1. Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Ergebnis der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften stellt
fest:
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 292,
Meerbusch‑Büderich, Laacher Weg / Lötterfelder Straße, hat gemäß
§ 3 (1) Baugesetzbuch -BauGB- vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit
geltenden Fassung vom 4. Juli 2011 bis einschließlich
15. Juli 2011 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.
Über die eingegangenen Äußerungen entscheidet der
Ausschuss für Planung und Liegenschaften nach Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wie folgt:
1. Einwender Nr. 1 Schreiben
vom 13.07.2011
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der
Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu entlasten
und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier beengten
Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die Buslinien von
der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der Ostgrenze des
Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit der
Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu
gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife)
einzurichten.
Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für
den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur
Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.
Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch
den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.
Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes,
der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der
Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes
geprüft werden.
2. Einwender Nr. 2 Schreiben
vom 17.07.2011
zu 1.:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der
Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu
entlasten und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier
beengten Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die Buslinien
von der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der Ostgrenze
des Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit der
Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu
gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife)
einzurichten.
Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für
den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur
Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.
Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch
den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.
Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes,
der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der
Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes
geprüft werden.
zu 2.:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Eine Festsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Bebauungsplan
nicht möglich. Die Anregungen werden an die zuständige Straßenverkehrsbehörde
weitergeleitet und dort geprüft.
zu 3.:
Der Anregung wird
gefolgt.
Die Übernahme aller
entstehenden Erschließungskosten durch den Bauträger auch für Bereiche
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sowie der Kosten der
Arbeiten für die Herstellung von Gehwegen auf dem Gebiet des Bauträgers werden
in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auf die Anwohner des Gebietes
werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Kosten umgelegt werden.
zu 4.:
Der Anregung wird
gefolgt.
Der Bebauungsvorschlag
weist eine Erschließung der Grundstücke am Laacher Weg von der neuen
Planstrasse B aus. Dies, wie auch Angaben zur Ausführung der
Grundstücksbegrenzung (Zäune, Hecke, Sockelmauer nur bis max. 40 cm)
wird in den textlichen Festlegungen zum Bebauungsplan festgeschrieben werden.
Eine Erschließung vom Laacher Weg aus würde diesen Grundstücken zudem die
wertvollen Südgärten nehmen.
zu 5.:
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Begründung:
Durch das neue
Baugebiet entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Stellplätzen, die
z.Z. vorhandenen in der Umgebung reichen dafür nicht aus. Diese Parkplätze
sollen außerdem innerhalb des Baugebietes nachgewiesen werden, um von Besuchern
der neuen Baugrundstücke unmittelbar genutzt werden zu können.
zu 6.:
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
Begründung:
Der im
Bebauungskonzept geplante Spielplatz ist z.Z. nur als Kinderspielplatz (ohne
Altersbegrenzung) dargestellt. Allerdings befinden sich in einer Entfernung von
500 m zum Grundstück bereits 2 Spielplätze für Kinder von 6‑11
Jahren, so dass diesbezüglich kein zwingender Bedarf an Spielplätzen für
größere Kinder besteht. Die endgültige Festsetzung erfolgt im noch zu
erarbeitenden Rechtsplan.
3. Einwender Nr. 3 Schreiben
vom 25. Juli 2011
zu 1.:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung:
Übergeordnetes Planungsziel der Erschließung ist die Neuordnung der
Buslinien, um den Durchgangsverkehr durch die Lötterfelder Straße zu
entlasten und die Verkehrssicherheit und Buslinienführung aufgrund der hier
beengten Straßenraumsituation zu verbessern. Daher verlaufen zukünftig die
Buslinien von der Niederdonker Straße über die Planstraße A an der
Ostgrenze des Planungsgebietes auf den Laacher Weg. Um eine Erreichbarkeit
der Haltestelle Johann‑Wienands‑Platz für den Busverkehr zu
gewährleisten, ist hier eine Umfahrungsmöglichkeit (Wendeschleife)
einzurichten.
