Beschlussvorschlag:
Der
Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Friedhofssatzung neu
zu beschließen.
Sachverhalt:
Für die aktuelle Friedhofssatzung vom 05.12.2003 standen einige Änderungen/Aktualisierungen an wie z.B. die Einführung der neuen Grabart „Baumgrab“, die Ermöglichung des Wiedererwerbes des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Zeiträume von 5 bis 25 Jahren, die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anlage von Grabstätten, der Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten bzw. des Verfügungsrechtes an Wiesengrabstätten und Baumgrabstätten schon zu Lebzeiten und die Regelung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. In diesem Rahmen wurde die Satzung einer kompletten Prüfung unterzogen. Hierbei wurden Regelungen klarer gefasst, Begrifflichkeiten vereinheitlicht und Widersprüchliches/Überflüssiges gestrichen. Die Änderungen sind teilweise sehr weitreichend, so dass es sinnvoll ist, die Friedhofssatzung als ganzes neu zu beschließen.
Folgende Änderungen wurden
vorgenommen:
§ 2
Im
Absatz (2), Satz 1 wurde eine redaktionelle Änderung im Text zur begrifflichen
Vereinheitlichung eingearbeitet.
§ 3
Dieser
konnte komplett entfallen. Infolge der sich ändernden Bestattungskultur und des
damit verbundenen Rückganges an Erdbestattungen sind genügend
Friedhofsreserveflächen in allen Stadtteilen vorhanden. Jeder Meerbuscher kann
sich somit auf jedem der fünf städtischen Friedhöfe bestatten lassen.
Die §§ 4 bis 19 wurden nach
Wegfall des alten § 3 in ihrer Ordnungsziffer angepasst.
§ 3 (vorher 4)
Redaktionelle
Änderungen im Text zur Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten wurden
eingearbeitet.
Daneben
wurde im Absatz (2) die Umbettung von Aschen aufgenommen, die hier sinngemäß
neben der Umbettung von Leichen aufzuführen ist.
§ 5
Absatz
(3), Buchstabe i) wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung auch in § 31
Absatz (8) enthalten ist.
Absatz
(3), Buchstabe i) wurde mit zusätzlichen Regelungen in Bezug auf Ruhestörung
gefüllt.
§ 6
Absatz
(3) wurde als Ziffer gestrichen.
Alle
folgenden Absätze mussten in der Ziffer angepasst werden.
Im
neuen Absatz (7) wurde die Lagerung von Werkzeugen und Materialien der
Gewerbetreibenden untersagt.
Im
neuen Absatz (9) wurde ergänzt, dass die Schilder auf den von Gewerbetreibenden
gepflegten Grabstätten zusätzlich auch deren Telefon-Nummer beinhalten können,
um eine Kontaktaufnahme zu vereinfachen.
§ 7
Im
Absatz (2) wurde eine redaktionelle Änderung im Text zur begrifflichen
Vereinheitlichung eingearbeitet.
§ 8
Absatz
(4) wurde neu eingefügt. Regelungen hinsichtlich des Transportes und Absenkens
von Särgen und Urnen durch Privatpersonen wurden aus gegebenem Anlass
aufgenommen.
§ 11
Im
Absatz (2), Satz 2 und 3 wurden Regelungen zur Umbettungen gestrichen, die -
aus heutiger Sicht - nicht mehr nachvollziehbar sind. Als neuer Satz 3 wurde
die Möglichkeit der Umbettung aus Anonymgrabstätten generell verneint, da sie
dem Sinn der anonymen Bestattung widersprechen würde. Ebenso wurde die
Möglichkeit der Umbettung aus Baumgrabstätten und Aschenstreufeldern verneint,
da dies technisch nicht möglich ist (Beisetzung in einer schnell vergänglichen
Urne bzw. ohne Urne).
Der
alte Absatz (3) wurde gestrichen, da nichts gegen eine dort genannte Umbettung
in unbelegte Grabstätten spricht.
Die
Ziffernfolge der Absätze (4) – (8) wurden angepasst.
Im
neuen Absatz (3) wurden redaktionelle Änderungen im Text zur Vereinheitlichung
von Begrifflichkeiten vorgenommen bzw. der Regelung des neuen Satzes 3 im
Absatz (2) (Anonymgrabstätten) angepasst.
§ 12
Die
neue Grabart „Baumgrabstätten“ wurde im Absatz (2) unter Buchstabe g)
eingefügt. Die Ehrengrabstätten sind nun unter Buchstabe h) aufgeführt. Die
Buchstaben a) und b) wurden begrifflich angepasst.
§ 13
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in den Absätzen
(2) und (3).
