Betreff
Beschluss der Friedhofssatzung
Vorlage
SB11/456/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Friedhofssatzung neu zu beschließen.

 

 

Sachverhalt:

 

Für die aktuelle Friedhofssatzung vom 05.12.2003 standen einige Änderungen/Aktualisierungen an wie z.B. die Einführung der neuen Grabart „Baumgrab“, die Ermöglichung des Wiedererwerbes des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für Zeiträume von 5 bis 25 Jahren, die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anlage von Grabstätten, der Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten bzw. des Verfügungsrechtes an Wiesengrabstätten und Baumgrabstätten schon zu Lebzeiten und die Regelung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. In diesem Rahmen wurde die Satzung einer kompletten Prüfung unterzogen. Hierbei wurden Regelungen klarer gefasst, Begrifflichkeiten vereinheitlicht und Widersprüchliches/Überflüssiges gestrichen. Die Änderungen sind teilweise sehr weitreichend, so dass es sinnvoll ist, die Friedhofssatzung als ganzes neu zu beschließen.

 

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

 

§ 2

Im Absatz (2), Satz 1 wurde eine redaktionelle Änderung im Text zur begrifflichen Vereinheitlichung eingearbeitet.

 

 

§ 3

Dieser konnte komplett entfallen. Infolge der sich ändernden Bestattungskultur und des damit verbundenen Rückganges an Erdbestattungen sind genügend Friedhofsreserveflächen in allen Stadtteilen vorhanden. Jeder Meerbuscher kann sich somit auf jedem der fünf städtischen Friedhöfe bestatten lassen.

 

 

Die §§ 4 bis 19 wurden nach Wegfall des alten § 3 in ihrer Ordnungsziffer angepasst.

§ 3 (vorher 4)

Redaktionelle Änderungen im Text zur Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten wurden eingearbeitet.

Daneben wurde im Absatz (2) die Umbettung von Aschen aufgenommen, die hier sinngemäß neben der Umbettung von Leichen aufzuführen ist.

 

 

§ 5

Absatz (3), Buchstabe i) wurde gestrichen, da eine entsprechende Regelung auch in § 31 Absatz (8) enthalten ist.

Absatz (3), Buchstabe i) wurde mit zusätzlichen Regelungen in Bezug auf Ruhestörung gefüllt.

 

 

§ 6

Absatz (3) wurde als Ziffer gestrichen.

Alle folgenden Absätze mussten in der Ziffer angepasst werden.

Im neuen Absatz (7) wurde die Lagerung von Werkzeugen und Materialien der Gewerbetreibenden untersagt.

Im neuen Absatz (9) wurde ergänzt, dass die Schilder auf den von Gewerbetreibenden gepflegten Grabstätten zusätzlich auch deren Telefon-Nummer beinhalten können, um eine Kontaktaufnahme zu vereinfachen.

 

 

§ 7

Im Absatz (2) wurde eine redaktionelle Änderung im Text zur begrifflichen Vereinheitlichung eingearbeitet.

 

 

§ 8

Absatz (4) wurde neu eingefügt. Regelungen hinsichtlich des Transportes und Absenkens von Särgen und Urnen durch Privatpersonen wurden aus gegebenem Anlass aufgenommen.

 

 

§ 11

Im Absatz (2), Satz 2 und 3 wurden Regelungen zur Umbettungen gestrichen, die - aus heutiger Sicht - nicht mehr nachvollziehbar sind. Als neuer Satz 3 wurde die Möglichkeit der Umbettung aus Anonymgrabstätten generell verneint, da sie dem Sinn der anonymen Bestattung widersprechen würde. Ebenso wurde die Möglichkeit der Umbettung aus Baumgrabstätten und Aschenstreufeldern verneint, da dies technisch nicht möglich ist (Beisetzung in einer schnell vergänglichen Urne bzw. ohne Urne).

Der alte Absatz (3) wurde gestrichen, da nichts gegen eine dort genannte Umbettung in unbelegte Grabstätten spricht.

Die Ziffernfolge der Absätze (4) – (8) wurden angepasst.

Im neuen Absatz (3) wurden redaktionelle Änderungen im Text zur Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten vorgenommen bzw. der Regelung des neuen Satzes 3 im Absatz (2) (Anonymgrabstätten) angepasst.

 

 

§ 12

Die neue Grabart „Baumgrabstätten“ wurde im Absatz (2) unter Buchstabe g) eingefügt. Die Ehrengrabstätten sind nun unter Buchstabe h) aufgeführt. Die Buchstaben a) und b) wurden begrifflich angepasst. 

