Beschlussvorschlag:

Das Flächenkonzept für Windenergie, Freiflächenphotovoltaik und Energiespeicher für die Stadt Meerbusch „Regenerative Energie ernten, speichern und verteilen“ in der Fassung der Anlage 1 wird als sektorales städtebauliches Entwicklungskonzept (informelle Planungsgrundlage) im Sinne des § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen.


Sachverhalt:

 

Kurzzusammenfassung

Die Energiewende durch erneuerbare Energieversorgung ist gesamtgesellschaftlich von hoher Bedeutung und betrifft auch die Stadt Meerbusch. Dabei geht es auf kommunaler Ebene zum einen um die Fragestellung, ob bzw. wo die Stadt durch die Bereitstellung bzw. Ausweisung entsprechender Flächen einen Beitrag leisten kann und möchte. Zum anderen geht es darum, aufkommende Anfragen zur Errichtung von Anlagen aus dem Bereich erneuerbarer Energien auf einer fachlich fundierten Grundlage bewerten zu können.

Für das Thema Windenergie hat die Fragestellung zwischenzeitlich etwas an Bedeutung verloren, da der Regionalplan hierzu die Steuerungsfunktion übernommen hat (18. Regionalplanänderung). Beim Thema Freiflächenphotovoltaikanlagen wurde zudem über das Baugesetzbuch eine Privilegierung eingeführt, sodass hier ebenfalls das Handlungserfordernis für die Kommunen etwas abgenommen hat.

Dennoch, oder gerade deshalb, ist die Ausarbeitung des Flächenkonzeptes von hohem Informationswert, weil es rechtliche, technische und auch städtische Belange zusammenführt und flächenbezogene Aussagen trifft. Mit dieser fachlichen Grundlage können künftig Projekte bewertet und Im Bedarfsfall Bauleitplanungen zu deren Umsetzung eingeleitet werden. Gleichzeitig kann mit dem Flächenkonzept einem Vorhabenträger frühzeitig mit geringem Aufwand vermittelt werden, warum sein Projekt auf den von ihm angedachten Flächen seitens der Stadt nicht unterstützt wird. Im besten Fall berücksichtigen potenzielle Vorhabenträger das Konzept bereits zu Beginn ihrer Planungen, um die Umsetzungswahrscheinlichkeit zu erhöhen.

Durch Beschluss dieses Konzepts als (informelles) integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhalten die Stadt eine Grundlage und Entscheidungshilfe für die künftige (Standort-)Bewertung von Ansiedlungsprojekten im Bereich der Erneuerbaren Energien und Investoren die Möglichkeit, zu einem frühen Zeitpunkt ihre Projekte an den Entwicklungsabsichten der Stadt auszurichten.

 

Historie

§  Anfrage Die FRAKTION vom 15.04.2021 zu Windkraftanlagen

§  APL 16.09.2021: Ergänzung zur Anfrage der Fraktion Die FRAKTION vom 15.04.2021 zu Windkraftanlagen (1000m-Abstand zur Wohnbebauung, Beschränkungen durch Luftverkehr)

§  APL 22.09.2022: Antrag der Fraktion Die FRAKTION vom 20.08.2022 zu einer Wind-energieanlage

§  APL 30.03.2023: Informationsvorlage FB4/0638/2023

„Windenergie: Entwicklungspotenziale für erneuerbare Energien im Stadtgebiet“

§  APL 19.09.2024 & Rat 29.10.2024 Beschlussvorlage FB4/0009/2024

Erarbeitung "Flächenkonzept Energiegewinnung und -speicherung" i.V.m der Aufstellung der 121. Änderung des Flächennutzungsplans Meerbusch, "Flächen zur Enegiegewinnung und
-speicherung", Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB

1.   Ausgangslage

Verwaltung und Politik haben sich unter anderem in den Jahren 2022, 2023 und 2024 in verschiedenen Sitzungen des Ausschusses für Planung und Liegenschaften (APL) mit dem Thema erneuerbare Energien befasst.

