Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte II. Änderung der Satzung zur Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Wohnungslosen sowie die als Anlagen beigefügten Gebührenkalkulationen zum 01.02.2025 zu beschließen.
Sachverhalt:
Die Satzung der Stadt Meerbusch für städt. Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Wohnungslosen wurde im Jahr 2022 grundlegend überarbeitet und in der I. Änderungssatzung Anfang 2023 durch die Aufnahme der Stettiner Straße in § 5 Abs. 5 der Satzung erweitert.
Da die Zuweisungszahlen auch in den Jahren 2023/2024 stetig auf hohem Niveau geblieben sind, mussten weitere Unterkünfte zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen geschaffen und belegt werden. Daher ist eine weitere Anpassung der Gebührenordnung erforderlich.
Die derzeitigen verschiedenen Unterbringungsformen erzeugen je nach Bauart bzw. Belegungszahl unterschiedlich hohe Kosten, daher werden die Unterbringungseinrichtungen nunmehr wie folgt in verschiedenen Kategorien zusammengefasst (siehe Anlage 2):
- Kategorie 1: Festbauten
- Kategorie 2: Turnhallen
- Kategorie 3: Container
- Kategorie 4: Angemietete Übergangswohnungen
Zu den Festbauten gehören die Unterkünfte:
- Am Heidbergdamm 2 in Lank
- Cranachstraße 2 in Büderich
- Fröbelstraße 4 in Osterath
- Hülsenbuschweg 1-7 in Büderich
- Am Sonngarten 2 in Büderich
Die Kategorie Turnhallen umfasst die Stettiner Straße 23 und den Neusser Feldweg 4a.
Zu den Containern gehören die Kranenburger Straße 11 und die Insterburger Straße (für diese Unterkunft wird eine fiktive Gebührenrechnung auf der Grundlage der Kosten der Kranenburger Straße erstellt).
Und Kategorie angemietete Überganswohnungen umfasst die Wohnungen der GWG in der Eichendorffstraße.
Für alle Unterkünfte der ersten drei Kategorien werden die Gebühren gleichermaßen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Satzung berechnet.
Für die Berechnung der Benutzungsgebühr wird,
wie dort aufgeführt, der Personenmaßstab angewandt. Die Benutzungsgebühr wird
durch einen Pauschalbetrag festgesetzt.
Der Kalkulationszeitraum der Kostenrechnung
betrachtet nunmehr das Jahr 2023. Die Kosten der Unterkünfte der einzelnen
Kategorien werden zusammengefasst und durch die Gesamtsollbelegungszahl
geteilt, sodass je Kategorie ein Mittelwert berechnet wird (Anlage 3 a-c). Die Gebühren werden so berechnet, dass sie bei einer
Vollbelegung kostendeckend wären.
Die Gebührenkalkulationen, bestehend aus
Mieten, Betriebskosten, Personalkosten, internen Leistungsverrechnungen und
Unterhaltungskosten, sind der Anlage 3 a-c zu entnehmen.
Für die 4. Kategorie der angemieteten Wohnungen, aktuell in der Eichendorffstraße, wird keine eigene Gebührenkalkulation aufgestellt, sondern die von der GWG erhobenen, angemessenen Mietkosten werden an die eingewiesenen ausländischen Flüchtlinge weitergegeben. Auch die Abrechnung der Gas- und Stromkosten erfolgt dort nicht über eine Pauschale, sondern durch jährliche Zählerablesung für jede Wohneinheit separat.
Aufgrund dieser Aktualisierungen wird § 5 Abs. 3-5 der Satzung neu gefasst.
Zudem wird § 5 Abs. 2 redaktionell angepasst, da die dort genannte Abteilung „Asyl“ mittlerweile Abteilung „Hilfen für Flüchtlinge“ heißt.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Es werden Mehrerträge in Höhe von ca. 80.000,- € erwartet und der Kostendeckungsgrad der Unterbringung wird dadurch erhöht.
Alternativen:
Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, die Änderung der als Anlage beigefügten II. Änderungssatzung der Satzung zur Unterbringung von Aussiedlern, ausländischen Flüchtlingen und Wohnungslosen sowie die als Anlagen beigefügten Gebührenkalkulationen abzulehnen.