Betreff
Beschluss der Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
SB11/457/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Friedhofsgebührensatzung (Anlage) mit einer Erhöhung der Gebührentarife um durchschnittlich 2,81 % bei einem Kostendeckungsgrad von ca. 80,45 % neu zu beschließen. Die Gebührenkalkulation wird Bestandteil des Beschlusses.

 


Sachverhalt:

 

1) Satzung

 

Im Rahmen der Neufassung der Friedhofssatzung wurde auch die Friedhofsgebührensatzung einer Überprüfung unterzogen.

 

Dabei wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

§ 4

 

Im Absatz 1 konnte der zweite Halbsatz entfallen. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nach der Friedhofssatzung nicht möglich.

 

Absatz 2 wurde der in der Vergangenheit geübten Praxis angepasst. Entsprechende Gebührenerstattungen wurden grundsätzlich vorgenommen.

 

 

2) Gebührentarif

 

a. Textliche Änderungen

 

Bei den Grabbezeichnungen wurden zur besseren Verständlichkeit und Vereinheitlichung redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die neue Grabart „Baumgrab“ und die neu kalkulierten Gebührensätze wurden eingefügt.

Des Weiteren wurden Regelungen hinsichtlich der Gebühren für den Wiedererweb von Wahlgrabstätten ab einem Zeitraum von 5 Jahren bis maximal 25 Jahren aufgenommen.

 

 

b. Gebührenkalkulation

 

Für das Jahr 2013 wurde eine Neuberechnung der Friedhofsgebühren auf Basis des BAB des 1. Halbjahres 2012 durchgeführt.

 

Es wird von Gesamtkosten in Höhe von ca. 1,375 Mio. € ausgegangen, die es unter Berücksichtigung des Anteils „Öffentliches Grün“ und Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren zu verteilen gilt.

 

Der Anteil „Öffentliches Grün“ wurde in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 mit ca. 19,55 % berechnet. Dieser Anteil bezieht sich nur auf diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit den Rahmenanlagen der Friedhöfe und deren Wegenetz entstehen. Bestattungsleistungen werden hierbei ausdrücklich nicht berücksichtigt.

 

Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2010 ergab eine Überdeckung i.H.v. 41.300,36 €. Die Nachkalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2011 ergab dagegen eine Unterdeckung i.H.v. 15.446,81 €. 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen danach in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Die Überdeckung des Jahres 2010 und die Unterdeckung des Jahres 2011 wurden bei der aktuellen Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 berücksichtigt.

 

Bei der aktuellen Gebührenkalkulation wurde ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 6 % zu Grunde gelegt.

 

Zur Erreichung des für die städtischen Friedhöfe kalkulierten Kostendeckungsgrades in Höhe von ca. 80,45 % müssen die Friedhofsgebühren um durchschnittlich 2,81 % angehoben werden.

 

Wie in der Gebührenbedarfsberechnung noch näher beschrieben wird, ist diese Gebührenanhebung fast ausschließlich auf die notwendig gewordene Anhebung der Nutzungsgebühren für Erdbestattungswiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten zurückzuführen. Alle übrigen Nutzungsgebühren sowie sonstige Bestattungsgebühren erfahren nur minimale Anpassungen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

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Alternativen:

 

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