Betreff
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1-3 GemHVO von Haushaltsjahr 2012 nach 2013 im Rahmen des Jahresabschluss 2012
Vorlage
SFI/164/2013
Aktenzeichen
08.20.35
Art
Informationsvorlage

Dem Rat ist gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht über die Übertragung mit Angabe der Auswirkung auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2013 vorzulegen. Wie im Vorjahr erfolgen Übertragungen ausschließlich für Investitionen; Auswirkungen ergeben sich somit nur für den Finanzplan.

 

Begründung:

Nach § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für die nicht in voller Höhe in Anspruch genommenen Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Mit den Regelungen des § 22 GemHVO hat der Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten.

Ein Automatismus, wonach die am Jahresende nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen ins nächste Jahr zu übertragen sind, besteht jedoch nicht. Ermächtigungsübertragungen müssen haushaltswirtschaftlich verträglich sein. Die Übertragung der Ermächtigungen für Auszahlungen führt nach § 22 Abs.1 Satz 2 GemHVO zu einer Erhöhung der entsprechenden Positionen des Haushaltsplanes des folgenden Jahres.

 

Speziell für die Auszahlungsermächtigungen für Investitionen ist geregelt, dass diese nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 GemHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch nur bis längstens zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sie erhöhen somit die entsprechenden Planungspositionen in den Teilfinanzplänen der folgenden Haushaltsjahre. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO gebe ich hiermit eine Übersicht über die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen für Investitionen (Anlage) aus dem Haushalt 2012 nach 2013 zur Kenntnis und erläutere diese wie folgt:

 

 

Anlage  :  Übertragungen im investiven Bereich

 

Übertragen werden aus den Ermächtigungen des investiven Teils des Finanzplans insgesamt 7.386.235,62 €.

 

Von den 7.386.235,62 € sind per 6. Februar 558.901 € ausgezahlt worden.

 

Von den übertragenen Mitteln entfallen 53,9 % (= 3,98 Mio. €) auf den Tiefbaubereich. Hierbei handelt es sich um zahlreiche Einzelmaßnahmen, die nur im Fall der Kanalsanierung  Auf der Gath, Erneuerungsmaßnahmen in Sonderbauwerken und dem Ausbau von Rad- und Gehwegen im Rahmen der Deichsanierung Lank die Grenze von jeweils 200.000 € überschreiten.

Zu erwähnen sind die zahlreichen Maßnahmen zur Straßenbeleuchtung, die bereits entweder submittiert oder beauftragt sind.

 

Weitere 13,7 % (= 1,01 Mio. €) entfallen auf den Servicebereich Baubetriebshof, Friedhöfe, Grünflächen, davon allein 285 T € für zwei Fahrzeuge.

 

Für den Hochbaubereich wurden 918 T € übertragen, dies entspricht 12,4 %. Allein die Übertragungen für die Maßnahmen Gerätehaus Langst-Kierst, Theodor-Mostertz-Sportanlage sowie Sportler-umkleide Strümp belaufen sich auf 759 T €.

 

Alle weiteren Beträge ergeben sich aus der Anlage.

 


gez.

 

Dieter Spindler

Bürgermeister