Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Meerbusch stellt fest, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2024 gem. § 116a GO NRW vorliegen und beschließt daher kei-nen Gesamtabschluss 2024 aufzustellen.
Sachverhalt:
Die Stadt Meerbusch muss wie alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haus-haltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbe-zogen werden. Die Verwaltung legt die Gesamtabschlüsse dem Rat zur Beschlussfassung vor.
Im Rahmen des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (2. NKFWG NRW) erfolgte eine Änderung der Gemeindeordnung hinsichtlich einer möglichen größen-abhängigen Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist jährlich bei Vorliegen der Voraussetzungen per Ratsbeschluss zu erwirken. Für eine Befreiung vom Gesamtabschluss 2024 ist ein Beschluss des Rates bis zum 30.09.2025 erforderlich. Wird die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstel-lung des Gesamtabschlusses in Anspruch genommen, ist stattdessen ein dezidierter Beteili-gungsbericht zu erstellen. Dieser Beteiligungsbericht ist ohne aufwändige Konsolidierung der Buch-haltungsvorgänge vorzulegen. Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Beteiligungsbericht als bes-sere und kurzfristiger vorzulegende Steuerungsgrundlage anzusehen, welche zudem einen deutlich geringeren Erstellungsaufwand erfordert.
Nach § 116a GO NRW ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Ge-samtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am
vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgenden Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht überschreiten.
- Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
- Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Die Stadt Meerbusch erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2022 und 31.12.2023 alle drei Merkmale (sie-he Anlage). Der Jahresabschluss der Stadt Meerbusch mit Stichtag 31.12.2024 befindet sich noch in der Aufstellung und ist daher noch nicht festgestellt. Für den Abschlussstichtag ist aber mangels we-sentlicher Änderungen fest davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Meerbusch nicht auf über 1,5 Mrd. € ansteigt und der Anteil der Bilanzsumme der Beteili-gungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 % liegt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung
des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den
Haushalt:
Keine Auswirkungen.
Alternativen:
Der Rat der Stadt
Meerbusch beschließt von der größenabhängigen Befreiung vom Gesamtab-schluss
2024 keinen Gebrauch zu machen.