Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat
folgenden Beschluss zu fassen:
- Die Anteile der Allgemeinheit an den
einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 2
%
b) Fußgängerzonen 67
%
c) Innerörtliche
Straßen 21
%
d) Überörtliche
Straßen 30
%
- Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für
Anliegerstraßen und Fußgängerzonen wird die Überdeckung aus dem
Betriebsergebnis 2010 mit den noch verbleibenden 50% kostenmindernd in die
Kalkulation 2013 vorgetragen. Der Vortrag beläuft sich für die
Anliegerstraßen auf 7.981,85 € und für die Fußgängerzonen auf
1.702,93 €.
Bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
für die inner- und überörtlichen Straßen werden die bisher nicht verwendeten
60% des negativen Betriebsergebnisses 2010 kostenerhöhend in die Kalkulation
2013 vorgetragen. Der Vortrag beläuft sich für die innerörtlichen Straßen auf
–89.550,07 € und für die überörtlichen Straßen auf -38.963,61 €.
- Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite
werden wie folgt festgesetzt:
a) Anliegerstraßen 1,36
€/m (2012: 1,00 €/m)
b) Fußgängerzonen 6,95
€/m (2012: 8,17 €/m)
c) Innerörtliche
Straßen 5,99
€/m (2012: 5,52 €/m)
d) Überörtliche
Straßen 5,91
€/m (2012: 5,43 €/m)
- Die XXXIV. Änderungssatzung
(Anlage A) und die zugehörigen Änderungen zum Straßenverzeichnis
(Anlage B) werden beschlossen.
Die Gebührenkalkulation (Anlage E) wird Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für
das Jahr 2012 festgesetzt worden.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 hat
ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich
vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und Kostenüberdeckungsverbotes
erforderlich ist.
Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die
Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt.
Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 %.
Der
kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung
tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an
der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und
derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.
Ein
weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine
gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen
sowie Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem
Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung –
vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa
15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt
Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf
gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den
Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 %
angemessen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten
ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den im letzten Jahr durch den Rat
festgesetzten Allgemeinanteil in Höhe von ca. 20 % beizubehalten.
Um die Beibehaltung
eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der
einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor,
die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen
Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.
Nach der Änderung § 6 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende
eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei
Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer
Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines
Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.
Die Betriebskostenabrechnung für den
Kalkulationszeitraum 2011 hat für die Anliegerstraßen eine Unterdeckung in Höhe
von -19.538,56 €, für die innerörtlichen Straßen eine Unterdeckung in Höhe
von -16.300,67 €, für die überörtlichen Straßen eine Unterdeckung in Höhe
von –1.634,88 € und für die Fußgängerzonen eine Kostenüberdeckung in Höhe
von 826,63 € ergeben. Die Verwaltung schlägt vor, aus Gründen der
Gebührenstabilität, die Vorträge erst in den Jahren 2014 und 2015 vorzunehmen.
Die Verwaltung schlägt weiterhin vor, in
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 KAG, die
bisher nicht verwendeten 60% des negativen Betriebsergebnisses 2010 bei den
innerörtlichen (- 89.550,07 €) und überörtlichen Straßen
(-38.963,61 €) kostenerhöhend in die Kalkulation 2013 vorzutragen. Die
verbleibenden 50% der positiven Betriebsergebnisse 2010 bei den Anliegerstraßen
(7.981,85 €) und bei den Fußgängerzonen (1.702,93 €) sollten
kostenmindernd in die Kalkulation einfließen.
Wegen verschiedener Zugänge, Abgänge und
Umstufungen von Straßen sowie redaktioneller Berichtigungen ist es des Weiteren
erforderlich, das Straßenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Satzung) zu
ändern.
Finanzielle
Auswirkung:
Übernahme des Allgemeinanteils von 20%
durch die Stadt.
Alternativen:
siehe Sachverhalt