Die Stadtverwaltung erstellt derzeit eine Richtlinie zum Ausbau der Ladeinfrastruktur. Diese soll zukünftig den Markt weiter öffnen und einen niederschwelligen Einstieg in die Errichtung von öffentlichen E-Ladesäulen bewirken.

 

Aktuelle Vorgehensweise der Stadt zum Ausbau der Ladeinfrastruktur:

Das aktuelle Konzept zum Ausbau der Ladeinfrastruktur sieht vor, dass sich mögliche gewerbliche Anbieter formlos bei der Stadt um einen Standort bewerben. Dabei hatte die Stadt bereits sinnvolle Standorte, verteilt auf das gesamte Stadtgebiet, in Abhängigkeit von verfügbaren öffentlichen Parkplätzen vorgeschlagen.

 

Derzeit sind durch dieses Vorgehen im Stadtgebiet Meerbusch 42 Parkplätze für das Laden von E-Fahrzeugen entstanden und es werden noch vier weitere auf dem Dr.-Franz-Schütz-Platz in Kürze entstehen. Im Vergleich zu den umliegenden Städten Kaarst, Krefeld, Neuss, Düsseldorf nimmt Meerbusch damit schon eine Spitzenrolle ein (siehe Vortrag stm Ausschuss für Mobilität - 22.04.2021 TOP5).

 

Dennoch ist festzustellen, dass derzeit nur die Stadtwerke Meerbusch (stm) als einziger Interessent an diesen Flächen auftrat und diese betreibt.

 

Um den Markt möglichst weiter kontrolliert zu öffnen und so mehr Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum zu ermöglichen, soll ein erweitertes Konzept aufgestellt werden.

 

 

Geplante Vorgehensweise zum Ausbau der Ladeinfrastruktur:

Die Stadt schlägt daher vor, die „Richtlinie zur Errichtung von Elektroladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Meerbusch“ einzuführen. Diese bildet dann eine einheitliche Grundlage für alle zukünftigen potentielle Infrastrukturbetreiber. Ziel ist es, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Elektroladeinfrastruktur für die Stadt Meerbusch zu erhalten.

 

Grundlage der Richtlinie:

Die Grundlage für die Richtlinie zur Errichtung von Elektroladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Meerbusch ist der bewährte Leitfaden „Einfach laden in der Kommune“ des Bundesministerium für Digitales und Verkehr. In diesem Leitfaden werden zwei Wege für mehr Wettbewerb im Bereich der Ladeinfrastruktur aufgezeigt: Erstens über eine Ausschreibung durch die Kommune oder zweitens über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach Anfrage von Marktteilnehmern nach einer vorgegebenen Richtlinie.

Da eine Ausschreibung durch die Kommune für die Infrastrukturbetreiber wenig attraktiv und offen ist, als die Vergabe von Sondernutzungserlaubnisse nach einer vorgegebenen Richtlinie, wurde der letztgenannte Weg gewählt. Ziel ist es, ein möglichst niedrigschwelliges Vorgehen den möglichen Betreibern anzubieten.

 

Entwurf einer Richtlinie:

Aus diesem Grund hat die Verwaltung einen Entwurf einer Richtlinie zur Errichtung von Elektroladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Meerbusch nach dem Vorbild der Stadt Essen erstellt (wie Leitfaden). Hierzu wurde die bewohnte Stadtfläche von Meerbusch in 159 Flächen aufgeteilt, wovon bereits 21 Flächen durch die Stadtwerke aufgrund der bereits vorhanden E-Ladesäulen belegt sind. Bei der Flächenfestlegung wurden Stadtteile mit Einzelhausbebauung größer angelegt, als Flächen mit dichterer Bebauung, da hier von einem geringeren Bedarf an öffentlicher E-Ladeinfrastruktur ausgegangen wird. Ebenso wurden z.B. größere Grünanlagen bei der Flächengröße berücksichtigt.

 

Zusammenfassung der Richtlinie:

Auf Antrag von Marktteilnehmern soll zunächst nur die Errichtung einer E-Ladesäule (für gewöhnlich mit zwei Ladepunkten pro Säule / Fläche) erteilt werden. Erst wenn eine E-Ladesäule zu min. 70% in sechs Monaten des Vorjahres ausgelastet ist, wird die Erlaubnis erteilt, eine weitere E-Ladesäule in dieser Fläche zu errichten. Dies soll gewährleisten, dass weiterhin ausreichend öffentliche Parkflächen zur Verfügung stehen und dennoch eine möglichst weite, flächenhafte Verteilung der Lademöglichkeiten entsteht.    

Zur Ermittlung der Auslastung müssen alle Anbieter zum 31.01. jeden Jahres die Auslastungszahlen Ihrer E-Ladesäulen an die Verwaltung melden. Der aktuelle Anbieter hat bei der Erstellung einer weiteren E-Ladesäule in einer Fläche den Vorrang. Wenn dieser aber nicht ausbauen möchte bzw. nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellt, wird die Fläche wieder auf den Markt gegeben. Bei mehreren Anbietern für eine Fläche entscheidet das Los über den Zuschlag. Hierzu werden die eingegangenen Anträge quartalsweise zusammengefasst und erst am Ende eines Quartals genehmigt.

