1. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17,
Meerbusch‑Lank-Latum, Gonellastraße „Löwenburg“, hat gemäß
§ 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 5. September 2012 bis einschließlich
13. September 2012 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Über die eingegangenen Äußerungen entscheidet der Ausschuss für Planung
und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Bürgerversammlung vom
5. September 2012
Die Äußerungen und Entgegnungen werden zur Kenntnis
genommen.
2. Einwender 1 Schreiben
vom 11.09.2012
Abstandsflächen sind in der Landesbauordnung
NRW unter § 6 (BauO NRW) festlegt.
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit
in einer örtlichen Bauvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
- 0,8 H, bei Gebäudelängen unter 16,0
m 0,4 H
- 0,5 H in Kerngebieten,
·
0,25 H
in Gewerbegebieten und Industriegebieten.
Dadurch wird sicher gestellt, dass die erforderlichen Abstandsflächen
eingehalten werden. Bei der vorgelegten Planung handelte es sich lediglich um
einen ersten Entwurf / Gestaltungsplan, wie auch in der Bürgerversammlung am 5.
September 2012 mehrfach erwähnt wurde. Im weiteren Bauleitplanverfahren
(Rechtsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan) werden die Baukörper so
geplant, das sie keine Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken
beanspruchen. Im Rechtsplan wird der Bereich als Allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt, die Definition „Kerngebiet“ trifft nicht zu. Die angesprochene
Abgrenzung zu den Nachbargebäuden ist abhängig von den Aussagen des zur Zeit in
Bearbeitung befindlichen Lärmschutzgutachtens, das die verkehrliche Belastung
und daraus resultierende Verlärmung ausgehend der Planstraße berücksichtigt. Die rückwärtige Einfriedung orientiert sich an die
Umgebungsbebauung und wird den erforderlichen, sozial verträglichen Ansprüchen
im Hinblick auf eine städtebaulich verdichtete Wohnnutzung in unmittelbarer
Ortslage gerecht. Dies betrifft auch die Zielsetzung der Stadt Meerbusch, die
für diesen Bereich eine höhere Verdichtung vorsieht. Der Anregung eine nur
1,5-geschossige Bauweise im Innenbereich zuzulassen wird daher nicht gefolgt.
3. Einwender 2 Schreiben
vom 13.09.2012
Die vom Gesetzgeber in der Landesbauordnung NRW unter § 6 (BauO NRW))
festgesetzte Abstandsflächenregelung wird im Rechtsplan mit der Anordnung und
der Höhe der geplanten Gebäude, hier insbesondere Haus C, eingehalten. Bei der vorgelegten Planung handelte es sich
lediglich um einen ersten Entwurf / Gestaltungsplan, wie auch in der
Bürgerversammlung am
5. September 2012 mehrfach erwähnt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine soziale
Belästigung oder Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Bauvorhaben
auf dem städtischen Grundstück der „Löwenburg“ begründet wird. Durch die
geplante Bebauung entsteht zusätzlicher Wohnraum, wie in allen anderen
verdichteten ortskernnahen Bereichen. Von einer „Einkesselung“ des Grundstückes
des Einwenders kann - mit einem Abstand
des Wohnhauses Nr. 34 a zum geplanten Gebäude von etwa 23,0 m - nicht
ausgegangen werden. Die neu entstehende Nachbarschaft und die ansprechende
Architektur haben eher einen positiven Aspekt auf den Wohlfühlfaktor und
erzielen in der Regel eine Wertsteigerung, da eine Neubebauung in unmittelbarer
Nähe die Grundstückswerte steigen lässt.
Die Planung entspricht der Zielsetzung der Stadt Meerbusch,
die für diesen Bereich eine höhere Verdichtung vorsieht. Der Anregung eine nur
1,5-geschossige Bauweise im Innenbereich zuzulassen wird daher nicht gefolgt.
Der Standort des Hauses C ist abhängig von der optimalen Lage der Einfahrt der
Tiefgarage und der befahrbaren „Feuerwehrbewegungsfläche“, die auf der westlichen
Grünfläche des Hauses C angeordnet sind. Der Anregung zu einer Verschiebung
wird daher nicht gefolgt.