Der Wendehammer an der Gesamtschule kann nicht als Wendemöglichkeit für
den Linienbusverkehr in Betracht gezogen werden, da diese Fläche auch zur
Aufstellung für wartende Schulbusse notwendig ist und genutzt wird.
Die Kosten der Baumaßnahmen zur Errichtung der Busschleife werden durch
den Investor getragen, es entsteht somit keine Belastung der Öffentlichkeit.
Die geplante Wendeschleife belegt nur Teilflächen des Johann‑Wienands‑Platzes,
der Charakter als öffentliche Grünfläche bleibt weiterhin erhalten. Im Zuge der
Errichtung der Busschleife kann eine grundsätzliche Neugestaltung des Johann‑Wienands‑Platzes
geprüft werden.
zu 2.:
Der Anregung wird
gefolgt.
Die Übernahme aller
entstehenden Erschließungskosten durch den Bauträger auch für Bereiche
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, sowie die Kosten der
Arbeiten für die Herstellung von Gehwegen auf dem Gebiet des Bauträgers werden
in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. Auf die Anwohner des Gebietes
werden im Rahmen der Baumaßnahmen keine Kosten umgelegt werden.
4. Einwender Nr. 4 Schreiben
vom 7. September 2011
Den Anregungen wird
gefolgt.
Für die Flurtücke 1012
und 1013 werden Baufenster und eine Erschließung von Süden über das
Nachbargrundstück geplant. Das städtebauliche Konzept und die Erschließungsplanung
werden entsprechend angepasst.
Über die Kosten der
Erschließung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den betroffenen
Grundstückseigentümern zu schließen.
2. Ergebnis der Beteiligung der Behörden
gem. § 4 (1) BauGB
und der
Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt,
über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) Baugesetzbuch -BauGB-
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zurzeit geltenden Fassung sowie der Nachbargemeinden gemäß
§ 2 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen nach Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wie folgt zu
entscheiden:
1. Rhein-Kreis Neuss Schreiben
vom 01.09.2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es handelt sich bei der vorgelegten Planung um einen Vorentwurf. Bei der
Erarbeitung des Rechtsplanes werden Aussagen zum Artenschutz, Lärmschutz,
Regenwasserversickerung und Bodenschutz getroffen und im Rahmen der
öffentlichen Entwurfsauslegung zur erneuten Stellungnahme vorgelegt.
Ein landschaftspflegerischer Begleitplan ist allerdings nicht
erforderlich, da es sich hier um einen Plan der Innenentwicklung nach
§ 13a Baugesetzbuch handelt.
2. Landesbetrieb Geologischer
Dienst NRW Schreiben
vom 3. August 2011
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3. Open Grid Europe Schreiben
vom 29.08.2011 (ohne Anlagen)
Den Anregungen wird gefolgt.
Die Ferngasleitung wird im Rechtsplan nach den bereit gestellten Plänen
eingetragen und mit den erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
festgesetzt. Alle weiteren Hinweise zum Schutzstreifen usw. werden bei der
Erarbeitung des Rechtsplanes berücksichtigt.
Sobald Pläne für die Erschließungsanlagen vorliegen, werden diese wie
gewünscht zur Verfügung gestellt.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat am
17. Mai 2011 beschlossen, zum Vorentwurf des Bebauungsplanes
Nr. 292 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB in der Beteiligungsform 1
(ohne Versammlung) durchzuführen. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan
Nr. 292 lag in der Zeit vom 4. Juli 2011 bis einschließlich
15. Juli 2011 in der Abteilung Stadtplanung öffentlich aus.
Aus der Öffentlichkeit wurden die als Anlage 1 in
Kopie beigefügten Äußerungen vorgebracht.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zur
Stellungnahme aufgefordert.
Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die beteiligten Nachbargemeinden sind der als
Anlage 2 in Kopie beigefügten Liste zu entnehmen.
Es wurden die als Anlage 3 in Kopie beigefügten
Stellungnahmen vorgebracht.
Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften hat nunmehr
über das Ergebnis der vorgezogenen Beteiligungen zu entscheiden. Nächster
Verfahrensschritt ist der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs,
der auf Grundlage der vorausgehenden Beschlüsse erarbeitet wird.