Dabei ging es einerseits um die Fragestellung, welchen Betrag die Stadt Meerbusch im Zuge der Flächenentwicklung zur Energiewende leisten kann, und andererseits um die potenziellen Folgen für die Freiflächenentwicklung, wie sie sich aufgrund zum Teil geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen (u.a. Privilegierung von Freiflächen-PV-Anlagen gemäß § 35 BauGB) ergeben.

Dieser Austausch mündete in der Beschlussvorlage FB4/0009/2024: Erarbeitung "Flächenkonzept Energiegewinnung und -speicherung" i.V.m der Aufstellung der 121. Änderung des Flächennutzungsplans Meerbusch, "Flächen zur Energiegewinnung und -speicherung", Aufstellungsbeschluss gem § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB, die im September 2024 im APL behandelt wurde.

Im Vordergrund stand dabei die Grundlagenermittlung, wie sich die aktuelle Rechtslage auf das Stadtgebiet der Stadt Meerbusch auswirken könnte (Flächenkonzept), um dann auf sachgerechter Grundlage über mögliche nächste Schritte entscheiden zu können.

Nach dem Ratsbeschluss am 29.10.2024 wurde durch den Fachbereich 4 Stadtplanung und Bauordnung ein Vergabeverfahren durchgeführt, in welchem sich das Planungsbüro WWK Umweltplanung aus Warendorf für die Aufgabe der Erstellung des Flächenkonzeptes gegenüber den Mitbewerbern durchsetzen konnte. Das Planungsbüro hat im Mai 2025 mit der Bearbeitung des Auftrages begonnen.

2.   Erarbeitung des Flächenkonzepts für Windenergie, Freiflächenphotovoltaik (FF-PV) und Energiespeicher für die Stadt Meerbusch: „Regenerative Energie in Meerbusch ernten, speichern und verteilen“

Zur Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen sowie zur Identifizierung von möglichen Flächenkonflikten und zur Darstellung von Lösungsansätzen bei konkurrierenden Nutzungen stand zunächst die Untersuchung des gesamten Stadtgebiets an. Der Betrachtungsraum bezog sich auf den Freiraum von Meerbusch, der sich aus dem Stadtgebiet Meerbusch abzüglich der Siedlungsflächen ergibt.

Ziel des Konzepts ist es, eine fachliche Bewertung von potenziellen Standorten für energetische Nutzungen (Windenergieanlagen (WEA), Freiflächenphotovoltaikanlagen (FF-PV), Energiespeicher) vorzunehmen. So soll zunächst deutlich werden, welche Entwicklungen im Kontext der erneuerbaren Energien im Einklang mit der bestehenden Gesetzeslage denkbar sind. Im Weiteren ist eine Bewertung vorzunehmen, ob beispielsweise der Ausbau der regenerativen Energien unter Beachtung der geltenden rechtlichen und landes- bzw. regionalplanerischen Rahmenbedingungen siedlungs-, raum- und umweltverträglich gestaltet werden und planerisch geordnet erfolgen kann.

Eine artenschutzrechtliche Beurteilung der Flächen, wie sie im Rahmen einer (Strategischen) Umweltprüfung erforderlich wäre, war nicht vorgesehen. Es wurden allerdings Bestandsdaten zu Artvorkommen in die Beurteilung der Flächen einbezogen.

Gemeinsam mit den Vertreter*innen der Ratsfraktionen wurden Kriterien zur räumlichen Steuerung, zur Netzanbindung sowie zur kommunalen Wertschöpfung und Bürgerbeteiligung herangezogen, um besonders geeignete Standorte zu identifizieren.

Methodik der Potentialanalyse

Das als Grundlage für zukünftige kommunale Planungen / Bauleitplanungen erarbeitete Flächenkonzept umfasst den Freiraum von Meerbusch, für den das Potential für die Entwicklung von Flächen für erneuerbare Energien (Wind und Solar) sowie Energiespeicher ermittelt wurde.

