Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt, die in Anlage 1 aufgeführten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Meerbusch am 14.09.2025 zuzulassen.
Sachverhalt:
In Gemeinden in denen mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist gemäß § 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ein Integrationsrat zu bilden.
Gemäß § 8 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Meerbusch besteht dieser aus 12 Mitgliedern, von denen 8 gewählt und 4 vom Rat bestellt werden. Für die Wahl der direkt zu wählenden Mitgliedern hat der Rat der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung vom 20.02.2014, zuletzt geändert am 29.04.2025, eine Wahlordnung erlassen. Gemäß § 9 Absatz 1,3 dieser Wahlordnung ist festgelegt, dass die Wahl gleichzeitig mit der Kommunalwahl stattfindet. Des Weiteren wird durch § 18 normiert, welche Regelungen des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) und der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) anzuwenden sind.
Mit Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Stadt Meerbusch, Nummer 10 vom 09.05.2025 – 17. Jahrgang, wurde zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
Gemäß §§ 10 Absatz 11, 12 der Wahlordnung in Verbindung mit §§ 15 Absatz 1 Satz 1, 18 Absatz 3 Satz 1 KWahlG NRW konnten bis zum 69. Tag vor der Wahl (07.07.2025), 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Meerbusch eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge werden erst dann verbindlich, wenn der Wahlausschuss bis zum 58. Tag vor der Wahl (18.07.2025) über deren Zulässigkeit entschieden hat. Hierzu werden dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vorgelegt. Es handelt sich um einen Listenwahlvorschlag und mehrere Einzelbewerbungen. Diese sind in der Anlage 1 zusammengefasst.
Die Wahlvorschläge wurden analog § 18 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW unverzüglich nach Eingang geprüft: Die Einzelbewerber / Vertrauenspersonen wurden gebeten, Mängel rechtzeitig - bis zum Ende der Einreichungsfrist beziehungsweise bis zur Zulassungsentscheidung - zu beheben. Bei Rückmeldung wurden die Vorschläge entsprechend bereinigt und sind in die Anlage 1 eingeflossen. Bis zur Frist wurden die formellen Voraussetzungen aller Bewerber erfüllt. Unterstützungsunterschriften (bei den Einzelbewerbern) sind nach der Wahlordnung nicht erforderlich.
Nach der Vorprüfung durch die Wahlleiterin prüft der Wahlausschuss die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:
• Bei Listenwahlvorschlägen: die Aufstellung der Bewerber anhand der Niederschrift der Mitglieder- / Vertreterversammlung und Zustimmungserklärungen
• Bezeichnung der Listenwahlvorschläge / der Einzelbewerber
• Unterzeichnung des Wahlvorschlages
• Bescheinigung der Wählbarkeit
Im Ergebnis sind alle eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen, da sie die Voraussetzungen gemäß der städtischen Wahlordnung und der anzuwendenden Bestimmungen des KWahlG NRW und der KWahlO NRW erfüllen.
Finanzielle
Auswirkung:
Keine.
Alternativen:
Keine.
