Betreff
Windenergie: Entwicklungspotenziale für erneuerbare Energien im Stadtgebiet
Vorlage
FB4/0638/2023
Art
Informationsvorlage

Historie:

 

FB4/122/2012

Neue Windenergieanlagen; Ausschlussflächen

 

APL 16.09.2021 (öffentlicher Teil)

TOP Ö 15.2: Ergänzung zur Anfrage der Fraktion Die FRAKTION vom 15.04.2021 zu Windkraft-anlagen (1000m-Abstand zur Wohnbebauung, Beschränkungen durch Luftverkehr)

 

APL 22.09.2022 (öffentlicher Teil)

TOP Ö 6.4: Antrag der Fraktion Die FRAKTION vom 20.08.2022 zu einer Windenergieanlage

(Beschlossen am 22.09.2022 im APL)

 

Sachverhalt:

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Meerbusch ist an der westlichen Stadtgrenze seit 2004 ein sonstiges Sondergebiet – Konzentrationszone für Windenergieanlagen – festgelegt.

 

Die Konzentrationszone liegt westlich des Stadtteils Osterath und beinhaltet unter anderem landwirtschaftliche Flächen, Wirtschaftswege und drei bereits realisierte Windenergieanlagen, die eventuell für ein Repowering infrage kommen würden. 

 

Dieses Sondergebiet wird durch den Bebauungsplan Nr. 269 seit dem 21.05.2005 konkretisiert. Gemäß den Festsetzungen sind in diesem Gebiet Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 115 Metern zulässig.

 

Ziel der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2004 war es, das gesamte Stadtgebiet vorab auf die Eignung von Flächen für Windenergieanlagen zu untersuchen und daraufhin geeignete Flächen als Konzentrationszonen für Windenergie festzulegen.

 

Im Ergebnis wurde diese eine Konzentrationszone für Windenergie nach eingehender Untersuchung des gesamten Stadtgebiets festgelegt. Daraus ergibt sich eine ausschließende Wirkung für weitere Windenergieanlagen im Stadtgebiet außerhalb der festgelegten Konzentrationszone.

 

 

Flächennutzungsplan (Ausschnitt): Sondergebiet Konzentrationszone für Windenergieanlagen

 

Bebauungsplan Nr. 269: Sondergebiet Konzentrationszone für Windenergieanlagen

 

Aus den beschriebenen Gründen kann momentan keine weitere Windenergieanlage außerhalb der bestehenden Konzentrationszone gebaut werden, wie dies im Antrag von „Die Fraktion“, beschlossen am 22.09.2022 im Ausschuss für Planung und Liegenschaften, für den Bereich „Schweinheim“ vorgeschlagen wurde.

 

Einige rechtliche Rahmenbedingungen zur zukünftigen Nutzung von Windenergie und anderen erneuerbaren Energieträgern sind momentan noch in der politischen Diskussion, zum Beispiel ob die aktuelle Abstandsregel zu bewohnten Gebäuden weiterhin in einer Größenordnung von 1000     Metern Abstand Bestand haben wird. Zu diesen neuen Rahmenbedingungen zählen unter anderem auch neue Abstandsregelungen zum Drehfunkfeuer des Flughafens Düsseldorf.

 

Hierzu gehört auch die Abschätzung des am 01.02.2023 in Kraft getretenen „Wind an Land Gesetz“, zu dessen Auswirkungen hier noch keine Aussagen getroffene werden können.

 

Um die neuen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, wäre eine erneute Untersuchung des gesamten Stadtgebiets notwendig. Im Rahmen der dazu notwendigen thematischen Voruntersuchungen sollte das gesamte Stadtgebiet auf Potenzialflächen, nicht nur für Windenergieanlagen, sondern auch für Freiflächenphotovoltaikanlagen, Anlagen zur Energiespeicherung oder Ähnliches untersucht werden.

 

Weiteres Vorgehen

Für diese, aus Sicht der Verwaltung sinnvolle, aber umfangreiche erneute Untersuchung des gesamten Stadtgebiets unter Berücksichtigung neuer Rahmenbedingungen sind die entsprechenden Kapazitäten in der Planung des Arbeitsprogrammes und der Haushaltsplanung einzustellen. Dies soll nach Vorstellung der Verwaltung zum Jahr 2024 erfolgen.

 

In Abhängigkeit der Ergebnisse ist dann darüber zu entscheiden, ob und falls ja, in welchem Umfang eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist.

 


In Vertretung

 

gez.

 

Andreas Apsel

Erster und technischer Beigeordneter