Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 1 (8) BauGB die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, "Winklerweg / Wienenweg" mit dem in Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ mit Rechtskraft vom 28.09.2012 weist möglicherweise Mängel bei der hinreichenden Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen auf, die zur Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzungen und in der Folge sehr wahrscheinlich zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen könnten. Um die Rechtssicherheit des betreffenden Bebauungsplanes zu gewährleisten, soll zur Planreparatur die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ aufgestellt werden. Dabei entspricht der Geltungsbereich der 3. Änderung dem Geltungsbereich der möglicherweise mängelbehafteten 1. Änderung.
Historie zur Vorlage
- AZ.: 4.61.26.03.60: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ – Aufstellungsbeschluss durch den Rat am 25.06.2008, Vorberatung im APL am 03.06.2008
- FB4/277/2012: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ – Satzungsbeschluss durch den Rat am 29.03.2012, Vorberatung im APL am 29.02.2012
1. Anlass und Ziel der
Bebauungsplanaufstellung
Die Stadtverwaltung ist im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Bauantrages auf mögliche Mängel in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ mit Rechtskraft vom 28.09.2012 aufmerksam geworden.
Unter Punkt II.1 sowie II.2 der textlichen Festsetzungen werden Bestimmungen zur Höhenlage der Gebäude sowie zu den Gebäudehöhen getroffen. Dabei werden die Höhen jeweils zu „der zeichnerisch dargestellten Fahrbahnachse der zugeordneten Erschließungsstraße" in Beziehung gesetzt. Somit werden die Höhen der Erschließungsstraßen zur Grundlage für die Ermittlung der Bezugspunkte, wobei jedoch die maßgeblichen Höhen der Erschließungsstraßen im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Folglich kann erst nach der endgültigen Fertigstellung der jeweils maßgeblichen Erschließungsstraße ermittelt werden, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Trauf- und Erdgeschossfußbodenhöhen liegen. Außerdem fehlt es bei Grundstücken, die an mehrere Straßen grenzen an einer Regelung, welche der Straßen als Erschließungsstraße für die Ermittlung der Bezugshöhen herangezogen werden soll. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass beide Straßen höhengleich gebaut werden. Die Festsetzungen genügen möglicherweise nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Eine dahingehende Unbestimmtheit der Höhenfestsetzungen würde zu deren Unwirksamkeit und in der Folge bei einer gerichtlichen Kontrolle sehr wahrscheinlich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.
Um die zweifelsfreie Rechtssicherheit des betreffenden Bebauungsplanes zu gewährleisten, hat die Verwaltung sich entschieden, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, „Winklerweg / Wienenweg“ aufzustellen, mit dem Ziel einer Planreparatur im Hinblick auf die Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen.
Vor dem Hintergrund vergangener Bauanträge soll neben der Planreparatur mit der vorliegenden 3. Änderung die Festsetzung zu Nebenanlagen unter Punkt I.4 der textlichen Festsetzungen dahingehend klargestellt werden, dass zusätzlich zu den „Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 (1) BauNVO“ außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, ausdrücklich ausgeschlossen sind. Hiermit wird auf ein Urteil des VGH Mannheim vom 18.10.2024 (5 S 154/23) reagiert, wonach Werbeanlagen für Fremdwerbung innerhalb der Abstandsflächen und somit auch außerhalb der überbaubaren Flächen nach Landesrecht grundsätzlich zulässig sind. Die Verwaltung hatte bisher – wie auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 06.01.2020 (10 A 998/19) – die Auffassung vertreten, dass Werbeanlagen für Fremdwerbung als eigenständige Hauptnutzung nach Landesrecht innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind und somit für deren Ausschluss keine gesonderte Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich wird.
Insgesamt verfolgt die Planänderung somit das Ziel, die städtebaulichen Ziele der 1. Änderung auch für die Zukunft dauerfahrt anwendungsfähig zu halten.
2. Lage und Abgrenzung
Der
räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung befindet sich im
Stadtteil Meerbusch-Osterath, östlich des Bahnhaltepunktes „Osterath Bahnhof“.
Er ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 60 und wird in etwa wie folgt begrenzt:
-
Im
Norden von der südlichen Grenze des Flurstücks 1529 (Flur 3, Gemarkung
Osterath) sowie deren gedachter östlicher Verlängerung,
-
im
Osten von der Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1603, der
westlichen Grenze des Winklerweges auf dem Flurstück 1330 sowie der gedachten
Verlängerung dieser Linie bis zur Südgrenze der Meerbuscher Straße (beide Flur
3, Gemarkung Osterath),
-
im
Süden von der Südgrenze der Meerbuscher Straße (L 476) und
- im
Westen von den östlichen Grenzen der Flurstücke 752, 744, 737, 1039, 1040 und
746 (alle Flur 11, Gemarkung Osterath) sowie deren bogenförmiger Verlängerung
auf die Südgrenze des Flurstücks 1528 (Flur 3, Gemarkung Osterath).
Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan in Anlage 1 zu dieser Vorlage zu
entnehmen.
3. Verfahren
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 soll im Regelverfahren gem. §§ 2 bis 4b und 10a BauGB erfolgen. Da die Öffentlichkeit im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60 bereits mehrfach über die grundsätzlichen Planungsinhalte informiert worden ist und diese nicht verändert werden sollen, kann auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss wird die Verwaltung die Planunterlagen unter Maßgabe der zuvor beschriebenen Zielsetzung überarbeiten und im Anschluss dem Ausschuss für Planung und Liegenschaften zur Fassung des Offenlagebeschlusses vorlegen. Dem schließt sich dann die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB an.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen:
Von der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 60, Meerbusch-Osterath, "Winklerweg
/ Wienenweg“ wird abgesehen. Es erfolgt keine Heilung der möglichen Mängel der
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 60.