- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Für das als Geltungsbereich gekennzeichnete Gebiet (Anlage 1) wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 (8) BauGB der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 328 Meerbusch-Nierst „Südlich Adolf-Rütten-Weg“ gefasst.
Sachverhalt:
Kurzzusammenfassung
Das ca. 13.500 m² große
Plangebiet befindet sich im Norden von Meerbusch-Nierst südlich des Adolf-Rütten-Wegs
zwischen den Wohnbebauungen an der Stratumer Straße und Am Oberen Feld. Das Plangebiet ist zum jetzigen Zeitpunkt
überwiegend dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Neben diesem
planungsrechtlichen Aspekt fehlt es zudem an der notwendigen Erschließung, da
der Adolf-Rütten-Weg selbst keine gesicherte Erschließung darstellt. Trotz
seiner integrierten Lage ist das Gebiet aus den vorgenannten Gründen derzeit
also nicht bebaubar.
Das Konzept zur „Wohnbaulandentwicklung Meerbusch 2030“, das durch den
Rat der Stadt 2018 beschlossen wurde, sieht vor, dass die Fläche
Meerbusch-Nierst, Am Oberen Feld kurz- bis mittelfristig entwickelt wird
(Beschlussvorlage FB4/0742/2018). Nördlich des Adolf-Rütten-Wegs beabsichtigt
ein Vorhabenträger nach Abbruch der Hofanlage am Kulenweg 10 die Errichtung von
18 Doppelhäusern mit Erschließungsstraße über einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan (FB4/1635/2023). Gemäß der Zielsetzung der o.g.
Wohnbaulandentwicklung, soll auch die Fläche südlich des Adolf-Rütten-Wegs zur Schaffung
von neuem Wohnraum in Meerbusch Nierst dienen.
Im Zuge der Entscheidung über die Einleitung des o.g. vorhabenbezogenen
Bebauungsplans für die nördliche Fläche ist auf Antrag der CDU seitens der
Verwaltung eine Beschlussvorlage über die Aufstellung eines Bebauungsplans
(Angebotsplanung) für die südliche Fläche vorzulegen. Auch wenn diese Verfahren
in unterschiedlicher Geschwindigkeit bearbeitet werden, soll von Beginn an
deutlich werden, dass eine Entwicklung der gesamten Potenzialfläche gewünscht
ist.
Historie zur Vorlage
- FB4/0979/2019: Vorbereitung des Bebauungsplanverfahrens und Durchführung eines städ-tebaulichen Wettbewerbes für das Wohngebiet Meerbusch-Nierst "Am Oberen Feld". Von der Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes wurde im Nachgang jedoch abgesehen. Stattdessen stellte ein Projektentwickler Varianten der städtebaulichen Entwicklung für die Fläche nördlich des Adolf-Rütten-Wegs in Politik und Verwaltung vor (FB4/1635/2023).
1. Anlass der Bebauungsplanaufstellung
Nach bisher geltendem Recht ist
die Entwicklung von Wohnraum im Sinne des Konzepts zur „Wohnbaulandentwicklung Meerbusch 2030“ im vorgeschlagenen
Planbereich nicht realisierbar. Um die bauliche Entwicklung des Plangebiets zu
ermöglichen und städtebaulich zu steuern ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich.
2. Lage und Abgrenzung
Das Plangebiet befindet sich im
Norden des Stadtteils Meerbusch-Nierst und hat eine Größe von ca. 13.500 m². Es
umfasst in der Gemarkung Nierst in der Flur 8, die Flurstücke 435, 436, 4, 444,
442, 445, 443 und 482 sowie Teile der Flurstücke 8, 17 und 438. Derzeit ist die
Fläche durch vereinzelte Schuppen und einem Grünraum sowie Gärten bestimmt.
Der Geltungsbereich wird wie
folgt begrenzt:
- im Nordwesten durch den Adolf-Rütten-Weg
- im Nordosten durch die Wohnbebauung entlang der Straße Am Oberen Feld,
- im Südwesten durch die Wohnbebauung entlang der Stratumer Straße
- im Südosten durch den Lamertzhof.
Der räumliche Geltungsbereich ist dem Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen und wird im Bebauungsplan durch entsprechendes Planzeichen eindeutig festgesetzt.
3. Bestehende Rechtsverhältnisse
Für eine städtebauliche Entwicklung ist bisher kein Planungsrecht vorhanden. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Meerbusch (Rechtsstand: 31.08.2017) stellt das Plangebiet als Dorfgebiet (MD) dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 (2) BauGB aus dem FNP entwickelt werden.
4. Erfordernis, Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Das städtebauliche Erfordernis der Bebauungsplanaufstellung ergibt sich aus der Untersuchungen des Konzepts zur “Wohnbaulandentwicklung Meerbusch 2030“, wonach das Plangebiet als Potenzial für die Schaffung von Wohnraum identifiziert wurde.
Die übergeordneten Entwicklungsziele lassen sich damit wie folgt zusammenfassen:
- die Umsetzung des Konzepts „Wohnbaulandentwicklung Meerbusch 2030“,
- die Schaffung von neuem Wohnraum im Ortsteil Nierst, und
-
eine
geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen.
Für das Plangebiet selbst liegt bislang kein abgestimmtes städtebauliches Konzept vor. Gleichwohl gibt es mit dem Entwurf des Projektentwicklers der nördlichen anschließenden Bebauung „Am Oberen Feld“ vom August 2021 einen Vorschlag, wie eine Entwicklung aussehen könnte (siehe Anlage 2). Dieser könnte als Grundlage für die Ausarbeitung des städtebaulichen Konzepts und die Konkretisierung der Planungsziele dienen; mindestens aber für die politische Diskussion. Sobald ein tragfähiger Entwurf eines städtebaulichen Konzepts einschließlich Erschließung vorliegt, wird dieser dem Gremium zum Beschluss vorgelegt, um anschließend die weitere Ausarbeitung des Bebauungsplans auf Grundlage dieses Entwurfs fortführen zu können.
Im Zuge der Entwurfserarbeitung sind die Grundstückseigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke eng einzubeziehen.
5. Weiteres Verfahren
Wie zuvor beschrieben ist das im Anhang 2 hinterlegte städtebauliche Konzept zu diskutieren, weiterzuentwickeln und die Grundstückseigentümer sind in das Planverfahren einzubeziehen. Sobald ein tragfähiges städtebauliches Konzept vorliegt, wird dieses der Politik zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei Zustimmung und entsprechender Beschlussfassung kann dann im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB durchgeführt werden.
Finanzielle
Auswirkung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt: keine
Alternativen:
Verzicht auf ein Bauleitplanverfahren und Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts.
Eine bauliche Entwicklung der Fläche zur Schaffung von Wohnraum im Sinne des Konzepts „Wohnbaulandentwicklung Meerbusch 2030“ wäre aus rechtlicher Sicht dann nicht realisierbar.