Betreff
Bauvoranfrage zum Neubau einer Sporthalle an der Wittenberger Straße in Meerbusch-Lank-Latum im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 209 "Gemeinbedarfsflächen an der Niersterstraße", hier; Zustimmung zu folgender Befreiung:

- Errichtung einer Sporthalle außerhalb der überbaubaren Flächen
Vorlage
FB4/0218/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stimmt der Befreiung von der nachfolgenden planungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 209 "Gemeinbedarfsflächen an der Niersterstraße" für das Bauvorhaben (hier: Neubau einer Sporthalle an der Wittenberger Straße, Meerbusch-Lank-Latum) für folgenden Tatbestand gem. § 31 (2) BauGB zu:

-       Errichtung einer Sporthalle außerhalb der überbaubaren Flächen


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.04.2025 und Ergänzung vom 06.08.2025 wurde bei der Stadt ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Trainingshalle (Sporthalle) inklusive Sozialtrakt nordöstlich der Sporthalle Forstenberg an der Wittenberger Straße in Meerbusch-Lank-Latum eingereicht. Das Vorhabengrundstück umfasst einen kleinen Teilbereich des Flurstücks 513, Flur 8, Gemarkung Latum. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 209 „Gemeinbedarfsflächen an der Nierster Straße“ mit Rechtskraft vom 20.12.1990.

Antragsteller ist der Turn- und Sportverein Treudeutsch 07 Lank e.V., welcher beabsichtigt, seine vorhandenen Sportstätten um einen Neubau zu ergänzen. Das hierfür vorgesehene Grundstück befindet sich am östlichen Rand von Lank-Latum unmittelbar nordöstlich der Sporthalle Forstenberg. Durch den Neubau sollen die Bedarfe des Vereins für zusätzliche Räumlichkeiten gedeckt und die Trainingsmöglichkeiten für den Freizeitsport in Lank-Latum – insbesondere im Bereich Handball – verbessert werden. Der Antragsteller hat zudem in Aussicht gestellt, die Halle nach Absprache auch der Stadt Meerbusch oder anderen Vereinen für eine Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Bei dem vorgesehenen Baugrundstück handelt es sich um einen Bereich am westlichen Rand der Theodor-Mostertz-Sportanlage, welcher im Bestand vor allem zu den Rändern einen Baumbestand aufweist und sich ansonsten als Rasenfläche darstellt. Geplant ist ein ca. 24,5 mal 45,5 m großer Hauptbaukörper mit einer Höhe von ca. 9,0 m sowie ein südwestlich eingeschobener untergeordneter Sozialtrakt mit einer Höhe von ca. 4,0 m. Nach aktuellem Stand entfallen bei der Umsetzung der Planung vier Bestandsbäume, die durch Ersatzpflanzungen nördlich der Sporthalle ausgeglichen werden sollen (siehe Anlagen 3 und 5). Darüber hinaus ist zur Teilkompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Versiegelung eine extensive Dachbegrünung auf dem Sozialtrakt vorgesehen. Zusätzlich erforderliche befestigte Flächen (z.B. Feuerwehrzufahrt und -aufstellfläche) sollen teilversiegelt hergestellt werden. Auf dem Dach der Sporthalle ist eine Photovoltaikanlage geplant.

Die Erschließung des Neubaus soll hauptsächlich fußläufig von Südosten über das Grundstück der Sporthalle Forstenberg erfolgen. Lediglich die Erschließung für die Feuerwehr soll über den „Grünen Weg“ in der Verlängerung der Wittenberger Straße sichergestellt werden.

Zur Unterbringung des ruhenden Verkehres ist im umliegenden Bereich aufgrund der vorhandenen Sportstätten bereits eine Vielzahl von öffentlichen Parkplätzen vorhanden. Laut Antragsteller ist nicht mit zusätzlichen Trainingszeiten zu rechnen, da die geplante Halle lediglich dazu dient, die vorhandenen Trainingsbedingungen räumlich zu entzerren.

Das in Rede stehende Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Meerbusch. Für eine Realisierung des Bauvorhabens ist zwingend ein Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt Meerbusch zu schließen.