4. Einwender 3 Schreiben
vom 27. Juni 2012/07. Sept. 2012
Der Gesetzgeber sieht im Baugesetzbuch (BauGB) unter § 12
Abs. 4 vor, einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit ein- zubeziehen. Dies würde das in den
Schreiben erwähnte Grundstück betreffen. Da die Erschließung durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 sicher gestellt ist und der
Antragsteller eine rückwärtige Bebauung unter Einhaltung des festgesetzten
Maßes der baulichen Nutzung anstrebt, wird dem Antrag gefolgt. Das Verfahren
wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgewickelt, jedoch ohne
Einbeziehung in den Vorhaben- und Erschließungsplan und in die Vereinbarungen,
die der Investor mit der Stadt trifft. Der Antragsteller ist somit der einzige
Grundstücksbesitzer, der eine Nutzungsänderung auf seinem rückwärtigen
Grundstück äußert. In der Bürgerversammlung wurden seitens der anreihenden
Grundstücksbesitzer keine Anregungen auf Einbeziehung, bzw. Nutzungsänderung
gewünscht.
Die zukünftige Verkehrsbelastung auf der Planstraße und die
damit resultierende Verlärmung werden im Schallschutzgutachten (z. Z. in
Bearbeitung) nachgewiesen. Die daraus entstehenden, ggf. erforderlichen
Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt.
5. Einwender 4 Schreiben
vom 11. September 2012
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 17 wird ein städtebaulich unbefriedigend genutztes Grundstück einer
verträglichen Nutzung zugeführt, die Wohnraum in unmittelbarer Ortskernlage
schafft. Der Bebauungsplan stellt allerdings nicht die Weichen für die in Rede
stehende Anregung, einer städtebaulichen Gesamtplanung „Ortskernentwicklung
Lank“. Der Anregung, dass die auf dem Grundstück „Löwenburg“ geplante
Verdichtung der Maßstab für andere Grundstücke sein muss, wird daher nicht
gefolgt. Blockinnenbereichsentwicklungen und damit ausgehend die Verdichtung an
Wohnraum, muss individuell betrachtet werden und kann nicht pauschal für die im
Schreiben aufgeführten Bereiche gelten. Allgemeine Regeln können nicht
aufgestellt werden; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer teilweise
sehr starken Zersplitterung der Eigentümerstrukturen und der unterschiedlichen
Interessen der einzelnen Eigentümer. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 kann die Verkehrsproblematik an der
beschriebenen Stelle nicht lösen. Durch die geplanten 22 Wohneinheiten (etwa
zusätzlich 37 Pkw) wird die Gonellastraße verkehrlich nicht derart belasten,
dass es im Kreuzungspunkt Gonellastraße/Von-Hallberg-Straße und an den darauf
folgenden Kreuzungen zu einem Gefahrenpunkt kommt.
Die gewählte Zu-, Einfahrt auf die Gonellastraße stellt die
optimale Lage dar, da andere Alternativen deutliche Nachteile aufweisen.
Die Überplanung des in der Bürgerversammlung vorgelegten
Entwurfs sieht ausreichend Parkplätze auch für Besucher vor. Der private
Stellplatznachweis erfolgt gemäß des Stellplatzschlüssels der Stadt Meerbusch
und wird im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgeführt. Der Verfasser bezieht
sich im Schreiben auf den Parkplatzbestand, der mit der Nutzung eines
öffentlichen Verwaltungssitzes begründet war.
Der Anregung, dass die Fassadengestaltung des linken Neubauteiles
in seiner äußeren Gestaltung die Gestaltung der Amtsvilla des Bürgermeisters
wieder aufgreift, wird nicht gefolgt. Die Lage, Höhe und Ausdehnung des
geplanten Neubauvorhabens Gonellastraße Nr. 30 lässt eine Wiederaufnahme der
alten, ehemaligen Fassaden der Amtsvilla des Bürgermeisters nicht zu und wäre
im Übrigen auch unangemessen, da diese Amtsvillafassade in keiner Weise die
Qualität der vom Investor vorgestellten Fassade erreicht. Der bereits mit dem
Investor geschlossene Kaufvertrag sieht vor, dass die Fassadengestaltung in
engster Abstimmung mit der Stadt Meerbusch geschieht und dem Rat der Stadt zur
Abstimmung vorgestellt wird.
