Betreff
Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
Vorlage
FB2/1648/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe ab 01.01.2023 wie folgt festzusetzen:

Altersgruppe
Lebensalter von - bis einschl.

mtl. Regelbedarf für Bekleidung / Schuhe 2023 in €

Anteil je Betreuungstag in €

0 bis 5 Jahre

50,87

1,67

6 bis 13 Jahre

42,19

1,39

14 bis 17 Jahre

50,20

1,65

ab 18 Jahre

50,20

1,65

Die Beträge werden analog der Anpassungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes berechnet.

Sofern das für den Abschluss einer Entgeltvereinbarung örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen der Entgeltverhandlung eine abweichende Regelung trifft, wird diese für dort untergebrachte junge Menschen übernommen.

 


Sachverhalt:

Im Rahmen einer stationären Jugendhilfemaßnahme ist gemäß § 39 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des jungen Menschen sicher zu stellen einschließlich des Bedarfs an Bekleidung. Diesem wird durch Gewährung einer Bekleidungspauschale entsprochen, deren Höhe grundsätzlich durch die Landeskommission NRW festgesetzt wird. Die Landeskommission wird auf Grundlage eines gültigen NRW-Rahmenvertrages nach
§ 78 f SGB VIII gebildet. Dieser Rahmenvertrag wurde durch die Kommunalen Träger im Jahr 2012 zum Zweck der Neuverhandlung aufgekündigt, diese blieben bislang ohne Ergebnis. Eine Folge der fehlenden Landeskommission ist u.a., dass die Bekleidungspauschalen seit über 20 Jahren nicht angehoben wurden.

Die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW (LAGÖF) hat sich daher mit der Thematik beschäftigt und folgende Empfehlung beschlossen:

Ab 01.01.2023 wird eine Angleichung der Bekleidungspauschale gemäß der Vorgaben des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für sinnvoll erachtet. Auf dieser Basis sollen die drei Altersstufen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zugrunde gelegt werden, zudem ist damit eine Dynamisierung der Mittel verbunden.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hat den Kommunen mit eigenem Jugendamt mit Schnellbrief 533/2022 vom 11.11.2022 empfohlen, diesen Beschluss umzusetzen.

Angesichts des bereits seit 01.11.2000 unveränderten Pauschale ist eine Anpassung zur Deckung des regelmäßigen und notwendigen Grundbedarfs an Bekleidung und Schuhwerk erforderlich. Die Berechnung der Sätze auf Basis des Regelbedarfsermittlungs-gesetzes stellt die Deckung des notwendigen Bedarfs und die Dynamisierung entsprechend des Lebenshaltungsindex sicher.

Daraus ergeben sich ab 01.01.2023 (Regelbedarf Bürgergeld) folgende Bekleidungs-pauschalen je Unterbringungstag:

Altersgruppe
Lebensalter von - bis einschl.

mtl. Regelbedarf für Bekleidung/ Schuhe 2023 in €

Anteil je Betreuungstag in €
( x 12 Monate / 365 Tage)

0 bis 5 Jahre

50,87

1,67

6 bis 13 Jahre

42,19

1,39

14 bis 17 Jahre

50,20

1,65

ab 18 Jahre

50,20

1,65

Die Gegenüberstellung zu den bisherigen Pauschalen mit nur 2 Altersgruppen ergibt folgende Erhöhungen:

Altersgruppe
Lebensalter von - bis einschl.

mtl. Regelbedarf für Bekleidung/ Schuhe 2023 in €

Anteil je Betreuungstag in €
ab 01.01.2023

bisherige Pauschale in €

Erhöhung in  € / Tag

0 bis 5 Jahre

50,87

1,67

1,23

0,44

6 bis 12 Jahre

42,19

1,39

1,23

0,16

13 Jahre

42,19

1,39

1,34

0,05

14 bis 17 Jahre

50,20

1,65

1,34

0,31

ab 18 Jahre

50,20

1,65

1,34

0,31

Der Beschluss des LAGÖF sieht im Rahmen der Jugendhilfe keine Altersgruppe ab Volljährigkeit vor. Eine Anpassung an die allgemeinen Bedarfssätze für junge Menschen in Einrichtungen (80% der Regelleistung) hätte eine Reduzierung auf monatlich 33,33 € (somit kalendertäglich 1,10 €) zur Folge. Analog der bisherigen Regelung im Rahmen der Jugendhilfe wird der Tagessatz für Bekleidung daher über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortgeschrieben.

Auf Basis der Belegungstage 2021 errechnet sich daraus ein jährlicher Mehraufwand von überschlägig 1.500,00 €.

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz sieht eine Anpassung an den Lebenshaltungsindex vor. Diese Beträge sollen künftig Grundlage für die Anpassung der Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sein.

Sollte nach Abschluss eines neuen Rahmenvertrages durch die künftige Landeskommission eine andere Regelung beschlossen werden, ist das Verfahren entsprechend anzupassen.


Finanzielle Auswirkung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Der Mehraufwand von ca. 1.500 € wird aus dem vorhandenen Budget im Produkt 060 363 010 gedeckt.


Alternativen:

Der Jugendhilfeausschuss stimmt einer Erhöhung der Bekleidungspauschale nicht zu.