Die Untersuchung basiert auf einem mit Verwaltung und Politik abgestimmten Kriterienkatalog für jeden der drei Themenkomplexe (Wind, FF-PV, Energiespeicher), dessen Zusammensetzung sich auf der Grundlage

·         rechtlicher Vorgaben: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

·         fachlicher Gründe: technische Charakteristika und umweltrelevante Wirkungen von WEA, FF-PV und Energiespeichern

·         aktueller Flächennutzungen, Planungsvorgaben, Funktionen und Wertigkeiten

im Stadtgebiet Meerbusch begründet.

Mit den vorab beschriebenen Zielsetzungen unterscheidet das Flächenkonzept für WEA, Freiflächenphotovoltaik (FF-PV) und Energiespeicher die nachfolgend definierten Kriterien:

·         Ausschlusskriterien sind Gebiete, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung, eine Nutzung mit FF-PV oder für Energiespeicher nicht infrage kommen; sie sind der kommunalen Abwägung entzogen, denn auf ihnen besteht kein Bewertungsspielraum für die Stadt, die Nichteignung dieser Flächen steht fest. Sie werden im ersten Schritt der Untersuchung angewendet.

·         Ausschlusskriterien nach dem planerischen Willen sind Gebiete, die nach dem planerischen Willen der Stadt und damit im Ergebnis eines Abwägungsvorganges von den drei zu untersuchenden Nutzungen von vornherein freigehalten werden sollen; es sind im gesamten Stadtgebiet einheitlich (aber jeweils für jeden der drei Themenkomplexe) angewandte Kriterien. Hierunter fallen z. B. Vorsorgeaspekte. Sie werden in einem zweiten Schritt angewendet.

·         Einzelfallkriterien sind ebenfalls Abwägungskriterien, die jedoch nicht im gesamten Stadtgebiet einheitlich angewandt werden, sondern gewichtet und ortsbezogen differenziert zur Anwendung kommen. Sie sind Gegenstand des dritten Bearbeitungsschrittes.

·         Gunstkriterien kennzeichnen Bereiche, die sich aus technischen Gründen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten insbesondere für FF-PV und Energiespeicher eignen. Die Gunstkriterien werden ebenfalls im dritten Bearbeitungsschritt berücksichtigt.

Die Politik war aktiv in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Dazu wurden Vertreter*innen aller Ratsfraktionen am 07.07.2025 zu einem Präsenz-Workshop eingeladen. Gemeinsam mit den thematisch betroffenen Fachbereichen der Verwaltung und dem Planungsbüro wurden in diesem Workshop die zuvor genannten Kriterien detailliert erörtert und ergänzt, um die weitere Flächenauswahl im Stadtgebiet auf dieser abgestimmten Grundlage durchführen zu können.

Am 27.08.2025 wurden die Vertreter*innen aller Ratsfraktionen erneut eingeladen – diesmal zu einer Videokonferenz –, um die Ergebnisse des Workshops vom 07.07.2025 vorzustellen und den Fraktionen Gelegenheit für Feedback und erneute Beteiligung zu geben.

Nach anschließender Überarbeitung wurde der dann aktuelle Arbeitsstand durch das Planungsbüro in der Sitzung des APL am 11.09.2025 präsentiert, um letzte Hinweise und Anregungen für die finale Ausarbeitung aus der Politik entgegenzunehmen. Insgesamt zeigte sich der Ausschuss mit der Ausarbeitung sehr zufrieden.