 

 

 

§ 13

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in den Absätzen (2) und (3).

Absatz (1) wurde eindeutiger gefasst.

 

 

§ 14

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1). Darüber hinaus wurde der Erwerb des Nutzungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne Vorliegen eines Todesfalles) ermöglicht.

In Absatz (2), Satz 2 wurde durch die vorgenommene Änderung der Wiedererwerb einzelner Grabstellen von mehrstelligen Wahlgrabstätten ermöglicht. Der neu eingefügte Satz 3 regelt die Möglichkeiten des Wiedererwerbes von Wahlgrabstätten für Zeiträume von 5 bis 25 Jahren. 

In den Absätzen (3), (6) und (10) waren redaktionelle Änderungen im Text zur Klarstellung von Begrifflichkeiten notwendig.  

Die Überarbeitung des Absatzes (11) erfolgte als Konsequenz aus der Änderung des Absatzes (2), Satz 2.

 

 

§ 15

Der Text wurde begrifflich angepasst.

 

 

§ 16

In den Absätzen (1) und (2) wurden begriffliche Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus wurde der Erwerb des Nutzungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne Vorliegen eines Todesfalles) ermöglicht.

 

 

§ 17

Absatz (1) wurde klarer gefasst und um Erläuterungen ergänzt.

 

 

§ 18

Im Absatz (1) wurde der neue Satz 2 eingefügt, der den Erwerb des Verfügungsrechtes schon zu Lebzeiten (ohne Vorliegen eines Todesfalles) ermöglicht. Der danach neu eingefügte Satz 3 erläutert die Anlage der Grabstätten. Satz 5 wurde den neuen Regelungen aus Satz 2 angepasst.

Absatz (2) wurde der neuen Regelung des Absatzes (1), Satz 2 angepasst.

Der zusätzlich im Absatz (3) eingefügte Satz 2 weist auf die zentralen Ablagestellen für mitgebrachten Grabschmuck an Wiesengrabstätten hin. 

 

 

§ 19

Der neu eingefügte § 19 trifft Regelungen für die neuen Baumgrabstätten.

 

 

§ 20

Im Absatz (3) wurde der Text begrifflich angepasst.

 

 

§ 22

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1), Satz 1. Satz 2 wurden gestrichen. Die dort getroffenen Regelungen sind rechtlich nicht haltbar.

Absatz (2) Satz 1 wurde neu eingefügt, da soweit möglich auf allen Friedhöfen nach und nach Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften angelegt werden sollen. Satz 2 wurde angepasst.

 

§ 23

Widersprüchliche Formulierungen in Absatz (1) wurden entfernt.

Absatz (3) wurde gestrichen. Der § 23 bezieht sich ausdrücklich auf Grabstätten mit Allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Auf Grabstätten ist jedoch das Pflanzen von Bäumen unzulässig (§ 33, Abs (2), Buchstabe a)). Die Regelung des Absatzes 3 ist an dieser Stelle irreführend.

Da lt. Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 23.05.2012 bei Baumfällungen auf städt. Gebiet (mit Ausnahme von „Gefahr im Verzug“) der Ausschuss und die Öffentlichkeit vorzeitig und umfassend seitens der Verwaltung zu informieren sind, ist somit auch der Schutz des Baumbestandes auf den Friedhöfen gewährleistet. Einer ausdrücklichen Unterschutzstellung in der Friedhofssatzung bedarf es nicht.

 

 

§ 24

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst, ebenso die Regelungen in Absatz (1), Satz 1.

Satz 2 wurde gestrichen bzw. zu § 25 Absatz 1 verschoben. Dort gehört diese Regelung dem Sinn nach hin, denn sie stellt eine zusätzliche Einschränkung dar.

 

 

§ 25

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst. Im Absatz 1 wurde der Satz 2 zusätzlich eingefügt (s.a. §

 24).

Im den Absätzen (2), (3) und (4), Satz 1 wurden redaktionelle Änderungen im Text zur Klarstellung von Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Absatz (4), Satz 1 wurde die Feldangabe entfernt, um nicht bei jeder neuen Grabfeldausweisung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Lank II eine Satzungsänderung herbeiführen zu müssen. Satz 3 wurde zum Absatz (3) verschoben.

 

 

§ 26

Absatz (1) wurde klarer gefasst. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen darf nach wie vor erst nach erteilter Genehmigung erfolgen.

 

 

§ 28

Durch das zusätzliche Einfügen des Absatzes (2) wird für die Grabmalersteller die bestehende Pflicht zur Überlassung der erforderlichen Abnahmeprüfungen mit einer Frist versehen.

