Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfliehlt dem Rat, folgenden
Beschluss zu fassen:
1.
Die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2013 wird auf
2,07 €/m3 (2012: 2,03€/m3), die Niederschlagswassergebühr
für das Jahr 2013 wird auf 0,94 €/m2 (2012: 0,95 €/m2)
festgesetzt. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 (Anlage B) wird
Gegenstand des Beschlusses.
2.
Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr wird die
Überdeckung aus der Betriebskostenabrechnung 2010 mit dem verbleibenden Anteil
von 90%, das sind 96.080,63 €, kostenmindernd vorgetragen. Aus der
Betriebskostenabrechnung 2011 wird die Überdeckung in Höhe von 216.459,39 € mit
einem Anteil von 50%, das sind 108.229,70 €, kostenmindernd vorgetragen.
Aus der
Sonderrücklage für den Gebührenausgleich werden 156.343,16 € entnommen und
kostenmindernd eingesetzt.
3.
Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr
wird aus der Betriebskostenabrechnung 2010 die Überdeckung mit dem
verbleibenden Anteil von 90%, das sind 143.788,38 €, kostenmindernd
vorgetragen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 erfolgt kein Vortrag in die
Gebührenkalkulation 2013.
Aus der
Sonderrücklage für den Gebührenausgleich werden 29.254,21 € entnommen und
kostenmindernd eingesetzt.
4.
Die Jahresgebühr für das Ablesen der
Wasserzwischenzähler, den Ersteinbau des Wasserzwischenzählers und die
Zählerauswechslung im Rahmen des Eichgesetzes wird auf 24,40 € festgesetzt.
5.
Die IV. Änderungssatzung zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008
(Anlage) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Die
Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr)
sind zuletzt für das Jahr 2012 festgesetzt worden.
Die
Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 hat ergeben, dass eine Änderung der
Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und
des Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist. Nach der Änderung des § 6 Abs.
2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am
Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher
drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraumes ausgeglichen werden. Es besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen
atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf
eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 ergibt
eine Schmutzwassergebühr von 2,07 € pro Kubikmeter eingeleitetem Abwasser (zum
Vergleich: die Vorjahreskalkulation ergab eine Gebühr von 2,03 €/m³) und
eine Niederschlagswassergebühr von 0,94 € pro Quadratmeter versiegelter und
abflusswirksamer Grundstücksfläche (zum Vergleich: die Vorjahreskalkulation
ergab eine Gebühr von 0,95 €/m²).
Die
Betriebskostenabrechnung für 2010 hat für die Schmutzwasserbeseitigung eine
Überdeckung von 106.756,26 € und für die Niederschlagswasserbeseitigung
eine Überdeckung von 159.764,87 € ergeben. Die Verwaltung schlägt vor, die
noch nicht verwendete Überdeckung in Höhe von 90% aus der
Betriebskostenabrechnung 2010 kostenmindernd in die Kalkulation 2013
einzusetzten. Die Höhe des Vortrages für die Schmutzwasssergebühr beträgt
96.080,63 €, für die Niederschlagswassergebühr 143.788,38 €. Diese
Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Verpflichtung aus
§ 6 Abs. 2 KAG.
Die
Betriebskostenabrechnung für 2011 hat für die Schmutzwasserbeseitigung eine
Überdeckung von 216.459,39 € und für die Niederschlagswasserbeseitigung
eine Überdeckung von 390.077,91 € ergeben. Um die Gebühr möglichst stabil
zu halten, schlägt die Verwaltung vor, bei der Schmutzwassergebühr 50%, das
sind 108.229,70 €, kostenmindernd vorzutragen. Bei der Niederschlagswassergebühr
sollte kein Vortrag in die Kalkulation 2013 erfolgen. Der Vortrag sollte erst
in den Jahren 2014 und 2015 erfolgen, um die Stabilität der
Niederschlagswassergebühr zu gewährleisten.
Durch
das Landesumweltamt erfolgte eine Abrechnung der Abwasserabgabe aus Vorjahren.
Die Verwaltung schlägt eine Entnahme aus der Sonderrücklage für den
Gebührenausgleich in Höhe von 156.343,16 € für die Schmutzwassergebühr und in
Höhe von 29.254,21 € für die Niederschlagswassergebühr vor. Diese Beträge
werden in der Rücklage nicht mehr benötigt und sollten deshalb dem
Gebührenhaushalt zufließen. Sie wirken sich kostenmindernd auf die Kalkulation
aus.
Gemäß aktueller Kalkulationen der
Wirtschaftsbetriebe Meerbusch betragen die Inkassokosten für einen
Wasserzwischenzähler 24,40 € (Kalkulation 2012 23,92 €). Die Verwaltung schlägt
vor, die Jahresgebühr für das Ablesen der Wasserzwischenzähler, den Ersteinbau
des Wasserzwischenzählers und die Zählerauswechslung im Rahmen des Eichgesetzes
auf 24,40 € festzusetzen.
§ 10 Abs. 7 der III. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch regelt von der Norm abweichende Gebührensätze für die Jahre 2007 und 2008. Diese Regelung war für eine Übergangszeit nach Einführung der getrennten Abwassergebühr erforderlich, kann aber nun entfallen.
Die Verwaltung schlägt vor, die an die aktuellen
Umstände angepasste und überarbeitete IV. Änderungssatzung zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008 zu
beschließen.
Finanzielle
Auswirkung:
Alternativen:
siehe Sachverhalt