Betreff
Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
Vorlage
FB21/1658/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Meerbusch, die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zu beschließen. Mit dem Beschluss wird die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013 außer Kraft gesetzt.

 

 


Sachverhalt:

Zum 01. August 2013 ist die erste Satzung der Stadt Meerbusch über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Kraft getreten und wurde auf Grund der jährlichen Erhöhung der laufenden Geldleistungsbeträge an die Kindertagespflegepersonen inzwischen sieben Mal geändert. Es soll nunmehr eine Neufassung der Satzung erfolgen, in der variable Regelungen – wie z. B. die Stundensätze für Sachaufwand und Förderungsleistung –, die der regelmäßigen Änderung unterliegen, zukünftig in Form zweier Anlagen erfasst werden, so dass eine jährliche Überarbeitung des vollständigen Satzungstextes entfällt und nur noch über Änderungen der Anlagen beschlossen werden muss. Die für die Stadt Meerbusch individuell beschlossenen Regelungen wurden in den Satzungstext übernommen, jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit sowie zum besseren Verständnis verschlankt und zum Teil umformuliert. Zusätzlich wurde die Neufassung der Satzung an die gesetzlichen Entwicklungen des SGB VIII sowie des KiBiz in den vergangenen 10 Jahren angepasst.

 

Es sind zudem folgende Änderungen enthalten:

 

Die Neufassung umfasst die in der Sitzung am 01.12.2022 beschlossene reguläre Erhöhung der Zahlbeträge für Sachaufwand und Förderungsleistung analog zu § 37 KiBiz in Höhe der prozentualen Fortschreibungsrate, die auch für die jährliche Anpassung der Kindpauschalen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gilt – mindestens aber um 1,5% – jeweils zum 01.08. eines Jahres. Darüber hinaus wurde eine Regelung zur Abgeltung außergewöhnlicher Betreuungszeiten in der beschlossenen Höhe getroffen.

 

Mit der verpflichtenden Qualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch (QHB) für alle angehenden Kindertagespflegepersonen, die diese Tätigkeit ab dem 01.08.2022 erstmalig aufnehmen, muss eine Regelung zur Erstattung der Qualifikationskosten in die Satzung aufgenommen werden. Die Verwaltung schlägt vor, den gemäß § 46 Abs. (4) KiBiz durch das Land gezahlten Zuschuss an potentielle Kindertagespflegepersonen mit Tätigkeitsort im Stadtgebiet Meerbusch zu zahlen, sobald der tätigkeitsvorbereitende Teil nach dem QHB absolviert wurde. Die übrigen Kosten sollten im Rahmen der Erstqualifizierung für die Dauer einer Zweckbindungsfrist von 2 Jahren in monatlichen Teilbeträgen erstattet werden, sobald der tätigkeitsbegleitende Teil abgeschlossen wurde und mindestens ein Kind aus Meerbusch betreut wird.

 

Die Auszahlung der laufenden Geldleistung erfolgt derzeit noch jeweils zum 1. eines Monats im Voraus. Die Verwaltungspraxis der umliegenden Kommunen sieht eine solche Vorauszahlung allerdings nicht vor und dies entspricht auch nicht der gesetzlichen Regelung für Lohnzahlungen. Daher sollen die Zahlungen an die Kindertagespflegepersonen ab August 2023 in Form einer Überweisung jeweils zum 25. eines Monats für den vorangegangenen Monat erfolgen. Um den Übergangszeitraum zwischen den unterschiedlichen Zahlungszielen zu erleichtern, soll für den Monat August eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der laufenden Geldleistungen erfolgen und sodann die Differenz für den Monat August zum 25.8.23 ausgekehrt werden. Ab dem Monat September sollen die Zahlungen dann jeweils zum 25. eines Monats für den vorangegangenen Monat erfolgen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Für die Erstattung der Qualifikationskosten errechnet sich für den städtischen Haushalt ein Mehraufwand in Höhe von etwa 3.000 – 4.000 € pro potentieller Kindertagespflegeperson bei Erstqualifikation. Nach Abzug des Landeszuschusses in Höhe von 2.000 € verbleiben noch Mehrkosten in Höhe von 1.000 – 2.000 €, welche sich über einen Zeitraum von 2 Jahren verteilen. Der anteilige Landeszuschuss in Höhe von 2.000 € pro KTPP ist im Ergebniskonto 41410000 (Zuweisungen f. lfd. Zwecke vom Land) berücksichtigt. Ausgehend von 5 potentiellen Kindertagespflegepersonen ergeben sich tatsächliche Mehrkosten in Höhe von 2.500 – 5.000 € jährlich. Qualifizierungskosten werden im Haushalt unter dem Ergebniskonto 52910000 (Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen) veranschlagt.

 


Alternativen:

keine