahr 2011 ausgestellt.
Bestandsentwicklung
Sozialwohnungen
Trotz der
bestehenden Fördermöglichkeiten lag der durchschnittliche Rückgang an
Sozialwohnungen, d.h. Wohnungen, die mit einer Mietpreis oder Belegungsbindung
versehen waren von 2007 bis 2010
bundesweit bei ca. 100.000 Wohnungen pro Jahr. Das Wohnungsbarometer 2012 der
NRW.Bank zeigt mögliche Gründe für diese Entwicklung auf. 77 % der dafür
befragten Experten halten das derzeitige Neubauniveau hinsichtlich öffentlich
geförderter Mietwohnungen in ihrer Region für unzureichend. Mangelnde
kommunalpolitische Zielvorgaben für
Investoren, gepaart mit knappen Wohnbauflächen, ein insgesamt sehr niedriges
Zinsniveau am Kapitalmarkt und ein hoher Standard im Neubau seien laut der
Berichterstattung für die Investoren ein Hemmnis, mehr öffentlich geförderte
Mietwohnungen zu bauen.
Auch in
Meerbusch ist seit 2008 die Anzahl der Sozialwohnungen von 1.242 Wohnungen auf
aktuell 682 und somit um knapp die Hälfte gesunken. Die letzte größere
Errichtung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau erfolgte in 2006 mit 33
altengerechten Wohnungen im Stadtteil Strümp. Im Rahmen des
Teilraumentwicklungsplanes für die Böhler-Siedlung in Büderich wird die
Schaffung von 9 öffentlich geförderten Wohneinheiten angestrebt.
Aktuell
vermieten 6 Wohnungsgesellschaften und Unternehmen in Büderich, Lank, Osterath
und Strümp insgesamt 611 Wohnungen, weitere 71 Wohnungen werden von privaten
Anbietern vermietet:
GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen 290
Gemeinnützige
Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen AG –GWG 180
Grovast
Duitsland IV B.V. 21
Bauverein Meerbusch 43
Gemeinnützige
AG für Angestellten-Heimstätten –GAGFAH – 44
Teutonia
GmbH 33
Privatpersonen 71
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
dass ein Teil der Wohnungen der Böhlersiedlung zwar nicht mehr der Miet- und
Belegungsbindung infolge der
öffentlichen Wohnraumförderung, aber dennoch der seinerzeit von Böhler
geforderten Sozialcharta und somit besonderen Konditionen unterliegen.
Zudem gibt es
derzeit in Meerbusch 120 Eigenheime und Eigentumswohnungen, die öffentlich
gefördert wurden.
Wohngeld
Das Wohngeld hilft bei Mietwohnungen,
Eigentumswohnungen und Eigenheimen die Wohnkosten zu senken. Wer die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Wohngeld. Bei
Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen erhalten für selbst genutzten Wohnraum
Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers Wohngeld als Mietzuschuss und
Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung Wohngeld als
Lastenzuschuss.
Wohngeld erhält nur, wer einen Antrag stellt
und die Voraussetzungen für die Gewährung nachweist. Keinen Anspruch auf
Wohngeld haben Personen, die bereits Transferleistungen nach dem SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten.
Das Wohngeld wird vor Ort beantragt, bearbeitet und bewilligt, von der
Oberfinanzdirektion ausgezahlt und je zur Hälfte vom Bund und den Ländern
getragen.
|
2009 |
2010 |
2011 |
Wohngeldanträge,
davon |
1.377 |
1.128 |
1.109 |
Bewilligungen |
1.001 |
892 |
820 |
Ablehnungen |
376 |
236 |
289 |
Ausgaben
jährlich |
858.166,89
€ |
849.285,05
€ |
737.506,19
€ |
Quelle: Eigene Erhebungen
In Vertretung
Angelika Mielke-Westerlage
Erste Beigeordnete