Beschlussvorschlag:
Stellungnahme der Stadt
Meerbusch gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 2 (2) BauGB zum Entwurf des
Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld
Erschließung des Krefelder Hafens
Im Zuge einer angedachten wachstumsorientierten, trimodalen
Entwicklung des Krefelder Hafengebietes durch den Hafenbetreiber, unter
Beachtung des Gebietsänderungsvertrages und aufgrund von Zusagen der Stadt
Krefeld wurde bisher davon ausgegangen, dass die tragfähigste verkehrsmäßige
Haupterschließung des Krefelder Rheinhafens zukünftig über eine
Westost-Straßenverbindung mit Anschluss an die A 57 erfolgen sollte.
Da der Flächennutzungsplan nunmehr keine Westost-Erschließung
vorsieht, somit davon ausgegangen werden muss, dass die frühere A 524-Trasse
aufgegeben worden ist, wird angeregt, eine Variante über die Heulesheimer Str.
{Wirtschaftsweg parallel zur ehemaligen A 524-Trasse) in den
Flächennutzungsplan aufzunehmen. Auch Teil-Tunnellösungen sollten dabei, zum
Schutz der Landschaft, nicht ausgeschlossen werden.
Die im Räume stehenden Mehrverkehre nur über eine Ertüchtigung der
Nordanbindung des Krefelder Rheinhafens an die B 288 im Bereich Floßstraße in
Form einer verlängerten Einfädelspur an der B 288 in Richtung Duisburg
abzuwickeln, erscheint aufgrund der prognostizierten Kfz-
Verkehrsmengensteigerung im Hafen nicht nachhaltig und zukunftstragend.
Dies zumal die Stadt Krefeld den Überlegungen
des Landesbetriebes Straßenbau NRW zum autobahnmäßigen Ausbau der B 288
bekannterweise ablehnend gegenüber steht, da sie die Auswirkungen auf die
Ortslagen Uerdingen und Linn negativ eingeschätzt.
Ein Ausbau der B 288 zu einer Autobahn wird
dabei von Seiten der Stadt Meerbusch begrüßt, da mit dieser Maßnahme der
Anschluss des Hafens an das überregionale Straßennetz und damit die
Erreichbarkeit der im Hafengebiet gelegenen Industrie- und Gewerbebetriebe
erheblich verbessert würde.
Die Stadt Meerbusch weist in diesem Zusammenhang
erneut darauf hin, dass eine Verbindung vom Krefelder Rheinhafen über die K 1
Richtung Ossum-Bösinghoven zur A 57 nicht zur Diskussion steht und eine
Verlagerung des Hafenverkehrs auf Meerbuscher Stadtgebiet als inakzeptabel
abgelehnt wird.
Zur kurzfristigen Lösung sollten die
Lichtzeichenanlagen im Zuge der Straßenverbindung Rheinhafen - B 288 optimiert
werden, um auch durch Verminderung des Routenwiderstandes die Attraktivität der
heutigen „Hafen-Ringerschließung" zu erhöhen.
Zur Langfristlösung sollte die Stadt Krefeld ein
tragfähiges Erschließungskonzept im Flächennutzungsplan darstellen, oder die
Ansiedlungspolitik im Hafen der vorhandenen Erschließungskapazität anpassen.
Dabei darf eine trimodalen Entwicklung nicht über den Zuwachs an begleitenden
Kfz- Verkehren hinwegtäuschen.
Der mit Verfügung vom 20.07.1979 durch den Regierungspräsidenten
Düsseldorf genehmigte Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Krefeld und
Meerbuch ist die nachrichtliche Übernahme im Krefelder Flächennutzungsplan als
500 m - Abstandslinie darzustellen.
Dies ist damit rechtfertigt, das ein
Gebietsänderungsvertrag aufgrund der Gemeindeordnung NRW, jetzt § 19 und 20 GO NRW, konstitutive Wirkung für alle hat und der
Ausspruch der Änderung Rechte und Pflichten der Beteiligten begründet. Zum
Anderen ist eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan aufgrund der konstitutiven
Wirkung des Gebietsänderungsvertrages auch die bauordnungs- und
planungsrechtliche Genehmigungsbehörde dessen Einhaltung bei Genehmigungen zu
prüfen hat.