3.   Ergebnisse der Potentialanalyse

Die abgestimmten Kriterien wurden auf Basis einer GIS-Analyse angewendet, um die Potenzialflächen in Meerbusch gemäß Abschlussbericht (Anlage 1) zu identifizieren. Im Stadtgebiet ergeben sich durch die angewandte Methodik folgende empfohlene bzw. realisierbare Potentialflächen:

Windenergie (Anlage 2 und 3)

 

Die Hindernisbegrenzungsflächen des Flughafens Düsseldorf stellen einen erheblichen Raumwiderstand dar. Zwar ist die Errichtung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch sind erhebliche Höhenbeschränkungen zu beachten, die nicht den heutigen Standardgrößen von Windenergieanlagen entsprechen.

Aufgrund negativer Stellungnahmen der Deutschen Flugsicherung und der Landesluftfahrtbehörde im Regionalplanverfahren wurde im aktuellen Regionalplan der ehemalige Windeignungsbereich westlich von Büderich nicht weiterverfolgt.

Vor diesem Hintergrund wurden die Potentialflächen (PF) mit der Bezeichnung 1 tlw., 2, 3, 5a, 5b, 6d tlw., 7a und 7b, die ebenfalls innerhalb von Hindernisbegrenzungsflächen liegen, als ungeeignet eingestuft und entfallen damit für weitere Planungen.

Die Restfläche von Potentialfläche 1, die wegen der Lage im Wasserschutzgebiet (WSG) und im Hochwasserrisikobereich eine bedingte Eignung aufweist, ist sehr klein, ungünstig geschnitten und liegt isoliert im nordöstlichen Stadtgebiet, so dass auch diese Fläche nicht für die Windenergienutzung empfohlen wird.

Damit bezieht sich die Empfehlung von Flächen, die für den Ausbau von WEA geeignet sind, auf die Potentialflächen (PF) 4a und 4b (ca. 37,6 ha), die auch die Windeignungsbereiche nach Regionalplan umfassen, sowie auf die PF 6a, 6b, 6c und 6d tlw. mit einer Flächengröße von ca. 4,3 ha im südwestlichen Stadtgebiet (Anlage 3: Karte Flächenempfehlung Wind, auch Seite 71 im Bericht).

Freiflächen-Photovoltaik (Anlage 4 und 5)

 

Es wurden acht Betrachtungsräume mit mehreren, teilweise sehr kleinteiligen, Potentialflächen für Freiflächen-Photovoltaik ermittelt. 

Im Abschlussbericht wird empfohlen, die geeigneten Flächen für FF-PV (mit einer Mindestgröße von 0,3 ha) im Sinne einer Reihenfolge als erstes weiter zu verfolgen, dies bezieht sich auf eine Fläche von insgesamt 30,6 ha (Anlage 5: Karte Flächenempfehlung PV, auch Seite 75 im Bericht). Darüber hinaus werden die bedingt geeigneten Flächen für FF-PV in den Fokus genommen, hierbei handelt es um insgesamt 113,6 ha. Weiterhin sind rund 215 ha für die Anlage von Agri-PV-Anlagen geeignet.

Diese Areale liegen insbesondere im westlichen Stadtgebiet und so könnten (im Bereich der Flächenempfehlung für die Anlage von Windenergieanlagen) an der Westgrenze zu Willich sowie im Südwesten in der Nachbarschaft zum vorhandenen Konverter ggfs. Energieparks entwickelt werden, da diese Bereiche zusätzlich überwiegend auch eine Eignung für Energiespeicher aufweisen (Anlage 9: Karte Übersicht Flächenempfehlung, auch Seite 89 im Bericht).

Von den benannten Flächenempfehlungen liegen 59,6 ha innerhalb des privilegierten Streifens von 200 m zu Verkehrswegen, für die aufgrund der Privilegierung kein Bebauungsplanverfahren erforderlich ist. Dabei entfallen 1,9 ha auf geeignete Fläche für FF-PV, 37,8 ha auf bedingt geeignete Flächen für FF-PV und 19,9 ha beziehen sich auf für Agri-PV geeignete Flächen.

Für alle anderen Flächen wäre die vorherige Durchführung von Bauleitplanverfahren erforderlich.

