Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt dem städtebaulichen Vertrag Stadt./. Wilma Wohnen
Rheinland Projekte GmbH
- öffentlicher Teil-
gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
zum Bebauungsplan Nr. 325, Meerbusch-Lank-Latum, Uerdinger Straße /
Mühlenstraße
mit den nachbeschriebenen Vertragsinhalten zu.
Sachverhalt:
Auf die Inhalte der Beratungsvorlage FB6/0161/2025 (öffentlicher Teil) wird verwiesen.
Darauf Bezug nehmend wird mitgeteilt, dass der noch ausstehende Grunderwerb einer Teilfläche vor der Hausnummer Uerdinger Str. 107 (Flurstück 236), die nach dem Bebauungsplan Nr. 325 als Wohnbaufläche und zu einem geringen Teil künftig als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen ist und damit eine Begradigung des künftigen Straßenverlaufs bewirkt, durch die Vertragspartnerin erfolgt ist. Die Wirksamkeit dieses Vertrages hängt- wie bei den anderen Grunderwerben der Vertragspartnerin- von der Rechtskraft des Bebauungsplanes ab.
Der städtebauliche Vertrag wurde vor der Sitzung des Rates (10.07.2025) beurkundet. Die Fassung des Vertrages, der entsprechend beurkundet wurde, ist als Anlage zu dieser Beratungsvorlage beigefügt ebenso wie die dazugehörigen Anlagen.
Im Weiteren ist zur Beratungsvorlage FB6/0161/2025 Nachfolgendes zu ergänzen:
Fassadengestaltung
Hierzu wird auf den entsprechenden Inhalt des hier als Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrages verwiesen.
Kurz zusammengefasst, wird die Vertragspartnerin die Fassadengestaltung in einer oder mehreren Straßenabwicklungen zeichnerisch darstellen und dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften (APL) vor der Beantragung von Bauvorbescheiden und/oder Baugenehmigungen zum Beschluss vorlegen.
Erschließung
Bei der Gestaltung der Vegetationsflächen im
öffentlichen Raum nach Anlage 6 des Vertrages wird nun im Bereich der Gelleper
Straße anstelle der Anpflanzung von Prunus avium ´Plena´ (Gefülltblühende
Traubenkirche) als Straßenbäume die Anpflanung von Acer campestre ´Elsrij´
(Feld-Ahorn) vorgesehen.
Im Rahmen der Vereinbarungen zur Erschließung wird weiter mitgeteilt, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend zur Beratungsvorlage FB6/0161/2025 dahingehend vereinbart wurde, dass diese beginnt mit der mangelfreien Abnahme (statt Übernahme) der herzustellenden Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet und 4 ½ Jahre (statt 4 Jahre) beträgt beziehungsweise 4 Jahre ab Übernahme, wenn die Übernahme zeitnah nach der Abnahme erfolgt.
Haftungsregelung und Planungsermessen, Vertragswirksamkeit
Ergänzend zu den Inhalten der Beratungsvorlage FB6/0161/2025 wurde im Vertrag vereinbart, dass beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zusteht, wenn der Bebauungsplan Nr. 325 nicht bis zum 30.08.2027 in Kraft getreten ist.
Zudem wurde vereinbart, dass die Erfüllung der Vertragspflichten der Vertragspartnerin ruhend gestellt/ausgesetzt werden können, wenn und solange der Bebauungsplan oder eine/mehrere Baugenehmigungen angefochten bzw. einer gerichtlichen Rechtsprüfung zugeführt wurden. Mit der Ruhendstellung wird der Ablauf der im Vertrag vereinbarten Fristen gehemmt. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall dann über den Fortgang der Bauprojektdurchführung austauschen, um einvernehmliche Regelungen zu finden.
Im Übrigen bleibt es bei den Ausführungen der Beratungsvorlage FB6/0161/2025 in deren Inhalten, die entsprechend in dem hier beigefügten städtebaulichen Vertrag enthalten sind.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: Hierzu wird auf die Beratungsvorlage FB6/0161/2025 verwiesen.
Alternativen:
Dem städtebaulichen Vertrag- öffentlicher Teil- mit den nachbeschriebenen Vertragsinhalten wird nicht zugestimmt und der Vertrag demzufolge nicht geschlossen. Damit wäre die Umsetzung des Bebauungsplanes, dessen Satzungsbeschluss gefasst werden soll, nicht geregelt und insbesondere die nachbeschriebenen Vertragsinhalte sowie die Vertragsinhalte des nichtöffentlichen Teils nicht verpflichtend vereinbart.