Betreff
Informationen zum NRW-Plan für gute Infrastruktur
Vorlage
SB8SFI/0133/2026
Art
Informationsvorlage

1.   Grundsätzliches zum Sondervermögen

Im März 2025 hat der Bundestag das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität beschlossen. Es ist als Generationenprojekt auf 12 Jahre angelegt. Über diesen gesamten Zeitraum stehen über eine Kreditermächtigung bis zum Jahr 2036 zusätzlich zu den Investitionen im Kernhaushalt des Bundes 500 Mrd. Euro für Zukunftsinvestitionen zur Verfügung. Davon sind vorgesehen:

§  300 Mrd. Euro für Investitionen des Bundes,

§  100 Mrd. Euro über den Klima- und Transformationsfonds als zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 und

§  100 Mrd. Euro für Investitionen der Länder in ihre Infrastruktur und die der Kommunen.

Die Rahmenbedingungen für das Sondervermögen wurden in enger Abstimmung mit den Ländern vereinbart. Sie sind zum einen im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und zum anderen im Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) geregelt.

Das LuKIFG sieht vor, dass die Länder selbst festlegen, wie die ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen verwendet werden und welche Anteile für Investitionen in die kommunale Infrastruktur verwendet werden. Seit Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG am 11. Dezember 2025 stehen die Mittel den Ländern zur Verfügung.

2.   Mittelverteilung

Die Landesregierung hat 2025 einen „Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur“ vorgestellt, mit dem insbesondere die Weitergabe der Mittel des Bundes-Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) vollzogen wird.

Der NRW-Plan ist der Hauptbestandteil eines Investitionsprogramms, das neue, zum Teil aber auch bereits bestehende staatliche Zuwendungen zu einem Gesamtprogramm für den Zeitraum 2025 – 2036 verbindet.

Vom NRW-Anteil der Mittel des Bundessondervermögens (rd. 21,1 Mrd. Euro) werden 60 % (rd. 12,7 Mrd. Euro) an die Kommunen weitergegeben. Davon werden 2,7 Mrd. Euro über sachspezifische Förderprogramme weitergereicht, die übrigen 10 Mrd. Euro werden pauschal zugewiesen und interkommunal wie folgt verteilt:

§  80 % nach Einwohneranteil

§  10 % nach Flächenanteil

§  10 % nach dem Anteil am Durchschnitt der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2021 – 2025

Mit den pauschal zugewiesenen Mitteln verbindet das Land einen Investitionsschwerpunkt im Bereich Bildung und Betreuung. Die Landesregierung führt dazu aus:

„5 Mrd. davon sollen für Kitas, Schulen und den Ganztag verwendet werden. 2 Mrd. Euro sollen für die (energetische) Sanierung von bestehenden kommunalen Liegenschaften und Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden. Außerdem können die pauschalen Mittel für Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken, Radwege), ÖPNV-Infrastruktur, Digitalisierung, Sport, öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz verwendet werden.“

Darüber hinaus enthält der NRW-Plan folgende Bestandteile:

§  Neue Förderprogramme mit einem Volumen von 4,1 Mrd. Euro – wobei die o. g. 2,7 Mrd. Euro aus dem SVIK hier mit eingerechnet sind.

§  Davon „neue sachspezifische Förderprogramme“, die ausschließlich den Kommunen zugutekommen, in Höhe von 3,4 Mrd. Euro sowie

§  „weitere spezielle Maßnahmen“ für Kommunen, die Träger von Krankenhäusern oder Kitas sind, in einer Größenordnung von weiteren rd. 700 Mio. Euro.

§  Festhalten an bereits bestehenden Förderprogrammen (Volumen: 7,2 Mrd. Euro).

3.   Umsetzung

Die Stadt Meerbusch hat am 30.01.2026 von der Bezirksregierung Düsseldorf den Zuwendungsbescheid gemäß NRW-Infrastrukturgesetz erhalten (siehe nichtöffentliche Anlage). Danach stellt das Land für den Zeitraum 2025-2036 ein Förderbudget von insgesamt 21.765.857,08 Euro als pauschale Sachinvestitionsmittel zur Verfügung. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Höhe, die zur Begleichung jeweils fälliger Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt wird. Der aufgezeigte Betrag ist im Haushaltsplan 2026 unter dem Sachkonto 6811 0000 im Produkt 160.611.010 mit einem jährlichen Betrag von 1,8 Mio. € veranschlagt.

Die pauschal zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Erfüllung kommunaler Aufgaben und sind für Sachinvestitionen in den nachfolgenden Bereichen zu verwenden:

1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,

2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,

3. Verkehrsinfrastruktur,

4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,

5. Sportinfrastruktur oder

6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.

Von der Gemeinde ist anzustreben, 50 Prozent der Mittel für den Investitionsbereich nach Nummer 1 sowie 20 Prozent für den Investitionsbereich nach Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen in den Investitionsbereichen nach Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30 Prozent zur Verfügung.

Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen Grenzen abgewichen werden. Die Verwaltung erarbeitet momentan eine entsprechende Prioritätenliste. Abweichungen von den Sollvorgaben sind gegenüber dem Fördermittelgeber formell zu erklären, aber zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Verwaltung nicht vorgesehen.

Förderfähig sind ausschließlich Sachinvestitionen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 Euro je Maßnahme. Verwaltungsausgaben sind dabei nicht förderfähig (z.B. Verwaltungseigene Planungs- und Personalkosten).

4.   Weitere Abwicklung

Die gesamte Abwicklung des Programms soll im Rahmen eines rein digitalen Verfahrens erfolgen. Einzelheiten zur Umsetzung der zugeteilten Förderbudgets, der technischen Abwicklung sowie eine FAQ-Liste sind am 15.04.2026 bekanntgegeben worden. Das System wird auf der zentralen Förderplattform des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen.

Die seinerzeitige Ankündigung einer unbürokratischen Abwicklung der Fördergelder seitens des Bundes und des Landes lässt sich anhand der jetzt bestehenden Regelungen nach dem Dafürhalten der Verwaltung nicht erkennen. Die Vielzahl an Vorgaben und Regelungen sowie die Einbindung örtlicher und überörtlicher Prüfinstanzen lässt zum jetzigen Zeitpunkt keine unbürokratische Abwicklung vermuten. Vielmehr wird mit einem erheblichen Aufwand hinsichtlich der Koordinierung, Abwicklung, Mittelabruf und Dokumentation gerechnet.


gez.

Christian Bommers

Bürgermeister