Der Anregung, die Aufstellung eines Gesamtplanes für den
Ortskern Lank-Latum zu beschließen, wird nicht gefolgt, da in den potenziellen
Verdichtungsflächen überwiegend Baurechte bestehen.
6. Einwender 5 e-mail
vom 12.09.2012
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB ist bei
Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung dienen,
gem. § 13a BauGB nicht zwingend erforderlich. Dennoch wurde eine solche
durchgeführt. Von einem „Durchpeitschen“ oder einer Missachtung des
gesetzlichen Willens kann allein von daher keine Rede sein.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
wurde mit einer Bürgerversammlung und anschließender Auslegung der Planung
durchgeführt. Die Bürgerversammlung fand am 5. September 2012 statt.
Ausweislich des Protokolls derselben wird deutlich, dass es sich um einen Erörterungstermin
mit Vorstellung der Planung des Investorenwettbewerbssiegers handelte. Dieses
Verfahren entspricht den Modalitäten, die bei derartigen Planungen durchgeführt
werden. In der anschließenden einwöchigen Auslegung der Planunterlagen konnte
die Bürgerschaft weiterhin Stellung beziehen, es bestand Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung. Hiervon wurde ausgiebig Gebrauch gemacht.
Der Vorwurf, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (gemeint:
Umweltprüfung) umgehen zu wollen, geht völlig fehl. In Verfahren nach
§ 13a BauGB ist diese entbehrlich. Das entbindet nicht von der
Pflicht, Umweltbelange zu erkennen und zu würdigen. Dementsprechend wurden ein
Artenschutzgutachten und ein Schallschutzgutachten in Auftrag gegeben, deren
Ergebnisse ebenso in Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 17 und in die Abwägung einfließen wie diejenigen aus den Beteiligungen
der Öffentlichkeit und der Behörden.
Der Vorhabenträger wird die Baustelle durch entsprechende
Maßnahmen geordnet und auf ein verträgliches und zumutbares Maß auch
lärmminimiert betreiben.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der
gärtnerisch und erholungssuchend genutzten Freiflächen im Blockinnenbereich in
Folge der geplanten Neubebauung kann nicht nachvollzogen werden.
Der Forderung nach einem Nachholen der
Umwelt(verträglichkeits)prüfung und einer Herausnahme aus dem sog.
beschleunigten Verfahren wird somit nicht gefolgt.
Von einem Kerngebiet im Sinne von § 7
der Baunutzungsverordnung -BauNVO- war nie die Rede, auch nicht von einem
Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Erklärtes Ziel der Stadt ist es, die Wohnbebauung an den
Ortskern mit seinen vielfältigen Nutzungen heranzuführen. Die Ansiedlung von
Gewerbebetrieben oder Büros entspricht nicht dieser Intention von generationsübergreifendem
Wohnen in Ortskernrandlage, weshalb der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 17 ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO vorsieht.
Der Anregung einer kerngebietstypischen Mischung von
Nutzungen wird somit nicht gefolgt.
Der Vorwurf einer „Jedermann-Ort-Architektur“ wird zur
Kenntnis genommen, jedoch in keiner Weise geteilt. Die jetzt gewählte Lösung
ist das Ergebnis einer sorgfältigen Beurteilung von verschiedenen
Investorenentwürfen an Hand einer zuvor politisch beschlossenen Bewertungsmatrix.
Die Planungsziele für den Ortskern von Lank-Latum sind in
mehreren wirksamen und rechtskräftigen Bauleitplänen niedergelegt durch:
- Mischgebietsdarstellungen für die
Ortslage Lank-Latum im Flächennutzungsplan -FNP- von 1980
- Darstellung von zentralen
Versorgungsbereichen in der 110. FNP-Änderung
- Bebauungspläne, insbes. die Nrn.