Energiespeicher (Anlage 6 und 7)

Es wurden neun Betrachtungsräume mit Potentialflächen für Energiespeicher ermittelt.

Die Flächenempfehlung für Energiespeicher beinhaltet die Potentialflächen (PF) 5, 6a und 6b tlw., 7d, 7e sowie PF 9 (Anlage 7: Karte Flächenempfehlung Energiespeicher) mit einer Flächengröße von insgesamt 96,1 ha.

Weiterhin werden größere zusammenhängende Flächen (Anlage 7: Karte Flächenempfehlung Energiespeicher, auch Seite 79 im Bericht)) mit einer bedingten Eignung für Energiespeicher, die zudem in Gunstbereichen liegen, für die Nutzung von Energiespeichern empfohlen. Hierunter fallen die PF 1 im Nordosten sowie PF 7a und 7b südlich von Osterath, mit einer Gesamtfläche von 49,7 ha.

Aufgrund der Lage in bedingt für Energiespeicher geeignete Bereiche, der ungünstigen Flächenzuschnitte und der geringen Größe werden die PF 2 (bestehend aus 8 Teilflächen) südlich von Bösinghoven, PF 3 (2 Teilflächen) nordwestlich von Strümp und PF 4 nördlich von Osterath nicht weiterverfolgt.

Die angebotene Flächenkulisse für Energiespeicher mit insgesamt ca. 145 ha übersteigt deutlich den in § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB benannten Flächenansatz von 0,5% der Gemeindefläche (in Meerbusch gut 32 ha, bei einer Gemeindefläche von 64,39 km²) und 50.000 m² für Energiespeicher als privilegierte Anlagen.

4.   Zusammenfassung und Ausblick

Durch Beschluss dieses Konzepts als informelles integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erhält die Stadt eine Grundlage und Entscheidungshilfe für die künftige (Standort-)Bewertung von Ansiedlungsprojekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Zugleich erhalten Investoren die Möglichkeit, auf Basis dieses Konzeptes zu einem frühen Zeitpunkt ihre Projekte an den Entwicklungsabsichten der Stadt auszurichten.

Die Nachfragen durch Vorhabenträger und Investoren sind in den letzten 12 Monaten aus verschiedenen Gründen deutlich zurückgegangen. Zum einen aus technischen Gründen, da es nach wie vor technische Restriktionen betreffend die Aufnahme von wetterbedingt stark schwankenden Solar- und Windstrommengen gibt. Zum anderen haben für Investoren die politischen Unsicherheiten zugenommen, z. B. im Bereich der Einspeisevergütungen. Hinzu kommen rechtliche Unsicherheiten und häufige Änderungen der relevanten Gesetze und Vorschriften, die sich unter anderem in den letzten Änderungen des Baugesetzbuchs widerspiegeln.

Vor dem Hintergrund ergeben sich aus Sicht der Verwaltung zunächst keine unmittelbaren Erfordernisse für eine weitergehende Bauleitplanung. Dies folgt insbesondere daraus, dass für Windenergieanlagen (18. Regionalplanänderung) sowie Freiflächenphotovoltaik und Energiespeichern in Kombination mit Energieproduktion (PV oder Windenergie) durch § 35 Abs. 1 Nr. 8b, 11 und 12 BauGB eine Privilegierung besteht.

Die Verwaltung schlägt daher vor, aufkommenden Anfragen mit den potenziellen Vorhabenträgern auf Basis des Freiflächenkonzeptes zu besprechen. Der Fokus soll dabei zunächst auf die Gunststandorte gelegt werden, die heute bereits die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen bieten. Sollte sich ein Projekt jedoch nur auf einer Gunstfläche entwickeln lassen, für die eine Bauleitplanung erforderlich ist, wird sich die Verwaltung mit dem APL über die Einleitung eines entsprechenden Bauleitplans abstimmen. Im Bedarfsfall wird die Verwaltung dem APL eine Beschlussvorlage zur Einleitung eines projektbezogenen Bauleitplanverfahrens vorlegen.