Absatz
(1) wurde eindeutiger gefasst.
§ 14
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1).
Darüber hinaus wurde der Erwerb des Nutzungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne
Vorliegen eines Todesfalles) ermöglicht.
In
Absatz (2), Satz 2 wurde durch die vorgenommene Änderung der Wiedererwerb
einzelner Grabstellen von mehrstelligen Wahlgrabstätten ermöglicht. Der neu
eingefügte Satz 3 regelt die Möglichkeiten des Wiedererwerbes von
Wahlgrabstätten für Zeiträume von 5 bis 25 Jahren.
In
den Absätzen (3), (6) und (10) waren redaktionelle Änderungen im Text zur
Klarstellung von Begrifflichkeiten notwendig.
Die
Überarbeitung des Absatzes (11) erfolgte als Konsequenz aus der Änderung des
Absatzes (2), Satz 2.
§ 15
Der
Text wurde begrifflich angepasst.
§ 16
In
den Absätzen (1) und (2) wurden begriffliche Anpassungen vorgenommen. Darüber
hinaus wurde der Erwerb des Nutzungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne Vorliegen
eines Todesfalles) ermöglicht.
§ 17
Absatz
(1) wurde klarer gefasst und um Erläuterungen ergänzt.
§ 18
Im
Absatz (1) wurde der neue Satz 2 eingefügt, der den Erwerb des
Verfügungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne Vorliegen eines Todesfalles)
ermöglicht. Der danach neu eingefügte Satz 3 erläutert die Anlage der
Grabstätten. Satz 5 wurde den neuen Regelungen aus Satz 2 angepasst.
Absatz
(2) wurde der neuen Regelung des Absatzes (1), Satz 2 angepasst.
Der
zusätzlich im Absatz (3) eingefügte Satz 2 weist auf die zentralen
Ablagestellen für mitgebrachten Grabschmuck an Wiesengrabstätten hin.
§ 19
Der
neu eingefügte § 19 trifft Regelungen für die neuen Baumgrabstätten.
§ 20
Im
Absatz (3) wurde der Text begrifflich angepasst.
§ 22
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1),
Satz 1. Satz 2 wurden gestrichen. Die dort getroffenen Regelungen sind
rechtlich nicht haltbar.
Absatz
(2) Satz 1 wurde neu eingefügt, da soweit möglich auf allen Friedhöfen nach und
nach Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften angelegt werden sollen.
Satz 2 wurde angepasst.
§ 23
Widersprüchliche
Formulierungen in Absatz (1) wurden entfernt.
Absatz
(3) wurde gestrichen. Der § 23 bezieht sich ausdrücklich auf Grabstätten mit
Allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Auf Grabstätten ist jedoch das Pflanzen
von Bäumen unzulässig (§ 33, Abs (2), Buchstabe a)). Die Regelung des Absatzes
3 ist an dieser Stelle irreführend.
Da
lt. Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 23.05.2012 bei Baumfällungen
auf städt. Gebiet (mit Ausnahme von „Gefahr im Verzug“) der Ausschuss und die
Öffentlichkeit vorzeitig und umfassend seitens der Verwaltung zu informieren
sind, ist somit auch der Schutz des Baumbestandes auf den Friedhöfen
gewährleistet. Einer ausdrücklichen Unterschutzstellung in der Friedhofssatzung
bedarf es nicht.
§ 24
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1),
Satz 1.
Satz
2 wurde gestrichen bzw. zu § 25 Absatz 1 verschoben. Dort gehört diese Regelung
dem Sinn nach hin, denn sie stellt eine zusätzliche Einschränkung dar.
§ 25
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst. Im Absatz 1 wurde der Satz 2
zusätzlich eingefügt (s.a. §
24).
Im
den Absätzen (2), (3) und (4), Satz 1 wurden redaktionelle Änderungen im Text
zur Klarstellung von Begrifflichkeiten vorgenommen.
Im
Absatz (4), Satz 1 wurde die Feldangabe entfernt, um nicht bei jeder neuen
Grabfeldausweisung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof
Lank II eine Satzungsänderung herbeiführen zu müssen. Satz 3 wurde zum Absatz
(3) verschoben.
§ 26
Absatz
(1) wurde klarer gefasst. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen darf
nach wie vor erst nach erteilter Genehmigung erfolgen.
§ 28
Durch
das zusätzliche Einfügen des Absatzes (2) wird für die Grabmalersteller die
bestehende Pflicht zur Überlassung der erforderlichen Abnahmeprüfungen mit
einer Frist versehen.
§ 30
Die
widersprüchliche Regelung des Absatzes (1), Satz 3 wurde gestrichen.