Planungsrechtliche Einordnung

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 209 „Gemeinbedarfsflächen an der Nierster Straße“ setzt für den betreffenden Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest. Da es sich bei einer Grünfläche nicht um ein Baugebiet gem. BauNVO handelt, werden keine Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Jedoch befindet sich am östlichen Rand der betreffenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ eine überbaubare Fläche, welche durch Baugrenzen gebildet wird und dazu dient, die vorhandenen Umkleide- und Duschräume sowie die Platzwartwohnung planungsrechtlich zu sichern. Hier wird auch eine Höchstzahl von maximal einem Vollgeschoss festgesetzt. Weitere Festsetzungen trifft der Bebauungsplan im Bereich der betreffenden Grünfläche nicht. Das Vorhabengrundstück befindet sich in Gänze außerhalb von im Bebauungsplan Nr. 209 festgesetzten überbaubaren Flächen.

In einzelnen Aspekten steht das eingereichte Bauvorhaben nicht im Einklang mit den Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 209. Für diese Ausgangslage sieht der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden kann, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (…) die Befreiung erfordern, oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (...) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“.

Der Befreiungsantrag umfasst den nachstehenden Punkt (siehe Anlage 2):

-       Errichtung einer Sporthalle außerhalb der überbaubaren Flächen

Seitens der Verwaltung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die beantragte Befreiung. Städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 209 ist unter anderem die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen sowie deren bedarfsgerechte Erweiterung. Die Festsetzung der vorhandenen Baugrenzen verfolgt im vorliegenden Fall nicht primär das Ziel, ein städtebaulich-gestalterisches Konzept umzusetzen, sondern orientiert sich erkennbar an den zum Zeitpunkt der Planaufstellung absehbaren Bedarfen für die Sportanlagen. Insoweit eröffnet sich hier im Hinblick auf Befreiungen von der überbaubaren Grundstücksfläche, die sich im Einklang mit den Grundzügen der Planung befinden, ein größerer Handlungsspielraum.

Grundsätzlich können sich innerhalb von Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung auch bauliche Anlagen befinden. Das Bauvorhaben steht in einem direkten Zusammenhang zu den vorhandenen Sportanlagen, deren planungsrechtliche Sicherung und bedarfsgerechte Erweiterung eines der primären Ziele des vorhandenen Bebauungsplanes ist. Das beantragte Gebäude fügt sich gut in die von Sportanlagen geprägt Umgebung ein und wird durch eine bestehende Baumreihe von der Wohnbebauung im Westen optisch abgeschirmt. Durch das Bauvorhaben werden die bestehenden Sportplätze / Sportstätten auf dem Gelände der Theodor-Mostertz-Sportanlage nicht beeinträchtigt, sondern es erfolgt eine behutsame Ergänzung um eine Sporthalle, die auch im Winter nutzbar ist und das Angebot erweitert.

Darüber hinaus ist die geplante Sporthalle im Hinblick auf den Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Schallimmissionen deutlich besser geeignet, als ein offener Sportplatz. Laut Antragsteller soll die Sporthalle an der westlichen, zur Wohnbebauung an der Tilsiter Straße ausgerichteten Gebäudefassade keine (Fenster)Öffnungen erhalten, um den Schallschutz zusätzlich zu verbessern. Außerdem schirmt die geplante Halle die vorhandenen Sportplätze zu der vorgenannten Wohnbebauung ab und kann somit sogar zu einer Verbesserung des Schallschutzes dieser Wohngebäude beitragen. Die Trainingshalle wird laut Antragsteller vorwiegend durch Kinder und Jugendliche genutzt, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad den Weg zur Halle zurücklegen.

Insgesamt ist die Befreiung zur Errichtung einer Sporthalle auf dem betreffenden Grundstück außerhalb von überbaubaren Flächen aus Sicht der Verwaltung städtebaulich gut vertretbar. Auch nach der Umsetzung des Vorhabens spielen bauliche Anlagen in der Grünfläche eine untergeordnete Rolle. Dies gilt umso mehr im Zusammenspiel mit den angrenzenden, über den Bebauungsplan Nr. 113 gesicherten Grünflächen. Die Grundzüge der Planung werden aus Sicht der Verwaltung nicht in einer für die Zulässigkeit der beantragten Befreiung relevanten Weise berührt.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine


Alternativen:

Den Befreiungen wird nicht zugestimmt.