Beschlussvorschlag:
Der
Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die
Friedhofsgebührensatzung (Anlage) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um
durchschnittlich 2,81 % bei einem Kostendeckungsgrad von ca. 80,45 % neu zu
beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
1)
Satzung
Im
Rahmen der Neufassung der Friedhofssatzung wurde auch die
Friedhofsgebührensatzung einer Überprüfung unterzogen.
Dabei wurden folgende Änderungen
vorgenommen:
§ 4
Im
Absatz 1 konnte der zweite Halbsatz entfallen. Ein Verzicht auf das
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nach der
Friedhofssatzung nicht möglich.
Absatz
2 wurde der in der Vergangenheit geübten Praxis angepasst. Entsprechende
Gebührenerstattungen wurden grundsätzlich vorgenommen.
2)
Gebührentarif
a. Textliche Änderungen
Bei
den Grabbezeichnungen wurden zur besseren Verständlichkeit und Vereinheitlichung
redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die neue Grabart „Baumgrab“ und die neu
kalkulierten Gebührensätze wurden eingefügt.
Des
Weiteren wurden Regelungen hinsichtlich der Gebühren für den Wiedererweb von
Wahlgrabstätten ab einem Zeitraum von 5 Jahren bis maximal 25 Jahren
aufgenommen.
b. Gebührenkalkulation
Für
das Jahr 2013 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB
des 1. Halbjahres 2012 durchgeführt.
Es
wird von Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,375 Mio. € ausgegangen, die es unter
Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus
Vorjahren zu verteilen gilt.
Der
Anteil „Öffentliches Grün“ wurde in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr
2013 mit ca. 19,55 % berechnet. Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen
Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren
Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht
berücksichtigt.
Die
Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2010 ergab eine Überdeckung
i.H.v. 41.300,36 €. Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2011
ergab dagegen eine Unterdeckung i.H.v. 15.446,81 €.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die
Überdeckung des Jahres 2010 und die Unterdeckung des Jahres 2011 wurden bei der
aktuellen Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 berücksichtigt.
Bei
der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe
von 6 % zu Grunde gelegt.
Zur
Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades
in Höhe von ca. 80,45 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 2,81 %
angehoben werden.
Wie
in der Gebührenbedarfsberechnung noch näher beschrieben wird, ist diese
Gebührenanhebung fast ausschließlich auf die notwendig gewordene Anhebung der
Nutzungsgebühren für Erdbestattungswiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten
zurückzuführen. Alle übrigen Nutzungsgebühren sowie sonstige
Bestattungsgebühren erfahren nur minimale Anpassungen.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
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Alternativen:
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