Betreff
XLVI. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
FB5/0048/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Bau empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Die Anteile der Allgemeinheit an den einzelnen Straßengruppen werden wie folgt festgesetzt:

a)  Anliegerstraßen                                                                          2 %

b)  Fußgängerzonen                                                                      67 %

c)   Innerörtliche Straßen                                                             21 %

d)  Überörtliche Straßen                                                              30 %

  1. Aus dem Betriebsergebnissen 2021, 2022 und 2023 werden folgende Beträge vorgetragen:

  1. Die Gebührensätze je Meter Grundstücksseite werden wie folgt festgesetzt:

a)  Anliegerstraßen                                                                2,36 €/m         (2023:      1,81 €/m)

b)  Fußgängerzonen                                                           14,69 €/m         (2023:   10,33 €/m)

c)   Innerörtliche Straßen                                                     5,43 €/m         (2023:      3,82 €/m)

d)  Überörtliche Straßen                                                      5,24 €/m         (2023:      3,51 €/m)

  1. Die XLVI. Änderungssatzung (Anlage A) wird beschlossen.

Die Gebührenkalkulation (Anlage B) wird Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

Die Straßenreinigungsgebühren sind zuletzt für das Jahr 2024 festgesetzt worden.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 ergibt, dass eine Änderung der Gebührensätze erforderlich ist.

Der Gebührenanteil für die Allgemeinheit, den die Stadt selbst zu tragen hat, ist durch den Rat festzulegen. Er beträgt lt. Beschluss des Rates vom 13.12.2007 ca. 20 % und beläuft sich in Kalkulation 2025 auf 194.264,44 €.

Der kommunale Eigenanteil muss lt. Kommentierung zwei Gesichtspunkten Rechnung tragen. Von den Gesamtkosten ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung abzusetzen. Dieser muss nach herrschender Meinung und derzeit gültiger Rechtsprechung mit mindestens 10 % angesetzt werden.

Ein weiterer Abzug muss erfolgen, wenn Flächen gereinigt werden, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt (öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und     -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen). Dieser Anteil muss lt. der Kommentierung – vorbehaltlich besonderer örtlicher Verhältnisse - in der Regel mindestens etwa 15 % betragen. Da die Kosten- und Leistungsrechnung bei der Stadt Meerbusch es ermöglicht, einige nicht gebührenrelevante Kosten direkt auf gesonderte Endkostenstellen zu buchen, und somit diese nicht in den Gesamtkosten enthalten sind, ist eine Reduzierung dieses Anteiles auf 10 % angemessen.

Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte ist in der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren von den gebührenfähigen Gesamtkosten ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 20 % abzusetzen.

Um die Beibehaltung eines Allgemeinanteiles von ca. 20 % sicherzustellen, ist es nicht notwendig die Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen neu festzusetzen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die im letzten Jahr durch den Rat festgesetzten Allgemeinanteile der einzelnen Straßengruppen ebenfalls beizubehalten.

Nach der Änderung § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) am 21.12.2011 sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Hier besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen atypischer Umstände, Kostenunterdeckungen ausnahmsweise auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren auszugleichen.

Die Betriebskostenabrechnung 2023 ergibt insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von             –29.292,70 €, die sich folgendermaßen auf die Straßenarten verteilen:

Anliegerstraßen                          -15.704,36 €

Innerörtliche Straßen                 16.175,30 €

Überörtliche Straßen                -25.387,49 €

Fußgängerzonen                           -4.376,15 €

Die Kostenunterdeckung ist vor allem begründet durch gestiegene Reinigungskosten durch den Unternehmer.

Der Vortrag in die Gebührenkalkulation 2025 erfolgt wie im Beschlusstext unter Punkt 2) beschrieben. Bei den Vorträgen der Ergebnisse 2021 handelt es sich um die verbleibenden Reste. Die anderen Beträge wurden bereits in die Kalkulationen 2023 und 2024 vorgetragen. Die Vorträge aus den Ergebnissen 2022 und 2023 wurden so gewählt, dass sie sich auf jeweils ungefähr ein Drittel des Ergebnisses belaufen. Die verbleibenden Anteile können in die Kalkulationen 2025 und 2026 einfließen.

2025 werden die Straßenreinigungsleistungen durch den Unternehmer neu ausgeschrieben. Es ist mit einer deutlichen Preissteigerung zu rechnen, was zu Gebührenerhöhungen bei allen Straßenarten führt.

Hinzu kommt – insbesondere bei den Fußgängerzonen -, dass die Kosten für die Reinigung von Hand um ca. 120.000 € auf 495.000 € steigen werden. Umgelegt werden diese Kosten auf die verschiedenen Straßenarten nach geleisteten Stunden. Bei den Fußgängerzonen beträgt die Erhöhung 14.000 €. Bei 1407 Veranlagungsmetern und einem Allgemeinanteil von 67% bewirkt alleine diese Position eine Kostensteigerung von 3,31 €/m. Hinzu kommen die kostensteigernden Vorträge aus den Betriebsergebnissen 2021 und 2023.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Im Jahr 2025 werden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von ca. 842.000,- € erwartet. Ca. 21.000,00 € davon entfallen auf Gebühren für Städtische Flächen, die im Rahmen der Internen Leistungsverrechnung abgewickelt werden.

Aus dem Sonderposten Gebührenausgleich werden 33.550 € entnommen.

Der Allgemeinanteil von 20% beläuft sich auf 194.264,44 €.


Alternativen:

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