1. Grundsätzliches zum
Sondervermögen
Im März 2025 hat der Bundestag das
Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität beschlossen. Es ist als
Generationenprojekt auf 12 Jahre angelegt. Über diesen gesamten Zeitraum
stehen über eine Kreditermächtigung bis zum Jahr 2036 zusätzlich zu den
Investitionen im Kernhaushalt des Bundes 500 Mrd. Euro für
Zukunftsinvestitionen zur Verfügung. Davon sind vorgesehen:
§ 300 Mrd. Euro
für Investitionen des Bundes,
§ 100 Mrd. Euro
über den Klima- und Transformationsfonds als zusätzliche Investitionen zur
Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 und
§ 100 Mrd. Euro für
Investitionen der Länder in ihre Infrastruktur und die der Kommunen.
Die Rahmenbedingungen für
das Sondervermögen wurden in enger Abstimmung mit den Ländern vereinbart. Sie
sind zum einen im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und zum anderen im Gesetz
zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz –
LuKIFG) geregelt.
Das LuKIFG sieht
vor, dass die Länder selbst festlegen, wie die ihnen zustehenden Mittel aus dem
Sondervermögen verwendet werden und welche Anteile für Investitionen in die
kommunale Infrastruktur verwendet werden. Seit Inkrafttreten
der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG am 11. Dezember 2025
stehen die Mittel den Ländern zur Verfügung.
2.
Mittelverteilung
Die Landesregierung hat 2025 einen „Nordrhein-Westfalen-Plan für gute
Infrastruktur“ vorgestellt, mit dem insbesondere die Weitergabe der Mittel des
Bundes-Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) vollzogen
wird.
Der NRW-Plan ist der Hauptbestandteil eines Investitionsprogramms, das
neue, zum Teil aber auch bereits bestehende staatliche Zuwendungen zu einem
Gesamtprogramm für den Zeitraum 2025 – 2036 verbindet.
Vom NRW-Anteil der Mittel des Bundessondervermögens (rd. 21,1 Mrd.
Euro) werden 60 % (rd. 12,7
Mrd. Euro) an die Kommunen weitergegeben. Davon werden 2,7 Mrd. Euro
über sachspezifische Förderprogramme weitergereicht, die übrigen 10 Mrd.
Euro werden pauschal zugewiesen und interkommunal wie folgt verteilt:
§ 80 % nach Einwohneranteil
§ 10 % nach Flächenanteil
§ 10 % nach dem Anteil am Durchschnitt der
Schlüsselzuweisungen der Jahre 2021 – 2025
Mit den pauschal zugewiesenen Mitteln verbindet das Land einen
Investitionsschwerpunkt im Bereich Bildung und Betreuung. Die Landesregierung
führt dazu aus:
„5 Mrd. davon
sollen für Kitas, Schulen und den Ganztag verwendet werden. 2 Mrd. Euro sollen
für die (energetische) Sanierung von bestehenden kommunalen Liegenschaften und
Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden. Außerdem können die pauschalen Mittel
für Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken, Radwege), ÖPNV-Infrastruktur,
Digitalisierung, Sport, öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz verwendet
werden.“
Darüber hinaus enthält der NRW-Plan folgende Bestandteile:
§
Neue Förderprogramme mit
einem Volumen von 4,1 Mrd. Euro – wobei die o. g. 2,7 Mrd. Euro aus dem SVIK hier mit eingerechnet sind.
§
Davon „neue sachspezifische
Förderprogramme“, die ausschließlich den Kommunen zugutekommen, in Höhe von 3,4
Mrd. Euro sowie
§
„weitere spezielle
Maßnahmen“ für Kommunen, die Träger von Krankenhäusern oder Kitas sind, in
einer Größenordnung von weiteren rd. 700 Mio. Euro.
§ Festhalten an bereits bestehenden Förderprogrammen (Volumen: 7,2 Mrd.
Euro).
3. Umsetzung
Die Stadt Meerbusch hat am 30.01.2026 von der Bezirksregierung
Düsseldorf den Zuwendungsbescheid gemäß NRW-Infrastrukturgesetz erhalten (siehe
nichtöffentliche Anlage). Danach stellt das Land für den Zeitraum 2025-2036 ein
Förderbudget von insgesamt 21.765.857,08 Euro als pauschale
Sachinvestitionsmittel zur Verfügung. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der
Höhe, die zur Begleichung jeweils fälliger Rechnungen innerhalb von drei
Monaten benötigt wird. Der aufgezeigte Betrag ist im Haushaltsplan 2026 unter
dem Sachkonto 6811 0000 im Produkt 160.611.010 mit einem jährlichen Betrag von
1,8 Mio. € veranschlagt.
Die pauschal zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Erfüllung
kommunaler Aufgaben und sind für Sachinvestitionen in den nachfolgenden
Bereichen zu verwenden:
1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und
Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der
ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
3. Verkehrsinfrastruktur,
4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,
5. Sportinfrastruktur oder
6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.
Von der Gemeinde ist anzustreben, 50 Prozent der Mittel für den
Investitionsbereich nach Nummer 1 sowie 20 Prozent für den
Investitionsbereich nach Nummer 2 zu verausgaben. Für Investitionsauszahlungen
in den Investitionsbereichen nach Nummer 3 bis 6 stehen die übrigen 30
Prozent zur Verfügung.
Soweit in den Bereichen keine Notwendigkeit zur Vornahme der
Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht, kann von den prozentualen
Grenzen abgewichen werden. Die Verwaltung erarbeitet momentan eine
entsprechende Prioritätenliste. Abweichungen von den Sollvorgaben sind
gegenüber dem Fördermittelgeber formell
zu erklären, aber zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Verwaltung nicht
vorgesehen.
Förderfähig sind
ausschließlich Sachinvestitionen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt
50.000 Euro je Maßnahme. Verwaltungsausgaben sind dabei nicht förderfähig
(z.B. Verwaltungseigene Planungs- und Personalkosten).
4. Weitere Abwicklung
Die gesamte Abwicklung des Programms soll im
Rahmen eines rein digitalen Verfahrens
erfolgen. Einzelheiten zur Umsetzung der zugeteilten Förderbudgets, der
technischen Abwicklung sowie eine FAQ-Liste sind am 15.04.2026 bekanntgegeben
worden. Das System wird auf der zentralen Förderplattform des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen.
Die seinerzeitige Ankündigung einer unbürokratischen Abwicklung der Fördergelder seitens des Bundes und des Landes lässt sich anhand der jetzt bestehenden Regelungen nach dem Dafürhalten der Verwaltung nicht erkennen. Die Vielzahl an Vorgaben und Regelungen sowie die Einbindung örtlicher und überörtlicher Prüfinstanzen lässt zum jetzigen Zeitpunkt keine unbürokratische Abwicklung vermuten. Vielmehr wird mit einem erheblichen Aufwand hinsichtlich der Koordinierung, Abwicklung, Mittelabruf und Dokumentation gerechnet.
gez.
Christian Bommers
Bürgermeister
