Betreff
Bebauungsplan Nr. 292, Meerbusch Büderich, Laacher Weg / Lötterfelder Straße
1. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Vorlage
FB4/439/2012
Aktenzeichen
4.61.26.03.292
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt fest:

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 292, Meerbusch‑Büderich, Laacher Weg / Lötterfelder Straße, hat gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung vom 4. Juli 2011 bis einschließlich 15. Juli 2011 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.

 

Über die eingegangenen Äußerungen entscheidet der Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:

 

1.  Einwender Nr. 1                                                                                       Schreiben vom 13.07.2011

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu entlasten und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier beengten Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die Buslinien von der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der Ostgrenze des Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit der Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife) einzurichten.

Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.

Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.

Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes, der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes geprüft werden.

 

2.  Einwender Nr. 2                                                                                       Schreiben vom 17.07.2011

zu 1.:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu entlasten und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier beengten Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die Buslinien von der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der Ostgrenze des Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit der Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife) einzurichten.

Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.

Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.

Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes, der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes geprüft werden.

 

zu 2.:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Eine Festsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Bebauungsplan nicht möglich. Die Anregungen werden an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet und dort geprüft.

 

zu 3.:

Der Anregung wird gefolgt.

Die Übernahme aller entstehenden Erschließungskosten durch den Bauträger auch für Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sowie der Kosten der Arbeiten für die Herstellung von Gehwegen auf dem Gebiet des Bauträgers werden in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auf die Anwohner des Gebietes werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Kosten umgelegt werden.

 

zu 4.:

Der Anregung wird gefolgt.

Der Bebauungsvorschlag weist eine Erschließung der Grundstücke am Laacher Weg von der neuen Planstrasse B aus. Dies, wie auch Angaben zur Ausführung der Grundstücksbegrenzung (Zäune, Hecke, Sockelmauer nur bis max. 40 cm) wird in den textlichen Festlegungen zum Bebauungsplan festgeschrieben werden. Eine Erschließung vom Laacher Weg aus würde diesen Grundstücken zudem die wertvollen Südgärten nehmen.

 

zu 5.:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Durch das neue Baugebiet entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Stellplätzen, die z.Z. vorhandenen in der Umgebung reichen dafür nicht aus. Diese Parkplätze sollen außerdem innerhalb des Baugebietes nachgewiesen werden, um von Besuchern der neuen Baugrundstücke unmittelbar genutzt werden zu können.

 


zu 6.:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Der im Bebauungskonzept geplante Spielplatz ist z.Z. nur als Kinderspielplatz (ohne Altersbegrenzung) dargestellt. Allerdings befinden sich in einer Entfernung von 500 m zum Grundstück bereits 2 Spielplätze für Kinder von 6‑11 Jahren, so dass diesbezüglich kein zwingender Bedarf an Spielplätzen für größere Kinder besteht. Die endgültige Festsetzung erfolgt im noch zu erarbeitenden Rechtsplan.

 

3.  Einwender Nr. 3                                                                                     Schreiben vom 25. Juli 2011

zu 1.:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Begründung:

 

Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu entlasten und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier beengten Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die Buslinien von der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der Ostgrenze des Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit der Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife) einzurichten.

Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.

Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.

Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes, der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes geprüft werden.

 

zu 2.:

Der Anregung wird gefolgt.

Die Übernahme aller entstehenden Erschließungskosten durch den Bauträger auch für Bereiche außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sowie die Kosten der Arbeiten für die Herstellung von Gehwegen auf dem Gebiet des Bauträgers werden in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auf die Anwohner des Gebietes werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Kosten umgelegt werden.

 

4.  Einwender Nr. 4                                                                           Schreiben vom 7. September 2011

Den Anregungen wird gefolgt.

Für die Flurtücke 1012 und 1013 werden Baufenster und eine Erschließung von Süden über das Nachbargrundstück geplant. Das städtebauliche Konzept und die Erschließungsplanung werden entsprechend angepasst.

Über die Kosten der Erschließung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern zu schließen.


2.         Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB

       und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt, über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie folgt zu entscheiden:

 

1.  Rhein-Kreis Neuss                                                                                   Schreiben vom 01.09.2011

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Es handelt sich bei der vorgelegten Planung um einen Vorentwurf. Bei der Erarbeitung des Rechtsplanes werden Aussagen zum Artenschutz, Lärmschutz, Regenwasserversickerung und Bodenschutz getroffen und im Rahmen der öffentlichen Entwurfsauslegung zur erneuten Stellungnahme vorgelegt.

Ein landschaftspflegerischer Begleitplan ist allerdings nicht erforderlich, da es sich hier um einen Plan der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch handelt.

 

2.  Landesbetrieb Geologischer Dienst NRW                                           Schreiben vom 3. August 2011

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

3.  Open Grid Europe                                                            Schreiben vom 29.08.2011 (ohne Anlagen)

Den Anregungen wird gefolgt.

Die Ferngasleitung wird im Rechtsplan nach den bereit gestellten Plänen eingetragen und mit den erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzt. Alle weiteren Hinweise zum Schutzstreifen usw. werden bei der Erarbeitung des Rechtsplanes berücksichtigt.

Sobald Pläne für die Erschließungsanlagen vorliegen, werden diese wie gewünscht zur Verfügung gestellt.

 


Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am 17. Mai 2011 beschlossen, zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 292 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Beteiligungsform 1 (ohne Versammlung) durchzuführen. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 292 lag in der Zeit vom 4. Juli 2011 bis einschließlich 15. Juli 2011 in der Abteilung Stadtplanung öffentlich aus.

 

Aus der Öffentlichkeit wurden die als Anlage 1 in Kopie beigefügten Äußerungen vorgebracht.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zur Stellungnahme aufgefordert.

Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als Anlage 2 in Kopie beigefügten Liste zu entnehmen.

 

Es wurden die als Anlage 3 in Kopie beigefügten Stellungnahmen vorgebracht.


 

Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr über das Ergebnis der vorgezogenen Beteiligungen zu entscheiden. Nächster Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs, der auf Grundlage der vorausgehenden Beschlüsse erarbeitet wird.