Betreff
Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Stratumer Straße vor dem Hausgrundstück Stratumer Straße 52
Vorlage
FB5/1637/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klima, Umwelt, Bau beschließt den Parkplatz Stratumer Straße vor dem Hausgrundstück Stratumer Straße 52 (Gemarkung Nierst, Flur 13, Flurstück 19 und 46 tlw.) gem. beiliegendem Plan) einzuziehen. Die Verwaltung wird beauftragt das Einziehungsverfahren nach

§ 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

 

 


Sachverhalt:

 


Der Parkplatz Stratumer Straße (Gemarkung Nierst, Flur 13, Flurstück 19 und 46 tlw.) wurde mit der amtlichen Bekanntmachung vom 06.04.2017 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Der im beiliegendem Lageplan markierte öffentliche Parkplatz Stratumer Straße wird im Rahmen des Neubaus einer Kindertagesstätte in Nierst und Ausbau/Erhalt des Bürgersaals und des Dorfplatzes zum notwendigen Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren benötigt.

 

Im Zuge des geplanten Bauvorhabens sind für die Kindertagesstätte, den Bürgersaal und die Wohnungen in dem umzubauenden städtischen Gebäude Stratumer Straße 56 die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Dies ist auf dem zum Haus gehörenden Grundstück aufgrund verschiedenartiger Nutzungen (u.a. Dorfplatz, Veranstaltungsplatz) und dem notwendigen Platzbedarf für das Außengelände der neu entstehenden Kita nicht möglich. Im Zuge des Neubaus werden im Bereich des Parkplatzes Stratumer Straße vor dem Hausgrundstück Stratumer Straße 52 zwei weitere Stellplätze errichtet und entsprechende Behindertenparkplätze eingerichtet. Eine Zufahrtsbeschränkung wird nicht erfolgen. Durch die Einziehung der für den Verkehr gewidmeten öffentlichen Fläche ist es möglich, die erforderlichen 8 Stellplätze dort nachzuweisen. Für die Öffentlichkeit verbleiben drei Stellplätze.

 

Da das Grundstück im städtischen Eigentum ist, ist die Zufahrt zur Feuerwehr weiterhin gesichert. Im Umfeld stehen ausreichend öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Mit dieser Lösung kann der Dorfplatz erhalten werden und das Dorfleben weiter aktiv gefördert werden.

 

Für die Einziehung ist allein maßgeblich, ob die öffentlichen Flächen entbehrlich sind oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Dies ist aus den vorgenannten Gründen der Fall.

 

Daher ist ein Einziehungsverfahren gem. § 7 Abs.4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen einzuleiten. Sollten keine Einwendungen eingehen, wird die Einziehung nach Ablauf der gesetzlich geforderten drei Monate nach Bekanntgabe der Absicht der Einziehung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt vollzogen.

 

 

Finanzielle Auswirkung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine

 


Alternativen:

Keine