Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass (Anlage 1).
Sachverhalt:
Aus Anlass der nachstehenden Veranstaltung soll auch dieses Jahr folgender Sonntag als verkaufsoffener Sonntag freigegeben werden:
Datum Veranstaltung Ortsteil
28.09.2025 Sonnenblumensonntag Büderich
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516 / SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Abs. 1 des o.g. Gesetzes an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 o.g. Gesetzes insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
Nach § 6 Abs. 4 des o.g. Gesetzes wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Die in § 6 Abs. 1 LÖG NRW geregelten Freigabegründe sind nach aktueller Rechtsprechung insoweit einschränkend auszulegen, dass der im Grundgesetz verankerte Schutz der Sonn- und Feiertage und das sich daraus ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis hinreichend gewichtige Sachgründe für die Ausnahme vom Sonntagsschutz voraussetzt. Es bedarf dazu im Einzelfall einer Abwägung durch den Verordnungsgeber, in deren Rahmen auch zu ermitteln ist, ob das öffentliche Interesse tatsächlich ein solches Gewicht entfaltet, dass es die Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt.
Dazu sind der Charakter, die Größe sowie der Zuschnitt der den Anlass setzenden Veranstaltung zu ermitteln. Von einem hinreichend gewichtigen Sachgrund für die Ausnahme vom Sonntagsschutz kann nur dann ausgegangen werden, wenn die öffentliche Wirkung der jeweiligen Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur
Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW sind die zuständigen Gewerkschaften,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Dies ist mit
E-Mail vom 27.05.2025 erfolgt.
Im Rahmen dieser Anhörung hat sich die
vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di wie auch bereits im vergangenen
Jahr nicht geäußert. Dir Gründe dafür sind nicht bekannt. Es kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass die Gewerkschaft auch weiterhin aus grundsätzlichen
Erwägungen Bedenken hegt. In der Vergangenheit hat sie jeweils bezweifelt, dass
der Anlass für die Freigabe als verkaufsoffener Sonntag einen hinreichend
gewichtigen Grund für die Einschränkung des Sonntagschutzes darstellt. Die
Stellungnahme der Gewerkschaft aus dem Jahr 2023 ist rein vorsorglich als
Anlage 2 der Vorlage beigefügt.
Sie beruft sich dabei auf Entscheidungen sowohl des
Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 01.12.2009) wie auch des
Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017).
Mit Urteil vom 01.12.2009 hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Sonn- und Feiertagsgarantie nicht
nur die Ausübung der Religionsfreiheit schützt und fördert. Die Arbeitsruhe
dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der
körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Die Statuierung
gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).
Auch die Vereinigungsfreiheit lässt sich so effektiver wahrnehmen (Art. 9 Abs.
1 GG). Der Sonn- und Feiertagsgarantie kann schließlich ein besonderer Bezug
zur Menschenwürde beigemessen werden, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken
eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.
Mit Urteil vom 17.05.2017 hat das
Bundesverwaltungsgericht die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung zur Freigabe
der Ladenöffnung an einem Sonntag festgestellt. Im zu entscheidenden Fall war
ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Freigabe der
Ladenöffnung an einem Sonntag im zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen
Umfang nicht gegeben. Das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe
und Shoppinginteresse der Kundschaft reichte nicht aus.
Zudem weist ver.di auf die vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.06.2022 präzisierten Anforderungen
an die räumliche Ausdehnung einer Ladenöffnung hin. Die Ladenöffnung darf sich
danach nicht auf Gebiete erstrecken, in denen der Bezug zum
Veranstaltungsgeschehen für die Öffentlichkeit nicht mehr zu erkennen ist.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen sowie die IHK mittlerer Niederrhein haben die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages ausdrücklich befürwortet. Seitens der Handwerkskammer Düsseldorf wurden keine Bedenken erhoben. Die katholische Kirchengemeinde „St. Mauritius und Heilig Geist“ stimmt dem verkaufsoffenen Sonntag trotz grundsätzlicher Bedenken zu.
Aus Sicht der Verwaltung sind die
Voraussetzungen für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage hier für den
genannten Sonntag erfüllt. Die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages erfolgt
aus Anlass des im Stadtteil Büderich stattfindenden und nach § 69 Abs. 1
Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I
S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. S.
3562) als Jahrmarkt festzusetzenden Straßenfestes. Die Veranstaltung zeichnet
sich durch eine große Beliebtheit in der Bevölkerung aus. In Anbetracht der
großen Besucherzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Veranstaltung von vielen Besuchern aus den umliegenden Stadtteilen und
Gemeinden besucht wird.
Nach den Erfahrungen in den vergangenen
Jahren kann anlässlich des Sonnenblumensonntages in Büderich mit mehr als 7.500
Besuchern gerechnet werden. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass ein
angemessenes Verhältnis zwischen der ursächlichen Veranstaltung und der
beabsichtigten Ladenöffnung besteht. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre
haben gezeigt, dass nur ein geringer Anteil der Besucher der jeweiligen
Veranstaltung auch die Ladenöffnung nutzt und zu Kunden des örtlichen
Einzelhandels wird.
Aufgrund
des § 6 Abs. 1 LÖG NRW musste jedoch die Ladenöffnung räumlich beschränkt
werden. Die Bereiche, für die der verkaufsoffene Sonntag gelten soll, ergeben
sich im Detail aus der dem Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung
beigefügten Karte und umfassen folgende Straßenteile:
Dorfstraße, ab Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe Haus-Nr. 72
Am Pfarrgarten, Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 3
Theodor-Hellmich-Straße, Höhe Haus-Nr. 2 bis Höhe
Haus-Nr. 10
Moerser Straße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 21
Düsseldorfer Straße, ab Haus-Nr. 1 bis Höhe Haus-Nr. 23
In
Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der v.g. Veranstaltung erscheint es als
angemessen, auf eine weitergehende räumliche Beschränkung der Freigabe als
verkaufsoffener Sonntag zu verzichten. Die für eine Ladenöffnung in Frage
kommenden Ladenlokale liegen in räumlicher Nähe zur ursächlichen Veranstaltung
oder zumindest an den Zugangswegen, die von den Besuchern der Veranstaltung
genutzt werden.
Somit ist das erforderliche öffentliche Interesse an der Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gegeben.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
keine
Alternativen:
Der Erlass der beigefügten
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass (Anlage 1) wird abgelehnt.