Betreff
IV. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008
Vorlage
FB5/449/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfliehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.      Die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2013 wird auf 2,07 €/m3 (2012: 2,03€/m3), die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2013 wird auf 0,94 €/m2 (2012: 0,95 €/m2) festgesetzt. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 (Anlage B) wird Gegenstand des Beschlusses.

 

2.      Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr wird die Überdeckung aus der Betriebskostenabrechnung 2010 mit dem verbleibenden Anteil von 90%, das sind 96.080,63 €, kostenmindernd vorgetragen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 wird die Überdeckung in Höhe von 216.459,39 € mit einem Anteil von 50%, das sind 108.229,70 €, kostenmindernd vorgetragen.

Aus der Sonderrücklage für den Gebührenausgleich werden 156.343,16 € entnommen und kostenmindernd eingesetzt.

 

3.      Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr wird aus der Betriebskostenabrechnung 2010 die Überdeckung mit dem verbleibenden Anteil von 90%, das sind 143.788,38 €, kostenmindernd vorgetragen. Aus der Betriebskostenabrechnung 2011 erfolgt kein Vortrag in die Gebührenkalkulation 2013.

Aus der Sonderrücklage für den Gebührenausgleich werden 29.254,21 € entnommen und kostenmindernd eingesetzt.

 

4.      Die Jahresgebühr für das Ablesen der Wasserzwischenzähler, den Ersteinbau des Wasserzwischenzählers und die Zählerauswechslung im Rahmen des Eichgesetzes wird auf 24,40 € festgesetzt.

 

5.      Die IV. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008 (Anlage) wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Die Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) sind zuletzt für das Jahr 2012 festgesetzt worden.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 hat ergeben, dass eine Änderung der Gebührensätze wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Kostendeckungsgebotes und des Kostenüberdeckungsverbotes erforderlich ist. Nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre (vorher drei Jahre) auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Es besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

 

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 ergibt eine Schmutzwassergebühr von 2,07 € pro Kubikmeter eingeleitetem Abwasser (zum Vergleich: die Vorjahreskalkulation ergab eine Gebühr von 2,03 €/m³) und eine Niederschlagswassergebühr von 0,94 € pro Quadratmeter versiegelter und abflusswirksamer Grundstücksfläche (zum Vergleich: die Vorjahreskalkulation ergab eine Gebühr von 0,95 €/m²).

 

Die Betriebskostenabrechnung für 2010 hat für die Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung von 106.756,26 € und für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung von 159.764,87 € ergeben. Die Verwaltung schlägt vor, die noch nicht verwendete Überdeckung in Höhe von 90% aus der Betriebskostenabrechnung 2010 kostenmindernd in die Kalkulation 2013 einzusetzten. Die Höhe des Vortrages für die Schmutzwasssergebühr beträgt 96.080,63 €, für die Niederschlagswassergebühr 143.788,38 €. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 KAG.

 

Die Betriebskostenabrechnung für 2011 hat für die Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung von 216.459,39 € und für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung von 390.077,91 € ergeben. Um die Gebühr möglichst stabil zu halten, schlägt die Verwaltung vor, bei der Schmutzwassergebühr 50%, das sind 108.229,70 €, kostenmindernd vorzutragen. Bei der Niederschlagswassergebühr sollte kein Vortrag in die Kalkulation 2013 erfolgen. Der Vortrag sollte erst in den Jahren 2014 und 2015 erfolgen, um die Stabilität der Niederschlagswassergebühr zu gewährleisten.

 

Durch das Landesumweltamt erfolgte eine Abrechnung der Abwasserabgabe aus Vorjahren. Die Verwaltung schlägt eine Entnahme aus der Sonderrücklage für den Gebührenausgleich in Höhe von 156.343,16 € für die Schmutzwassergebühr und in Höhe von 29.254,21 € für die Niederschlagswassergebühr vor. Diese Beträge werden in der Rücklage nicht mehr benötigt und sollten deshalb dem Gebührenhaushalt zufließen. Sie wirken sich kostenmindernd auf die Kalkulation aus.

 

Gemäß aktueller Kalkulationen der Wirtschaftsbetriebe Meerbusch betragen die Inkassokosten für einen Wasserzwischenzähler 24,40 € (Kalkulation 2012 23,92 €). Die Verwaltung schlägt vor, die Jahresgebühr für das Ablesen der Wasserzwischenzähler, den Ersteinbau des Wasserzwischenzählers und die Zählerauswechslung im Rahmen des Eichgesetzes auf 24,40 € festzusetzen.

 

§ 10 Abs. 7 der III. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch regelt von der Norm abweichende Gebührensätze für die Jahre 2007 und 2008. Diese Regelung war für eine Übergangszeit nach Einführung der getrennten Abwassergebühr erforderlich, kann aber nun entfallen.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die an die aktuellen Umstände angepasste und überarbeitete IV. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Meerbusch vom 01.12.2008 zu beschließen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

 


Alternativen:

siehe Sachverhalt