In § 6 des Gebietsänderungsvertrages wurden
folgende Vereinbarungen aufgenommen:
(1) Die Stadt Krefeld wird in dem Bereich zwischen B 222 und Rhein nördlich der geplanten B 228 N, gerechnet von deren nördlichem Böschungsfuß, (ca. heutige Stadtgrenze)
a)
eine Fläche bis zum Abstand von 40 m als Grünfläche mit
einem Gebot zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern festsetzen und die
Anlegung und Unterhaltung der Anpflanzung sicherstellen,
b)
die darüber hinausgehende Fläche bis zur geplanten K9 N in
der Trasse des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 368 vom 17.11.1977,
mindestens aber bis zu einem Abstand von 100 m, gerechnet vom nördlichen
Böschungsfuß der B 288 N, als GE-Gebiet festsetzen.
(2)
Die Stadt Krefeld wird in einem Bereich von 500 m nördlich
der geplanten B 288 N keine Betriebe zulassen, die unzumutbare Immissionen
verursachen.
Ziel des Gebietsänderungsvertrages
war es, die Nutzung im Hafengebiet der Stadt Krefeld über die Möglichkeiten des
damaligen Bundesbaugesetzes hinaus einzuschränken. Diese Zielsetzung wird aus
der Formulierung der Beratungsvorlage zur Sitzung des Meerbusch Plaungsausschusses
am 18. Januar 1978 deutlich: Es war beabsichtigt, die gewerbliche Baufläche in
Krefeld entsprechend der zulässigen Nutzung zu gliedern. Da zu diesem Zeitpunkt
die Gliederungsmöglichkeiten nach der Baunutzungsverordnung im Bebauungsplan
noch nicht möglich waren, und zum anderen für diesen Bereich noch kein
Bebauungsplan aufgestellt war, wurde das Instrumentarium einer Gliederung im
Gebietsänderungsvertrag genutzt, um die Planungsfreiräume der Stadt Krefeld auf
ihrem Gebiet vertraglich zu garantieren und kommunalrechtlich normativ
abzusichern, und zwar unabhängig von einem sich aus den sonstigen
Rechtsvorschriften ergebenden Standard.
Ziel dieser Gliederung war
es, stark emittierende Betriebe nur in einem Bereich anzusiedeln, der weiter
von der Stadtgrenze entfernt war. Der Gebietsänderungsvertrag ist mit dieser
Formulierung genehmigt worden. In den textlichen Festsetzungen, die in dem am
30. Juni 1972 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 228, „Hafen- und
Industrieerweiterung" der Stadt Krefeld beschlossen wurden, sind in den
Industriegebieten östlich und südlich der Hentrich- und Fegeteschstraße
ausdrücklich nur emissionsschwache Betriebe zulässig.
Im Vergleich mit § 6 Abs. 2
des Gebietsänderungsvertrages - nach dem im Bereich von 500 m nördlich der gemeinsamen
Stadtgrenze keine Betriebe zulässig sind, die unzumutbare Immissionen
verursachen - wird die Intention des Vertrages deutlich:
Die
„Unzumutbarkeitsgrenze" definierte Betriebe, die einen Mindestabstand von 500 m im Sinne des
jeweils aktuell gültigen Abstandserlass - unter Beachtung des technischen
Fortschritts - und seiner Abstandsliste nicht einhalten.
Somit sind die notwendigen
(auch größere) Abstandsflächen in Gänze auf Krefelder Stadtgebiet nachzuweisen.
Somit sind Betriebe der
Abstandsklassen I bis IV der Abstandliste des Abstandserlasses, v.a.
industrielle Großbetriebe, innerhalb des 500 m - Bereich unzulässig. Die
damalige nachbarschaftliche Intention des Gebietsänderungsvertrages lässt dabei
keinen Interpretationsspielraum.
