Betreff
Bauvorhaben zur Errichtung eines Atelier- und Gästehauses für nicht dauerhafte Wohnnutzung, Goethestraße 50 in Meerbusch-Osterath

hier: Zustimmung zu der folgenden Befreiung
- zeichnerische Festsetzung des Grundstücks als "Nicht überbaubare Grundstücksfläche"
Vorlage
FB4/0228/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der Befreiung von der nachfolgenden planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 4 der damaligen Stadt Osterath gemäß § 31 Abs. 2 BauGB den für folgenden Tatbestand zu:

- zeichnerische Festsetzung des Grundstücks als "Nicht überbaubare Grundstücksfläche"


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurde bei der Stadt Meerbusch eine Befreiung des betreffenden Grundstücks von den Festsetzungen zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 4 beantragt. Die Eigentümer und Bewohner des benachbarten Baudenkmals "Bockstation" erklärten, auf dem betreffenden Grundstücksteil ein Atelier und Gästehaus mit einer Grund- und Geschossfläche von ca. 48 qm errichten zu wollen.

Für das Grundstück Goethestraße 50 gilt nach dem Bebauungsplan Nr. 4 der damaligen Stadt Osterath eine Festsetzung als "nicht überbaubare Grundstücksfläche". Der Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Osterath ist nach deren Aufgang in der Stadt Meerbusch weiterhin anzuwenden.

Somit steht das eingereichte Bauvorhaben nicht im Einklang mit den Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 4. Für diese Ausgangslage sieht der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden kann, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern, oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (...) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“.

Planungsrechtliche Einordnung

Überbaubare Flächen sind im Bebauungsplan Nr. 4 für das hier gegenständliche Grundstück – entsprechend seiner geplanten Nutzung als Spielplatz – nicht festgesetzt. Der festgesetzte öffentliche Spielplatz wurde nie hergestellt. Seine Realisierung wird zwischenzeitlich auch nicht mehr für erforderlich gehalten und ist entsprechend nicht mehr geplant.

Zudem beinhaltet Bebauungsplan für die an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Baugrundstücke die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4. Als zulässiges Maß der baulichen Nutzung ist darüber festgesetzt, dass nur eingeschossige Gebäude gebaut werden dürfen.

Das geplante Gebäude weist ein Geschoss auf und ist nicht unterkellert. Die Höhen der geplanten Anlage betragen etwa 3,62 cm vom Grund bis zum First und etwa 2,05 m vom Grund bis zur Traufe, und sind damit etwas geringer als die der benachbarten Bebauung, die ebenfalls lediglich ein Vollgeschoss aufweist.

Seitens der Unteren Denkmalbehörde sind negativen Beeinträchtigungen bei Realisierung des Vorhabens auf das bestehende Denkmal nicht zu befürchten.

Erwähnenswert ist zudem, dass das nun geplante Gebäude vollständig innerhalb einer im damaligen Vorentwurf des Bebauungsplans noch vorgesehenen überbaubaren Grundstücksfläche (siehe Anlage 5) errichtet werden soll. 

Fazit

Das beantragte Vorhaben stellt aus städtebaulicher Sicht eine funktional sinnvolle Ergänzung der Nutzungen in der Bockstation dar und leistet somit einen Beitrag zur Erhaltung dieses Denkmals als Wohnhaus. Die Grundzüge der Planung werden durch die dazu erforderliche Befreiung ebenfalls nicht berührt. Die beantragte Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den beantragten Befreiungen gemäß § 31 BauGB zuzustimmen und diese dem Antragsteller im Zuge des Bauvorbescheides in Aussicht zu stellen.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine


Alternativen:

Der Befreiung wird nicht zugestimmt, mit der Folge, dass das Vorhaben nicht umgesetzt werden kann.