Betreff
XXXIV. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
FB5/451/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                        2 %

b)  Fußgängerzonen                                                     67 %

c)  Innerörtliche Straßen                                               21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                30 %

 

  1. Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für Anliegerstraßen und Fußgängerzonen wird die Überdeckung aus dem Betriebsergebnis 2010 mit den noch verbleibenden 50% kostenmindernd in die Kalkulation 2013 vorgetragen. Der Vortrag beläuft sich für die Anliegerstraßen auf 7.981,85 € und für die Fußgängerzonen auf 1.702,93 €.

Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die inner- und überörtlichen Straßen werden die bisher nicht verwendeten 60% des negativen Betriebsergebnisses 2010 kostenerhöhend in die Kalkulation 2013 vorgetragen. Der Vortrag beläuft sich für die innerörtlichen Straßen auf –89.550,07 € und für die überörtlichen Straßen auf -38.963,61 €.

 

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

 

a)  Anliegerstraßen                                                 1,36 €/m              (2012:   1,00 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                6,95 €/m              (2012:   8,17 €/m)

c)  Innerörtliche Straßen                                          5,99 €/m              (2012:   5,52 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                          5,91 €/m              (2012:   5,43 €/m)

 

 

 

  1. Die XXXIV. Änderungssatzung (Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis (Anlage B) werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2012 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist.

 

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

 

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Betriebskostenabrechnung für den Kalkulationszeitraum 2011 hat für die Anliegerstraßen eine Unterdeckung in Höhe von -19.538,56 €, für die innerörtlichen Straßen eine Unterdeckung in Höhe von -16.300,67 €, für die überörtlichen Straßen eine Unterdeckung in Höhe von –1.634,88 € und für die Fußgängerzonen eine Kostenüberdeckung in Höhe von 826,63 € ergeben. Die Verwaltung schlägt vor, aus Gründen der Gebührenstabilität, die Vorträge erst in den Jahren 2014 und 2015 vorzunehmen.

 

Die Verwaltung schlägt weiterhin vor, in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 KAG, die bisher nicht verwendeten 60% des negativen Betriebsergebnisses 2010 bei den innerörtlichen (- 89.550,07 €) und überörtlichen Straßen (-38.963,61 €) kostenerhöhend in die Kalkulation 2013 vorzutragen. Die verbleibenden 50% der positiven Betriebsergebnisse 2010 bei den Anliegerstraßen (7.981,85 €) und bei den Fußgängerzonen (1.702,93 €) sollten kostenmindernd in die Kalkulation einfließen.

 

Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu ändern.

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Übernahme des Allgemeinanteils von 20% durch die Stadt.

 


Alternativen:

siehe Sachverhalt