81 A und 81 B sowie 124, 138, 161, 226, letztere teilweise
Die Weiterführung einer möglichen Innenbereichsentwicklung
unter Einbeziehung von Teilen der privaten Nutzgärten über die dargestellte
L-förmige, zukünftig öffentlich gewidmete Erschließungsstraße hinaus, ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Sie dient lediglich einer
möglichen zukünftigen Innenbereichsentwicklung.
Der Anregung, diese Planung zu veröffentlichen, wird daher
erst bei Vorliegen derselben gefolgt werden können.
Die vom Vorhabenträger zu errichtende Planstraße wird von
ihm abnahmefertig ausgebaut und an die Stadt kostenfrei übertragen. Es wird
keinerlei vertragliche Bindungen geben, die den Vorhabenträger bei einem
möglicherweise später durchzuführenden Grunderwerb von Teilen der privaten
Nachbargrundstücke für Erschließungszwecke bevorzugt oder ihm irgendeinen
wirtschaftlichen Vorteil einräumt.
Der Vorwurf einer Privilegierung des Investors geht daher
völlig fehl.
7. Einwender 6 Schreiben
vom 06.09.2012
Das Verfahren zur Aufstellung des in Rede stehenden
„aktuellen“ Bebauungsplanes Nr. 275, Verwaltungsstandort und Kulturhaus
Gonellastraße, wurde am 28. Juni 2012 vom Rat der Stadt aufgehoben. Da das städtische Grundstück und die
dazugehörigen Gebäude zur Zeit leer stehen, hat die Stadt für die ortskernnahe
Fläche einen städtebaulichen Wettbewerb mit Immobilienverkauf durchgeführt. Der
vorgelegte präferierte Planungsentwurf und der daraus resultierende
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17, Gonellastraße „Löwenburg“ orientiert
sich an dem neu definierten Planungsziel, das für diesen Standort eine
städtebaulich vertretbare Verdichtung durch Wohnnutzung vorsieht. Die
Überplanung betrifft lediglich das stadteigene Grundstück und stellt für die
umliegenden Grundstücke keine Nutzungsänderung dar. Jenseits der südlichen
Grundstücksgrenze entsteht für den Einwender eine Nachbarschaft, die mittels ausreichendem
Grenzabstand und Gebäuden in ansprechender Architektur einen verträglicheren
Anblick bietet, als das zur Zeit brachliegende Grundstück. Die durch die Planung angesprochenen Belastungen durch Lärm,
Abgase und Sichteinschränkungen werden im weiteren Bauleitplanverfahren anhand
von Gutachten (Artenschutz, Schallschutz) auf ein verträgliches und zumutbares
Maß reduziert.
Dem Einwand, die hintere Bebauung aufzugeben wird nicht
gefolgt da es dem oben definierten Planungsziel widersprechen würde.
8. Einwender 7 Schreiben
vom 12.09.2012
Der Vorschlag stellt eine städtebaulich interessante und diskutable
Alternative dar. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden, da es ein langfristiges
städtebauliches Ziel ist, im Rahmen einer weiteren späteren Bauleitplanung die
westlich und östlich an das vorliegende Plangebiet angrenzenden
Blockinnenbereiche einer – maßvollen – Verdichtung durch Wohnbebbauung
zuzuführen. Diese potenzielle Bebauung bedarf ihrer Erschließung. Diese
wiederum kann aus verkehrlichen Gründen nur an die Gonellastraße mit ihrer
Sammelfunktion angeschlossen werden. Das städtische Grundstück Gonellastraße
32-34 ist das einzige, über das der Blockinnenbereich bzw. dessen beiden
Teilbereiche erschlossen werden kann bzw. können. Auf allen anderen Grundstücken
entlang der Südseite dieses Abschnitts der Gonellastraße wäre ein
Straßendurchstich nur unter nicht vertretbarem Aufwand – nämlich durch Abriss
intakter Wohngebäude – möglich.
