Betreff
Beschluss über die Veränderungssperre Nr. 69 für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, "Winklerweg / Wienenweg"
Vorlage
FB4/0178/2025
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 14, 16 und 17 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, "Winklerweg / Wienenweg", die Satzung der Stadt Meerbusch über die Veränderungssperre Nr. 69 in der als Anlage beigefügten Fassung.


Sachverhalt:

1. Anlass und Ziel der Veränderungssperre

Dem Rat der Stadt wird in seiner Sitzung am 10.07.2025 der Vorschlag zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 zum Beschluss vorgelegt (vgl. FB4/0177/2025). Planungsziel ist die Heilung möglicher Mängel bei den Höhenfestsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, die zu einer Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzungen und in der Folge sehr wahrscheinlich zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten.

Daneben erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Unzulässigkeit von nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen.

Insgesamt verfolgt die Planänderung somit das Ziel, die städtebaulichen Ziele der 1. Änderung auch für die Zukunft dauerfahrt anwendungsfähig zu halten.

Zur Sicherung der beschriebenen, mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 verbundenen Planungsziele, soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Hierdurch können Bauanträge, die den Zielen der 3. Änderung widersprechen, untersagt werden. Nach § 75 Abs. 1 BauO NRW kann eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre gewährleistet, dass während der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 keine Veränderungen stattfinden, die dessen Planungszielen widersprechen. Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, können während der Dauer der Veränderungssperre als Ausnahme von derselben zugelassen werden. Die Veränderungssperre hat gemäß § 17 BauGB zunächst eine Geltungsdauer von 2 Jahren, wobei die Frist um bis zu 2 Jahren verlängert werden kann.

2. Lage und Abgrenzung

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 3. sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 und wird in etwa wie folgt begrenzt:

-       Im Norden von der südlichen Grenze des Flurstücks 1529 (Flur 3, Gemarkung Osterath) sowie deren gedachter östlicher Verlängerung,

-       im Osten von der Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1603, der westlichen Grenze des Winklerweges auf dem Flurstück 1330 sowie der gedachten Verlängerung dieser Linie bis zur Südgrenze der Meerbuscher Straße (beide Flur 3, Gemarkung Osterath),

-       im Süden von der Südgrenze der Meerbuscher Straße (L 476) und

-       im Westen von den östlichen Grenzen der Flurstücke 752, 744, 737, 1039, 1040 und 746 (alle Flur 11, Gemarkung Osterath) sowie deren bogenförmiger Verlängerung auf die Südgrenze des Flurstücks 1528 (Flur 3, Gemarkung Osterath).

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1242 (teilw.), 1321, 1324, 1326, 1327, 1329, 1330 (teilw.), 1498, 1499, 1502, 1503, 1504, 1506, 1507, 1508 (teilw.), 1510, 1511, 1512, 1528 (teilw.), 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1593, 1594, 1601, 1602, 1603, 1612, 1613, 1626, 1627, 1637 (teilw.) in der Flur 3 sowie die Flurstücke 332 (teilw.) und 993 (teilw.) in der Flur 12, Gemarkung Osterath.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan in Anlage 2 zu dieser Vorlage zu entnehmen.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: keine


Alternativen:

Verzicht auf die Veränderungssperre und ggf. Genehmigung von den Planungszielen widersprechenden Bauvorhaben.