Betreff
Bundeskinderschutzgesetz - aktueller Stand und Umsetzung
Vorlage
FB2/158/2013
Art
Informationsvorlage

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist eine Verbesserung des Kinderschutzes. Erreicht werden soll dieses Ziel im Wesentlichen durch den Ausbau von Prävention und Intervention sowie durch die Stärkung aller Akteure, die mit dem Wohlergehen von Kindern befasst sind. Der Jugendhilfeausschuss wurde in der Sitzung am 14.03.2012 über die gesetzlichen Neuerungen informiert. In der Sitzung am 21.11.2012 wurde in diesem Kontext zuletzt das Konzept für die „Frühen Hilfen in Meerbusch“ beschlossen.

 

 

Frühe Hilfen (§§ 1 Abs. 4,2,3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII)

 

Das Angebot des Eltern- und Babybesuchsdienst wird ab 2013 in einer Fachstelle Frühe Hilfen unter dem Namen „FHiM“ – Frühe Hilfen in Meerbusch - gebündelt und erweitert (s. Konzept FHiM im Jugendhilfeausschuss vom 21.11.2012). So können Eltern frühzeitig noch besser beraten und intensiver begleitet werden. Die Kompetenzen der Eltern werden dadurch gestärkt.

 

Im Rahmen der „Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen“ wurde für das Jahr 2012 die maximalen Bundesmittel in Höhe von 8.302 € beantragt und mit Bescheid vom 23.11.2012 bewilligt. Für das Jahr 2013 wurden 11.668 € beantragt.

 

Die Fachstelle „FHiM“ befindet sich derzeit in der Vorbereitung, mit der Umsetzung wird ab Ende Februar 2013 begonnen, wenn die Kinderkrankenschwester, die sich derzeit noch im Mutterschaftsurlaub befindet, die Arbeit wieder aufnimmt.

 

 

Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, strukturelle, institutionalisierte Zusammenarbeit (§ 3 Abs. 1-3 KKG, § 81 SGB VIII)

 

Im Rahmen des FHiM Konzeptes werden auch die Netzwerkstrukturen entwickelt. Der Auf- und Ausbau des Netzwerkes ist wesentlicher Bestandteil des Konzeptes und Vorraussetzung für die Bundesförderung.

 

In Meerbusch werden Einrichtungen aus Jugendhilfe, Gesundheitshilfe und freien Trägern eingebunden sein, die Kontakt zu Müttern und Familien mit Kleinkindern haben.

 

Eine erste konstituierende Netzwerkkonferenz ist für das Frühjahr 2013 vorgesehen.

 

 

Verfahrensvorgaben zur Weiterentwicklung des Kindesschutzes

 

§8a Abs. 1 S.2 SGB VIII „Hausbesuch“:

Gem. der Konkretisierung des § 8a SGB VII hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und dessen persönlichen Umgebung zu verschaffen, wenn dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.

Das standarisierte Vorgehen bei Meldungen einer möglichen Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt der Stadt Meerbusch sieht vor, dass nach Aufnahme der Meldung umgehend ein Fachgespräch unter der Beteiligung von mehreren Fachkräften erfolgt. Die Abteilungsleitung wird ebenfalls schnellstmöglich informiert, welche die Information an die Fachbereichsleitung weitergibt.

In dem Fachgespräch erfolgt eine Einschätzung, ob es sich um gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung handelt, ob ggf. weitere Informationen ermittelt werden müssen und wann und wie die Kontaktaufnahme zur Familie erfolgt.

Bereits vor dem Inkrafttreten des BkiSchG wurde diese Vorgehensweise praktiziert. Neu ist hingegen auch für die hiesige Praxis, dass nun eine konkrete Begründung erfolgen muss, falls nach fachlicher Einschätzung kein Hausbesuch zu erfolgen braucht.

Die Inaugenscheinnahme des Kindes und seiner Umgebung erfolgt im Rahmen einer Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung grundsätzlich mit zwei Fachkräften. Folgende Kriterien bilden die Beurteilungsgrundlage:

    • der Zustand des Kindes, sein Erscheinungsbild und sein Verhalten
    • die Lebensbedingungen des Kindes, seine gesundheitliche Verfassung sowie die häusliche und die soziale Situation der Familie
    • der Entwicklungsstand und die Entwicklungsperspektive des Kindes
    • das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehende Elternteils

 

 

Fallübergabe im Rahmen des Schutzauftrags (§ 8a Abs. 5 und § 86 c SGB VIII)

 

Neu ist hier die gesetzliche Regelung, dass die Übergabe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, an dem die Fachkräfte beider örtlicher Träger und die betroffene Familie beteiligt sind, erfolgen soll. Dies wurde zwar bereits in der Vergangenheit weitgehend so gehandhabt, jedoch ergibt sich aus der neuen gesetzlichen Vorgabe eine Verbindlichkeit für alle von der Vorschrift betroffenen Fälle. Dementsprechend wurde dies für die hiesige Fallbearbeitung geregelt.

 

 

Fachliche Beratung in Fragen der Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG, § 8b Abs.1 SGB VIII)

 

Bei der Stadt Meerbusch erfolgt die Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung, gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe, bisher sowohl durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des ASD, der Erziehungsberatungsstelle als auch der Abteilung Jugendschutz.

§8b Abs.1 SGB VIII räumt nunmehr allen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, einen Anspruch auf Beratung ein. Wenngleich in der Vergangenheit immer wieder Gespräche mit Lehrern oder Ärzten in diesem Rahmen stattgefunden haben, bleibt die tatsächliche Inanspruchnahme durch diesen erweiterten Personenkreis abzuwarten. Im Rahmen der Bürozeiten ist für den ASD eine Rufbereitschaft geregelt, die bisher ausreichend war, um Beratungsanfragen unmittelbar anzunehmen.

 

 

 

Erweitertes Führungszeugnis auch für ehrenamtliche Mitarbeiter (§ 72a SGB VIII, §§ 43 und 44 SGB VIII)

 

Der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe hat darüber zu entscheiden, für welche konkreten Tätigkeiten die unmittelbar für ihn tätigen Ehren– oder Nebenamtler in die Pflicht zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses einbezogen werden. Weiter sind mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch dort keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigt werden.

 

Zur Umsetzung des § 72a liegen inzwischen auf Bundesebene Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentlich und private Fürsorge e.V., der Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe in Kooperation mit der Bundesarbeitgemeinschaft der Landesjugendämter und für NRW die Empfehlung der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe in Kooperation mit den kommunale Spitzenverbänden, seit dem 05.12.2012 vor (s. Anlage). Gemeinsam ist allen Empfehlungen, dass sie ein konkretes Prüfschema empfehlen, anhand dessen die jeweilige Tätigkeit dahingehend beurteilt werden kann, ob sie die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis erfordert. Die für NRW ausgesprochene Empfehlung konkretisiert Grundsatzfragen.

 

Dringend empfohlen wird von den Landesjugendämtern eine Verständigung über die einschlägigen Tätigkeiten auf Kreisebene zu erzielen, um eine möglichst einheitliche Praxis vor Ort zu gewährleisten. Eine dahingehende Absprache steht im Rhein-Kreis Neuss noch aus. In Meerbusch soll das Thema  in einem ersten Schritt mit dem Stadtjugendring erörtert werden.

 


In Vertretung

 

 

 

Angelika Mielke-Westerlage

Erste Beigeordnete