Ebenso wird die Überprüfung
einer Gewerbegebiets-Darstellung als zukünftige Zielvorgabe innerhalb der 500 m
bzw. innerhalb des vereinbarten Abstandes von 100 m zur heutigen Stadtgrenze
angeregt.
Mit der abschließenden
Bekanntmachung des neuen Flächennutzungsplanes sollte die beschleunigte
Aufforstung des vereinbarten 40 m-Streifens entlang der Stadtgrenze beschlossen
werden, welche noch nicht im vollen Umfang umgesetzt wurde.
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
Im Norden der Ortslage
Ossum östlich der neuen Sondergebietsfläche für die neue Rastanlage, Geismühle
stellt der Flächennutzungsplanentwurf zwei Konzentrationzonen für
Windkraftanlagen dar. Die erforderlichen Abstände zur nächstgelegenen
Wohnbebauung oder zu Denkmälern scheinen nicht eingehalten:
Die Ortslage Bösinghoven
ist in ihrem überwiegenden und östlichen Teil als Reines Wohngebiet nach
§ 3 BauNVO (“WR”) einzustufen. Gemäß den Empfehlungen der
EnergieAgentur NRW “Klimaschutz und Windenergie in der kommunalen Praxis” ist
beim so genannten Normalbetrieb für eine Einzelanlage ein Abstand von
980 m, für ein 5er-Feld von 1490 m einzuhalten, jeweils für
Nabenhöhen von 120 m, Rotordurchmessern von 100 m und Leistungen von
3 MW.
Die Ortslage Ossum – mit
einzelnen Baudenkmälern – ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB
zuzuordnen. Hier werden – für Dorfgebiet nach § 5 BauNVO (“MD”) –
Mindestabstände von 450 m bzw. 640 m empfohlen. Die Beurteilung der
erforderlichen Abstände aus denkmalrechtlicher Sicht obliegt dem Amt für
Denkmalpflege im Rheinland beim LVR.
Die Ausdehnung der
Konzentrationszonen ist dementsprechend zu überprüfen; ggf. sind die
Darstellungen zu streichen.
Die Darstellung eines
Gewerbegebiet nördlich der A 44 und westlich der B 9 wird begrüßt und
entspricht der Absicht der Städte Willich, Meerbusch und Krefeld in diesem
Bereich ein hochwertiges interkommunales Gewerbegebiet beiderseits der
A 44 auszuweisen.
Unter Berücksichtigung der
zwangsläufigen Verkleinerung des Regionalen Grünzuges nördlich der A 44 sowie
des späteren Abstimmungserfordernisses mit der Regionalplanungsbehörde wird
eine weitere nach Nordsüd ausgerichtete Freiflächendarstellung
(Frischluftschneise) zur Verknüpfung des Regionalen Grünzuges – beiderseits der
A 44 – östlich oder westlich der Willicher Straße angeregt (siehe hierzu:
Entwurfsskizze, Smeets + Damaschek, 2010)
Entwurfsskizze, Smeets +
Damaschek, 2010
Zur Kompensation könnte das Gewerbegebiet im Osten über die B 9 bis zur Stadtbahn verlängert werden. Ggf. wäre hier ein neuer Haltepunkt denkbar, der das Gewerbegebiet auch nördlich der A 44 direkt an den SPNV anbindet.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
5. Dezember 2012 hat die Stadt Krefeld über die öffentliche Auslegung
des Entwurfs ihres neuen Flächennutzungsplanes gemäß
§ 3 (2) ßauGB i. V. m. § 2 (2) BauGB
informiert und um Stellungnahme bis zum 15.02.2013 gebeten.
Gemäß § 5 (3a) der
Zuständigkeitsordnung des Rates und seiner Ausschüsse ist der Ausschuss für
Planung und Liegenschaften zuständig für die Stellungnahme.
Unter der Internetadresse
der Stadt Krefeld ist der Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes einzusehen:
http://www.krefeid.de/C12574810046E7EA/html/8DE92C10E0652AFEC1257AC8007C75CB7opendocument
Finanzielle Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf
den Haushalt:
Alternativen:
weitere Anregungen