Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 14, 16 und 17 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, "Winklerweg / Wienenweg", die Satzung der Stadt Meerbusch über die Veränderungssperre Nr. 69 in der als Anlage beigefügten Fassung.
Sachverhalt:
1. Anlass und Ziel der Veränderungssperre
Dem Rat der Stadt wird in seiner Sitzung am 10.07.2025 der Vorschlag zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 zum Beschluss vorgelegt (vgl. FB4/0177/2025). Planungsziel ist die Heilung möglicher Mängel bei den Höhenfestsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, die zu einer Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzungen und in der Folge sehr wahrscheinlich zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten.
Daneben erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Unzulässigkeit von nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.
Insgesamt verfolgt die Planänderung somit das Ziel, die städtebaulichen Ziele der 1. Änderung auch für die Zukunft dauerfahrt anwendungsfähig zu halten.
Zur Sicherung der beschriebenen, mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 verbundenen Planungsziele, soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Hierdurch können Bauanträge, die den Zielen der 3. Änderung widersprechen, untersagt werden. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW kann eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre gewährleistet, dass während der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 keine Veränderungen stattfinden, die dessen Planungszielen widersprechen. Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, können während der Dauer der Veränderungssperre als Ausnahme von derselben zugelassen werden. Die Veränderungssperre hat gemäß § 17 BauGB zunächst eine Geltungsdauer von 2 Jahren, wobei die Frist um bis zu 2 Jahren verlängert werden kann.
2. Lage und Abgrenzung
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist
deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 3. sowie der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60 und
wird in etwa wie folgt begrenzt:
-
Im
Norden von der südlichen Grenze des Flurstücks 1529 (Flur 3, Gemarkung
Osterath) sowie deren gedachter östlicher Verlängerung,
-
im
Osten von der Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1603, der
westlichen Grenze des Winklerweges auf dem Flurstück 1330 sowie der gedachten
Verlängerung dieser Linie bis zur Südgrenze der Meerbuscher Straße (beide Flur
3, Gemarkung Osterath),
-
im
Süden von der Südgrenze der Meerbuscher Straße (L 476) und
-
im
Westen von den östlichen Grenzen der Flurstücke 752, 744, 737, 1039, 1040 und
746 (alle Flur 11, Gemarkung Osterath) sowie deren bogenförmiger Verlängerung
auf die Südgrenze des Flurstücks 1528 (Flur 3, Gemarkung Osterath).
Der
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1242 (teilw.), 1321, 1324, 1326, 1327,
1329, 1330 (teilw.), 1498, 1499, 1502, 1503, 1504, 1506, 1507, 1508 (teilw.),
1510, 1511, 1512, 1528 (teilw.), 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1593, 1594,
1601, 1602, 1603, 1612, 1613, 1626, 1627, 1637 (teilw.) in der Flur 3 sowie die
Flurstücke 332 (teilw.) und 993 (teilw.) in der Flur 12, Gemarkung Osterath.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan in Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen:
Verzicht auf die
Veränderungssperre und ggf. Genehmigung von den Planungszielen widersprechenden
Bauvorhaben.