 

 

§ 30

Die widersprüchliche Regelung des Absatzes (1), Satz 3 wurde gestrichen.

Absatz (2) wurde in Bezug auf das freiwillige Abräumen von Reihengrabstätten und die Pflicht zum Abräumen von Wahlgrabstätten eindeutiger gefasst.

 

 

§ 31

Die neue Grabart „Baumgrabstätten“ wurde im Absatz (1), Satz 2 zusätzlich eingefügt. Darüber hinaus wurden im Satz 3 die Regelungen zum Grabschmuck auf Wiesengrabstätten eindeutiger gefasst.

Absatz (2) Satz 1 wurde begrifflich angepasst.

Die bisher im § 33, Absatz (2), Buchstabe a) aufgeführte Regelung bzgl. unzulässiger Bepflanzung auf Grabstätten wurde zu § 31, Absatz (2), Satz 3 verschoben, da sie für Grabstätten mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten muss. Zusätzlich wurde die Wuchshöhe von Gehölzen auf Grabstätten auf maximal 2 Meter beschränkt, damit es nicht mehr zu Beeinträchtigungen benachbarter Grabstätten kommt

Der zusätzlich eingefügte Satz 3 im Absatz 3 regelt die Pflichten des Nutzungsberechtigten bei Ablauf des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten. Die Regelung entspricht der bisher geübten Praxis.

Absatz (4), Satz 1 wurde gestrichen, da es keiner Regelung in der Friedhofssatzung bedarf.

Absatz (5) wurde im Sinne der neuen Regelung des § 14, Absatz (1) / § 16, Absatz (2) (Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten schon zu Lebzeiten) ergänzt.

Der im Absatz (6) zusätzlich eingefügte Satz 2 konkretisiert die im Satz 1 getroffenen Regelungen. Die von der Friedhofsverwaltung angebrachten Einfassungen von Urnengrabstätten aus Wesersandsteinplatten befinden sich außerhalb der Grabfläche und liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung.  

 

 

§ 32

Überschrift und Text wurden begrifflich angepasst. Das Wort „gärtnerische“ wurde gestrichen, da Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften z.B. auch komplett mit Steinplatten abgedeckt werden können und somit nicht gärtnerisch herzurichten sind.

 

 

§ 33

Die Überschrift wurde begrifflich angepasst.

Absatz (1) wurde überarbeitet. Da Teilabdeckungen der Grabstätten mit Stein zulässig sind, müssen Grabstätten nicht in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

Im Absatz (2) wurde die Regelung zu Buchstabe a) gestrichen (s.a. § 31, Absatz (2)). Die Abfolge der Buchstaben wurde entsprechend angepasst.

Bei der Aufzählung unter dem neuen Buchstaben a) wurde das Wort „Hecken“ entfernt. Im Gegenzug wurde als neuer Absatz (3) eine separate Regelung hierzu getroffen, um die Gestaltungsfreiheit zu erhöhen.  

Der bisherige Absatz (3) wurde in der Ordnungsziffer angepasst. Die Ausnahmeregelung wurde auf den neuen Absatz (3) ausgeweitet.

 

 

§ 34

In Absatz (1), Satz 1 erfolgte eine begriffliche Anpassung. Unter Buchstabe b) wurde eine Regelung bezüglich der Aufbewahrung beseitigter Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen eingefügt.

In Absatz (2), Satz 1 erfolgte eine begriffliche Anpassung. Satz 2 wurde neu gefasst. Regelungen zum Inhalt des Entziehungsbescheides müssen nicht im Satzungstext getroffen werden.

Als Satz 3 wurde im Absatz (3) eine Regelung bezüglich der Verwahrung beseitigten ordnungswidrigen Grabschmucks eingefügt.

 

 

§ 36

In den Absätzen (1) und (3) wurde das Wort „Friedhofskapelle“ durch „Trauerhalle“ ersetzt. Das Wort “Kapelle“ hat einen christlichen Hintergrund. Da es sich bei den Meerbucher Friedhöfen nicht um konfessionelle sondern um städtische Friedhöfe handelt, wurde ein neutraler Begriff gewählt.

 

 

§ 40

Um Ordnungswidrigkeiten auf den Friedhöfen verfolgen zu können, wurden in Absprache mit dem Fachbereich 1 entsprechende Regelungen in die Friedhofssatzung aufgenommen.

 

 

§ 41

Der ehemalige § 40 musste in der Ordnungsziffer angepasst werden (Einführung der Regelung zu Ordnungswidrigkeiten als § 40).


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

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Alternativen:

 

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