Absatz
(2) wurde in Bezug auf das freiwillige Abräumen von Reihengrabstätten und die
Pflicht zum Abräumen von Wahlgrabstätten eindeutiger gefasst.
§ 31
Die
neue Grabart „Baumgrabstätten“ wurde im Absatz (1), Satz 2 zusätzlich
eingefügt. Darüber hinaus wurden im Satz 3 die Regelungen zum Grabschmuck auf
Wiesengrabstätten eindeutiger gefasst.
Absatz
(2) Satz 1 wurde begrifflich angepasst.
Die
bisher im § 33, Absatz (2), Buchstabe a) aufgeführte Regelung bzgl.
unzulässiger Bepflanzung auf Grabstätten wurde zu § 31, Absatz (2), Satz 3
verschoben, da sie für Grabstätten mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften gelten muss. Zusätzlich wurde die Wuchshöhe von
Gehölzen auf Grabstätten auf maximal 2 Meter beschränkt, damit es nicht mehr zu
Beeinträchtigungen benachbarter Grabstätten kommt
Der
zusätzlich eingefügte Satz 3 im Absatz 3 regelt die Pflichten des
Nutzungsberechtigten bei Ablauf des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten. Die
Regelung entspricht der bisher geübten Praxis.
Absatz
(4), Satz 1 wurde gestrichen, da es keiner Regelung in der Friedhofssatzung
bedarf.
Absatz
(5) wurde im Sinne der neuen Regelung des § 14, Absatz (1) / § 16, Absatz (2)
(Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten schon zu Lebzeiten) ergänzt.
Der
im Absatz (6) zusätzlich eingefügte Satz 2 konkretisiert die im Satz 1
getroffenen Regelungen. Die von der Friedhofsverwaltung angebrachten
Einfassungen von Urnengrabstätten aus Wesersandsteinplatten befinden sich
außerhalb der Grabfläche und liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der
Friedhofsverwaltung.
§ 32
Überschrift
und Text wurden begrifflich angepasst. Das Wort „gärtnerische“ wurde
gestrichen, da Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften z.B. auch komplett mit Steinplatten abgedeckt werden
können und somit nicht gärtnerisch herzurichten sind.
§ 33
Die
Überschrift wurde begrifflich angepasst.
Absatz
(1) wurde überarbeitet. Da Teilabdeckungen der Grabstätten mit Stein zulässig
sind, müssen Grabstätten nicht in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
Im
Absatz (2) wurde die Regelung zu Buchstabe a) gestrichen (s.a. § 31, Absatz
(2)). Die Abfolge der Buchstaben wurde entsprechend angepasst.
Bei
der Aufzählung unter dem neuen Buchstaben a) wurde das Wort „Hecken“ entfernt.
Im Gegenzug wurde als neuer Absatz (3) eine separate Regelung hierzu getroffen,
um die Gestaltungsfreiheit zu erhöhen.
Der
bisherige Absatz (3) wurde in der Ordnungsziffer angepasst. Die
Ausnahmeregelung wurde auf den neuen Absatz (3) ausgeweitet.
§ 34
In
Absatz (1), Satz 1 erfolgte eine begriffliche Anpassung. Unter Buchstabe b)
wurde eine Regelung bezüglich der Aufbewahrung beseitigter Grabmale und
sonstiger baulicher Anlagen eingefügt.
In
Absatz (2), Satz 1 erfolgte eine begriffliche Anpassung. Satz 2 wurde neu
gefasst. Regelungen zum Inhalt des Entziehungsbescheides müssen nicht im
Satzungstext getroffen werden.
Als
Satz 3 wurde im Absatz (3) eine Regelung bezüglich der Verwahrung beseitigten
ordnungswidrigen Grabschmucks eingefügt.
§ 36
In
den Absätzen (1) und (3) wurde das Wort „Friedhofskapelle“ durch „Trauerhalle“
ersetzt. Das Wort “Kapelle“ hat einen christlichen Hintergrund. Da es sich bei
den Meerbucher Friedhöfen nicht um konfessionelle sondern um städtische
Friedhöfe handelt, wurde ein neutraler Begriff gewählt.
§ 40
Um
Ordnungswidrigkeiten auf den Friedhöfen verfolgen zu können, wurden in
Absprache mit dem Fachbereich 1 entsprechende Regelungen in die
Friedhofssatzung aufgenommen.
§ 41
Der ehemalige § 40 musste in der Ordnungsziffer angepasst werden (Einführung der Regelung zu Ordnungswidrigkeiten als § 40).
Finanzielle
Auswirkung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
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Alternativen:
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