Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Meerbusch
und
Änderung der Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege
Vorlage
FB2/101/2011
Aktenzeichen
FB 2/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Alternative 1)

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 5 und 6 beigefügten Nachträge zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Meerbusch und zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege zu beschließen.

 

(D.h. Vorschulkinder werden für den Besuch von Tageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege beitragsfrei gestellt. Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie eine Kita bzw. eine Tagespflege, wird nur ein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höchste Beitrag zu zahlen.)

 

Alternative 2)

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage 7 und 8 beigefügten Nachträge zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Meerbusch und zur Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflege zu beschließen.

 

(D.h. die bereits bestehende örtliche Praxis der Geschwisterkindbefreiung wird aufrechterhalten und um die gesetzliche Neuregelung mit der Freistellung der Vorschulkinder ergänzt. Das Geschwisterkind eines Vorschulkindes wird mit einem Beitrag veranlagt, der sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven Beitrag für das Vorschulkind und das weitere Kind errechnet).

 


Sachverhalt:

 

Am 22. Juli 2011 hat der Landtag das erste KiBiz-Änderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist am 29. Juli 2011 im Gesetzes- und Verordnungsblatt verkündet worden und am 1. August 2011 in Kraft getreten.

 

 

Das erste KiBiz-Änderungsgesetz sieht unter anderem die Beitragsfreiheit für Vorschulkinder, die eine Kindertagesstätte besuchen oder eine Kindertagespflege in Anspruch nehmen, vor. Jugend-, familien- und bildungspolitisch verfolgt der Landesgesetzgeber mit der teilweisen Elternbeitrags-freiheit (§ 23 Absatz 3 KiBiz) das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen.

 

In Meerbusch ist nicht zu erwarten, dass die Beitragsfreiheit für Vorschulkinder die Anmeldezahlen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten erhöhen, da die Meerbuscher Beitragssatzung die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für Kinder aus Familien mit einem anrechenbaren Einkommen unter 25.000 € jährlich beitragsfrei vorsieht. Rd. 23% (400) Kinder aus sozialschwachen Familien nutzen dieses beitragsfreie Angebot. Darüber hinaus wird nach geltender Satzung eine Geschwisterkindbefreiung gewährt, von der nochmals 266 Familien profitieren. Die Geschwisterkindbefreiung greift dann, wenn mehrere Kinder einer Familie eine Kita bzw. eine Tagespflege besuchen; in diesem Fall entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ist der Beitrag gleich, ist das beitragsführende Kind das älteste Kind.

 

 Insgesamt haben im Kindergartenjahr 2010/2011 38% der Kinder aufgrund der bestehenden Satzungsregelung in Meerbusch ein beitragsfreies Angebot in Anspruch genommen.

 

Im Kindergartenjahr 2011/2012 errechnet sich aufgrund der gesetzlichen Beitragsbefreiung der Vorschulkinder ein Einnahmeverlust von  633.000 € bei den Elternbeiträgen.

 

Das Land hat zugesagt, den Einnahmeverlust auszugleichen. Unter Konnexitätsgesichtspunkten ist zum jetzigen Zeitpunkt ein vollständiger Ausgleich rechtlich allerdings nicht gesichert.

 

Mit der 3. VO zur Änderung der VO zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes, die am 24.8.2011 verkündet wurde, wird den Jugendämtern bis zum Inkrafttreten eines Belastungs-ausgleichgesetzes eine Ausgleichspauschale in Höhe von 5% der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung gewährt. Nach der Sommerpause soll dem Kabinett ein Referentenentwurf für ein Belastungsausgleichgesetz  vorgelegt werden. 

 

Die Ausgleichspauschale beträgt für Meerbusch 416.234,23 €, d.h.  es ergibt sich ein Verlust von rd. 217.000 € bei den Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten und der Tagespflege.

 

Inhalte des Referentenentwurfes für ein Belastungsausgleichgesetz sind nicht bekannt, der Städte- und Gemeindebund hat den Kommunen  mit Schreiben vom 26.8.2011 mitgeteilt, dass  bislang keine Einigung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden zum Ausgleich erreicht wurde.

 

Aufgrund der Unsicherheiten bezügl. des Belastungsausgleiches ist es problematisch, zu einer befriedigenden Lösung hinsichtlich der notwendigen Anpassung der bestehenden Satzungsregelungen zu kommen.

   

Nachstehend sind diverse Fallvarianten dargestellt, die die Problematik verdeutlichen und Möglichkeiten für eine Neuregelung aufzeigen:

 

Erläuterung der Tabelle

Spalte 1 beschreibt die Fallkonstellation, in Spalte 2 ist dargestellt, mit welchem Elternbeitrag die Eltern (bei entsprechendem Einkommen) bisher veranlagt wurden.

