Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, der Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW vom 19. September 2012 zur dauerhaften Befestigung und damit zu einem Endausbau nicht zu folgen, da der seit 4. Februar 1995 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 87, Meerbusch-Osterath, Raiffeisenplatz dem entgegensteht und eine angedachte Bebauungsplanänderung noch keinen konkreten Planinhalt aufweist, auf Grund dessen sich ein Endausbau des Parkplatzes zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen ließe.
Sachverhalt:
Die Bürgeranregung wurde am 6. November 2012 vom Haupt-,
Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss als Beschwerdeausschuss an den
sachlich zuständigen Bau- und Umweltausschuss verwiesen, dem in seiner Sitzung
am 21. November 2012 unter TOP 10.4 seitens der Verwaltung
mitgeteilt wurde, dass vor einer Entscheidung der APL zu hören sei, da Belange
der Bauleitplanung erheblich berührt werden.
Die Bürgeranregung wünscht eine dauerhafte Befestigung der
Parkplatzfläche und damit den Endausbau der Anlage.
Dem stehen die Festsetzungen des seit 4. Februar 1995
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 87, Meerbusch-Osterath,
Raiffeisenplatz entgegen. Dieser Plan setzt für den Bereich des Parkplatzes als
Art der baulichen Nutzung Mischgebiet, als Maß der baulichen Nutzung in Teilen
auf einer überbaubaren Grundstücksfläche eine II- bis III-Geschossigkeit, in
anderen Teilen eine mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche sowie
eine überbaubare Fläche für eine Tiefgarage fest. Darüber hinaus sind (private)
Stellplätze hier nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Damit war ein öffentlicher Parkplatz planungsrechtlich zunächst
unzulässig.
Da ein Teil der heutigen Festsetzungen kurzfristig nicht realisierbar
war (und ist) und deshalb mittelfristig daran gedacht wird, den Bebauungsplan
zu ändern, wurde der Parkplatz auf dem nicht bebauten Areal auf Grund einer
planungsrechtlichen Befreiung vorübergehend zugelassen.
Ob der jetzige Parkplatz Inhalt der angedachten Bebauungsplanänderung
wird, muss zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben, weil dies dem
Planänderungsverfahren vorbehalten ist.
Aus
den vorgenannten Gründen ist es nicht vertretbar, den Parkplatz über ein
provisorisches Maß hinaus zu befestigen.
Die
vorübergehende Teilabsperrung konnte zwischenzeitlich wieder aufgehoben werden,
da Untersuchungen des abgesackten Asphaltteils keinen Hinweis auf darunter
liegende Hohlräume ergaben und die schadhafte Stelle somit bereits Anfang
November 2012 ausgebessert wurde. Bauliche Unterhaltungsmaßnahmen, die der
Verkehrssicherungspflicht genügen, werden weiterhin durchgeführt.