Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW vom 19. September 2012 zum Parkplatz Meerbuscher Str. 6-8 in Meerbusch-Osterath
Vorlage
FB4/471/2012
Aktenzeichen
4.61.40.09
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, der Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 19. September 2012 zur dauerhaften Befestigung und damit zu einem Endausbau nicht zu folgen, da der seit 4. Februar 1995 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 87, Meerbusch-Osterath, Raiffeisenplatz dem entgegensteht und eine angedachte Bebauungsplanänderung noch keinen konkreten Planinhalt aufweist, auf Grund dessen sich ein Endausbau des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen ließe.

 


Sachverhalt:

 

Die Bürgeranregung wurde am 6. November 2012 vom Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss als Beschwerdeausschuss an den sachlich zuständigen Bau- und Umweltausschuss verwiesen, dem in seiner Sitzung am 21. November 2012 unter TOP 10.4 seitens der Verwaltung mitgeteilt wurde, dass vor einer Entscheidung der APL zu hören sei, da Belange der Bauleitplanung erheblich berührt werden.

Die Bürgeranregung wünscht eine dauerhafte Befestigung der Parkplatzfläche und damit den Endausbau der Anlage.

Dem stehen die Festsetzungen des seit 4. Februar 1995 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 87, Meerbusch-Osterath, Raiffeisenplatz entgegen. Dieser Plan setzt für den Bereich des Parkplatzes als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet, als Maß der baulichen Nutzung in Teilen auf einer überbaubaren Grundstücksfläche eine II- bis III-Geschossigkeit, in anderen Teilen eine mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche sowie eine überbaubare Fläche für eine Tiefgarage fest. Darüber hinaus sind (private) Stellplätze hier nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Damit war ein öffentlicher Parkplatz planungsrechtlich zunächst unzulässig.

Da ein Teil der heutigen Festsetzungen kurzfristig nicht realisierbar war (und ist) und deshalb mittelfristig daran gedacht wird, den Bebauungsplan zu ändern, wurde der Parkplatz auf dem nicht bebauten Areal auf Grund einer planungsrechtlichen Befreiung vorübergehend zugelassen.

Ob der jetzige Parkplatz Inhalt der angedachten Bebauungsplanänderung wird, muss zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, weil dies dem Planänderungsverfahren vorbehalten ist.

Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht vertretbar, den Parkplatz über ein provisorisches Maß hinaus zu befestigen.

Die vorübergehende Teilabsperrung konnte zwischenzeitlich wieder aufgehoben werden, da Untersuchungen des abgesackten Asphaltteils keinen Hinweis auf darunter liegende Hohlräume ergaben und die schadhafte Stelle somit bereits Anfang November 2012 ausgebessert wurde. Bauliche Unterhaltungsmaßnahmen, die der Verkehrssicherungspflicht genügen, werden weiterhin durchgeführt.