 

 

Es folgen dann 3 Varianten für eine künftige Beitragserhebung: 

 

In allen Varianten ist das Vorschulkind entsprechend der Kibiz-Regelung beitragsfrei gestellt. In der Variante 1 ist das Geschwisterkind komplett freigestellt. Bei Variante 2 wird das Geschwisterkind eines Vorschulkindes mit einem Beitrag veranlagt, der sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven Beitrag für das Vorschulkind und das weitere Kind errechnet. In der Variante 3 wird das Geschwisterkind voll veranlagt, wenn es Geschwister eines Vorschulkindes ist.

 

 

Fall 1) Vorschulkind / U 3-Kind

 

Kind,  Beitragshöhe nach Satzung

tats. derz.  Beitrag

nach Satzung (Geschwisterkindregelung)

Variante 1 – Geschwisterkind

frei

Variante 2 –

Differenzbetrag

Variante 3 –

Vollzahler

1

2

3

4

5

Kind 1 -  Vorschulkind /278 €

0 €

0 €

0 €

0 €

Kind  2 -  U 3 / 416 €

416 €

0 €

138 €

416 €

 

 

Fall 2) Vorschulkind / 2. Kind 4 Jahre

 

Kind,  Beitragshöhe nach Satzung

tats. derz.  Beitrag

nach Satzung (Geschwisterkindregelung)

Variante 1 – Geschwisterkind

frei

Variante 2 –

Differenzbetrag

Variante 3 –

Vollzahler

1

2

3

4

5

Kind 1 -  Vorschulkind / 278 €

278 €

0 €

0 €

0 €

Kind  2 -  4 Jahre / 278 €

0 €.

0 €

0 € , da keine Diff.

278 €

 

 

Fall 3) Vorschulkind / 2. Kind 4 Jahre mit höherem Betreuungsumfang

 

Kind,  Beitragshöhe nach Satzung

tats. derz.  Beitrag

nach Satzung (Geschwisterkindregelung)

Variante 1 – Geschwisterkind

frei

Variante 2 –

Differenzbetrag

Variante 3 –

Vollzahler

1

2

3

4

5

Kind 1 -  Vorschulkind / 198 €

0 €

0 €

0 €

0 €

Kind  2 -  4 Jahre / 278 €

278 €

0 €

80 €

278 €

 

 

Fall 4) Vorschulkind mit höherem Betreuungsumfang / 2. Kind 4 Jahre

 

Kind,  Beitragshöhe nach Satzung

tats. derz.  Beitrag

nach Satzung (Geschwisterkindregelung)

Variante 1 – Geschwisterkind

frei

Variante 2 –

Differenzbetrag

Variante 3 –

Vollzahler

1

2

3

4

5

Kind 1 -  Vorschulkind / 278 €

278 €

0 €

0 €

0 €

Kind  2 -  4 Jahre / 198 €

0 €

0 €

0 €

198 €

Bewertung der Varianten

Bei der Variante 1 wird das Geschwisterkind eines Vorschulkindes ebenfalls komplett freigestellt. Neben dem Einnahmeverlust aufgrund eines möglicherweise nicht auskömmlichen Belastungsausgleiches wird der städt. Haushalt zusätzlich belastet. Dies ist aus Verwaltungssicht nicht vertretbar.

 

Bei der Variante 2 ist das Vorschulkind freigestellt, das Geschwisterkind  wird nur mit einem Beitrag veranlagt, der sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven Beitrag für das Vorschulkind und das weitere Kind errechnet.

 

Im Übrigen bleibt die bisherige Geschwisterkindregelung bestehen, d.h., wenn mehrere Kinder einer Familie eine Kita bzw. eine Tagespflege besuchen, entfallen die Beiträge für das weitere Kind.

 

Bei der Variante 3 wird das Vorschulkind beitragsfrei gestellt, für das Geschwisterkind wird ein Beitrag in voller Höhe erhoben, soweit das Elterneinkommen nicht unter 25.000 € ist. Bei dieser Variante wird der Beitragsverlust um rd. 100.000 € minimiert.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, bis zu einer endgültigen Regelung zum Belastungsausgleich eine Anpassung der Satzungen entsprechend der Variante 3 vorzunehmen. Soweit ein Belastungsausgleich erfolgt, können die Satzungsregelungen erneut angepasst werden. Dieser Beschlussvorschlag entspricht der Alternative 1.

 

Alternativ wäre die Variante 2 denkbar. Aller Voraussicht nach würde dies zu einer dauerhaften erheblichen Belastung des Haushaltes führen, da nicht davon ausgegangen wird, dass der Belastungsausgleich durch das Land in voller Höhe erfolgt.

 

 

Die im Übrigen im beigefügten Nachtrag vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Natur. Die Änderung des § 2 der Satzung der Stadt Meerbusch über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Meerbusch geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf zurück. In einem Rechtsstreit hatte dieses darauf hingewiesen, dass das Beitragsverhältnis von dem jeweiligen individuellen Nutzungsverhältnis grundsätzlich losgelöst ist, insofern dürfe die Stadt Meerbusch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung in das privatrechtliche Betreuungsverhältnis eingreifen.