 

Die Genehmigung wird an den Marktteilnehmer für sechs Jahre erteilt (siehe Beschlussvorlage FB5/0603/2017 vom 14.7.2017) und mit der Möglichkeit versehen, diese jeweils um weitere sechs Jahre zu verlängern. Die Genehmigung erlischt, wenn der Anbieter nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Genehmigung mit der Errichtung der E-Ladesäule beginnt oder nach neun Monaten diese in Betrieb genommen hat.

 

In der Richtlinie wird das straßenrechtliche- und Verfahrens-Ermessen der Stadt Meerbusch transparent geregelt. Eine Satzung ist nicht notwendig, da die Marktteilnehmer zur Förderung der E-Mobilität keine Gebühren für die Sondernutzung zahlen müssen und lediglich Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Errichtung der Sondernutzung erhoben werden.

 

Im Ausschuss Klima, Umwelt, Bau wurde bereits für die bestehenden E-Ladesäulen die zeitliche Begrenzung des Ladevorganges auf drei Stunden werktags zwischen 7 bis 22 Uhr (siehe Beschlussvorlage FB5/0773/2018 vom 13.6.2018) festgelegt. Diese Beschränkung wird auf das neue Konzept übertragen, um dadurch eine möglichst regelmäßige Park-Fluktuation zu erwirken und dennoch das nächtliche Parken zu ermöglichen.

 

 

Grundsätzliches zum Thema Ladeinfrastruktur

Die Art des Zugangs zur Ladeinfrastruktur sowie der Besitz an der Grundfläche, auf dem die Ladeinfrastruktur steht, sind ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal für Ladeinfrastruktur. Dabei ist öffentliche Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich und befindet sich auf Boden, der in öffentlichem Besitz (Stadt) ist. Halböffentliche Ladeinfrastruktur ist eine öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auf privatem Grund (z.B. Parkplätze der Supermärkte), während private Ladeinfrastruktur nicht öffentlich zugänglich ist und auf privatem Grund und Boden steht (z.B. Flächen an Wohnhäuser oder Gewerbegebäuden).

Die hier vorgestellte Richtlinie behandelt ausschließlich die öffentliche Ladeinfrastruktur. Diese ersetzt nicht die deutlich wichtigere, halböffentliche oder private Ladeinfrastruktur. Die stm ist bei der Errichtung von halböffentliche oder private Ladeinfrastruktur behilflich (https://stadtwerke-meerbusch.de/elektromobilitaet/).

 

Generell umfasst der deutsche Pkw-Markt drei Nutzergruppen: Privatfahrzeuge, Flottenfahrzeuge, die nur gewerblich und oft von verschiedenen Personen genutzt werden und Dienstwagen, die in der Regel sowohl privat als auch dienstlich genutzt werden können, aber auf eine Organisation zugelassen sind.

 

Folgende Nutzungsarten von Ladeinfrastruktur ergeben sich dadurch:

 

  • Laden über Nacht für Flottenfahrzeuge auf dem Unternehmensparkplatz und für Privat- und Dienstwagennutzer entweder in der heimischen Garage.

 

  • Laden am Arbeitsplatz für Privatfahrzeuge und Dienstwagen.

 

  • Laden in der (Halb-)Öffentlichkeit, wenn das Fahrzeug ohnehin in der (Halb-)Öffentlichkeit steht (zum Beispiel beim Einkaufen auf dem halböffentlichen Supermarktparkplatz oder seltener auf dem öffentlichen städtischen Parkplatz).

 

  • Zwischenladen bezeichnet die Unterbrechung eines bestehenden Fahrwegs, um das Fahrzeug unterwegs nachzuladen.

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Elektrofahrzeuge in den meisten Fällen regelmäßig über Nacht geladen werden. Diese Nutzungsart sollen nicht Ziel einer öffentlichen Ladeinfrastruktur sein, sondern vom halböffentlichen- oder privaten Bereich abgedeckt werden.

 

Das Zwischenladen an öffentlicher Ladeinfrastruktur, welcher der seltenere Fall ist, ist die Nutzungsart, die zielführend auch im öffentlichen Raum angeboten werden kann und mit dieser Richtlinie geregelt werden soll.

 

Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung wird nach der Sommerpause das fertiggestellte Konzept dem Mobilitätsausschuss zum Beschluss vorlegen. Nach Beschluss wird die Richtlinie im Amtsblatt der Stadt Meerbusch veröffentlicht und tritt dadurch in Kraft.


In Vertretung

 

gez.

 

Andreas Apsel

Erster und Technischer Beigeordneter

 

 

Anlagenverzeichnis:

Richtlinie Ladeinfrastruktur

Planunterlagen