Die mit der Beschlussvorlage FB4/0009/2024 eingeleitete 121. Änderung des Flächennutzungsplans Meerbusch, "Flächen zur Energiegewinnung und -speicherung" soll demnach zunächst nicht weitergeführt werden. Sollte die weitere Entwicklung dies erfordern, kann das Verfahren jederzeit inhaltlich aufgegriffen werden.

Wohingegen eine Bauleitplanung erforderlich werden könnte, ist das heute bereits bestehende Sondergebiet für Windenergieanlagen an der westlichen Stadtgrenze. Der hier seit 2005 gültige Bebauungsplan setzt eine Höhenbeschränkung für die dort zulässigen Windenergieanlagen fest. Die 18. Regionalplanänderung sieht für das an diesem Standort ausgewiesene Vorranggebiet für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche – WEB) hingegen keine Höhenbeschränkungen vor. Hier steht mit der Bezirksregierung noch die Abstimmung aus, ob solche Bebauungspläne geändert werden müssen oder die Höhenfestsetzung im Rahmen einer Antragsprüfung dann nicht zur Anwendung kommen. Im Sinne des Gegenstromprinzips nach § 1 Abs. 4 BauGB erwartet die Verwaltung, dass eine Änderung, Anpassung oder Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 269 erforderlich wird. Sobald dies geklärt ist, unterrichtet die Verwaltung den Ausschuss.

Exkurs: Ausblick auf die geplante 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW

Die Landesregierung treibt mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) nicht nur den Ausbau der erneuerbaren Energien voran, sondern auch eine insgesamt nachhaltigere Landesentwicklung.

Im Entwurf zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW für eine nachhaltigere Flächenentwicklung, hier Planänderungsentwurf nach dem ersten Beteiligungsverfahren, Beschluss der Landesregierung vom 03. März 2026, werden im Ziel 10.2-14 (Ziel in Aufstellung) die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für klassische Freiflächen-Solaranlagen zum Schutz von landwirtschaftlichen Flächen reglementiert.

Im Planänderungsentwurf heißt es dazu:

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Regional- oder Bauleitplanung für klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem im Wege des Freiflächen-Solarenergieanlagen-Monitorings festgestellt und veröffentlicht ist, dass der jeweils geltende Grenzwert für den Zubau an Freiflächen-Solarenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen im Land Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Stand vom 31.12.2022 überschritten ist: bis zum 31.12.2030 beträgt der Grenzwert 7,1 Gigawatt; ab dem 01.01.2031 beträgt der Grenzwert 15,7 Gigawatt.

Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen, die nicht landwirtschaftliche Kernräume sind, sondern nach Grundsatz 10.2-16 nur vergleichbare Eigenschaften besitzen, durch Regional- oder Bauleitplanung für alle Bauarten von Freiflächen-Solarenergieanlagen ist abweichend von Grundsatz 10.2-16 dann möglich, wenn und solange im Wege des jährlichen Freiflächen-Solarenergieanlagen-Monitorings festgestellt und veröffentlicht wird, dass gegenüber dem Stand vom 31.12.2022 der Zubau an Freiflächen-Solarenergieanlagen im Land Nordrhein-Westfalen von 7 GW bis zum 31.12.2030 bzw. von 11,5 GW bis zum 31.12.2035 bzw. von 15,9 GW bis zum 31.12.2040 nicht erreicht wird.“

Die Errichtung von Agri-PV-Anlagen ist hiervon nicht betroffen.

Das Verfahren gilt es im Blick zu behalten, da nach dessen Verabschiedung sich möglicherweise weitere Begrenzungen für die Errichtung von Freiflächen-Solarenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ergeben.


 

Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine


Alternativen:

Auf den Beschluss des vorliegenden Flächenkonzepts wird verzichten.