Eine Planung, die angedachte, wenn auch erst später und nur möglicherweise
zum Tragen kommende städtebauliche Ziele negiert, ist nicht vertretbar. In so
weit kann der Anregung auf Verzicht der Erschließungsstraße und auf eine
Verschiebung des Gebäudes C nach Norden nicht gefolgt werden.
Durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen
Abstandsflächen bleibt auf den angrenzenden Nachbargrundstücken die Privatshäre
jedoch gewahrt. Durch die heranrückende Wohnbebauung kann keine unzumutbare
Beeinträchtigung erkannt werden.
2. Ergebnis der Beteiligung der
Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den
Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, über die im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB
vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander wie folgt zu entscheiden:
1. Rhein-Kreis-Neuss Schreiben
vom 08.10.2012
Landschaftspflege
Aufgrund eigener fachlicher Prüfung und der Aussagen der
„Artenschutzrechtlichen Prüfung“ sind die aufgeführten Gehölze und Bäume bis
auf den im Gutachten erwähnten Amberbaum als nicht erhaltenswert einzustufen.
Umweltbericht,
Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB ist bei Verfahren
zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung dienen
(§ 13a BauGB), nicht zwingend erforderlich, wurde jedoch
durchgeführt. Im Anschreiben
wurde auf die Erstellung eines Artenschutzgutachtens hingewiesen. Im weiteren
Bauleitplanverfahren werden die in Rede stehenden Fragen durch entsprechende
Maßnahmen und Festsetzungen beantwortet. Die Durchführung einer Umweltprüfung
und die Erstellung des Umweltberichtes ist nicht erforderlich, da es sich um
ein Verfahren nach § 13a BauGB handelt. Da das
stadteigene Grundstück durch eine Investorenplanung einer anderen Nutzung
zugeführt wird und diese die städtebaulichen Ziele verwirklicht, wird das
Bauleitplanverfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt. Auch
vorhabenbezogene Bebauungspläne können, sofern die Voraussetzungen vorliegen –
was hier gegeben ist – nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Die aufgeführten Hinweise werden im weiteren Bauleitplanverfahren
berücksichtigt.
2. IHK Schreiben
vom 19.09.2012
Der Anregung zur Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes („WA“) wird
gefolgt, da es sich um eine Wohnanlage und nicht um eine Pflegeeinrichtung
handelt. Von der Wohnnutzung selbst gehen keine immissionsschutzrechtlich
relevanten Störungen aus. Zur Zeit wird ein Schallschutzgutachten erarbeitet,
das neben der Tiefgaragenein- und -ausfahrt auch die umliegenden
Gewerbebetriebe berücksichtigt und – wenn nötig – entsprechende Festsetzungen
empfiehlt. Im weiteren Bauleitplanverfahren werden die Aussagen darüber in der
Begründung dargestellt.
3. Kampfmittelbeseitigungsdienst/Luftbildauswertung
Schreiben
vom 13.09.2012
Die Rechtsfassung des Bebauungsplanes wird einen entsprechenden
textlichen Hinweis enthalten.
4. LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland Schreiben
vom 11.09.2012
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass weder
die „Löwenburg“ ein Baudenkmal ist, noch im Umfeld des Plangebietes
Baudenkmäler vorhanden sind.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 6. Juni 2012
beschlossen, zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB in der Beteiligungsform 2 (mit Versammlung) durchzuführen.
Eine öffentliche Versammlung fand am 5. September 2012 statt. Der Vorentwurf
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 lag vom 6. September 2012 bis
einschließlich 13. September 2012 in der Abteilung Stadtplanung öffentlich aus.
Aus der Öffentlichkeit wurden die als Anlagen 1 - 8 in Kopie beigefügten
Äußerungen vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 3. September 2012 zur Stellungnahme
aufgefordert.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
der Nachbargemeinden sind der als Anlage 9 in Kopie beigefügten Liste zu
entnehmen.
Es wurden die als Anlagen 10 - 13 in Kopie beigefügten Stellungnahmen
vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über das Ergebnis der vorgezogenen Beteiligungen zu entscheiden. Nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs, der auf Grundlage der vorausgehenden Beschlüsse erarbeitet wird.