Betreff
Aufnahmen ortsfremder Kinder in Kindertagesstätten in Meerbusch
Vorlage
FB2/413/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt vor, für die Aufnahme auswärtiger Kinder künftig folgendes Verfahren zu beschließen:

 

  1. Von den Einrichtungen werden nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.

 

  1. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

  1. Soweit eine Aufnahme ohne Zustimmung seitens des Jugendamtes oder trotz Ablehnung durch das Jugendamt erfolgt, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der Kindpauschale spätestens mit der Abrechnung des jeweiligen Kita-Jahres.

 

  1. Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils nach Ablauf von 3 Monaten nach Umzug, spätestens mit Ablauf des Kindergartenjahres.

 

  1. Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

  1. Bisherige bestehende Betreuungsverhältnisse sind von der Regelung nicht tangiert.

 

 


Sachverhalt:

 

In Folge der Sicherstellung der U3–Versorgung sowie der erforderlichen Realisierung künftiger als auch bestehender individueller Rechtsansprüche besteht, im Hinblick auf die Vergabe von Betreuungsplätzen an auswärtige Kinder, Regelungsbedarf. Wie schon in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses 26.06.2012 mitgeteilt, hat die Stadt Düsseldorf vor diesem Hintergrund ihrerseits zunächst für städtische Einrichtungen die Aufnahme auswärtiger Kinder ausgeschlossen. Auch in anderen Kommunen bestehen hierzu Vereinbarungen, Benutzungsordnungen, Aufnahmekriterien, die diese Frage regeln. Die Stadt Krefeld hat beispielsweise Richtlinien erlassen zur Umsetzung der Kindpauschalen. In diesen Richtlinien gibt es eine eindeutige Regelung, dass Kindpauschalen für auswärtige Kinder von den Trägern nicht beantragt werden dürfen.

 

Die folgende Sachdarstellung wurde den Trägern und Leiterinnen der öffentlich geförderten Einrichtungen in Meerbusch in der Trägerkonferenz am 22.08.2012 vorgestellt und sie wurden darüber informiert, dass eine entsprechende Beschlussvorlage dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt wird.

 

Zur Verdeutlichung der Anspruchsvoraussetzungen wird die aktuelle und die künftige Rechtslage erläutert:

 

Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach aktuellem Rechtsstand

 

·        Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung haben Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt; dies gilt auch, wenn sie zwischen Beginn und Ende eines  Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden oder zuziehen.

·        Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder der Tagespflege haben Kinder, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur bei Vorliegen der ges. Voraussetzungen.

 

 

Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung mit Rechtsstand zum 01.08.2013

 

·        Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung haben Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt; dies gilt auch, wenn sie zwischen Beginn und Ende eines  Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden oder zuziehen.

·        Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder der Tagespflege haben

 

1. Kinder die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn

a)      diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

b)      die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung nach SGB II erhalten.

 

2. Kinder die das 1. Lebensjahr  vollendet haben.

 

Es handelt sich uneingeschränkt um die Gewährleistung von letztlich auch einklagbaren individuellen Rechtsansprüchen und um die Wahrnehmung von gesetzlichen Pflichtaufgaben, für deren Realisierung die Kommunen (Jugendämter) verantwortlich sind, in deren Zuständigkeitsbereich die Eltern mit dem Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Üblicherweise ist der gewöhnliche Aufenthalt am Hauptwohnsitz.

 

In diesem Rahmen sind die Kommunen dann regresspflichtig, soweit ein tatsächlich bestehender Rechtsanspruch nicht realisiert werden kann. Dies kann dazu führen, dass Eltern, die keinen öffentlich-geförderten Platz erhalten, sich eine Alternative (z. B. Platz in einer privat-gewerblichen Einrichtung) beschaffen und den Ersatz der finanziellen Lasten bei der Stadt Meerbusch einfordern.

 

Im Kindergartenjahr 2012/2013 leben in Meerbusch 1489 Kinder im Alter von über 3 Jahren, die einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz hätten. Das Platzangebot beträgt incl. der beantragten Überbelegungen 1.416 Plätze. Aufgrund der zahlreichen privat-gewerblichen Einrichtungen im Stadtgebiet Meerbusch ist eine 100 %ige Bedarfsdeckung bislang nicht erforderlich gewesen.

 

Für die 1.317 Kinder im Alter von unter drei Jahren konnten  im Kita-Jahr 2012/2013 lediglich 201 Plätze zur Verfügung gestellt werden, obwohl zum 01.08.2012 bereits 238 Plätze baulich qualifiziert gewesen waren. Die Anzahl der U3-Plätze musste zu Gunsten der Versorgung der Ü3-Kinder mit Rechtsanspruch um 37 Plätze hinter den ursprünglichen Planungen zurück bleiben. Gleichzeitig mussten die bereits erwähnten Überbelegungen eingegangen werden.

 

Das Kita-Jahr 2011/2012 stellt sich bzgl. ortsfremder Kinder wie folgt dar:

 

·        61 Kinder, die nicht in Meerbusch wohnen, haben öffentlich-geförderte Einrichtungen in Meerbusch besucht,

·        16 Kinder sind im Laufe ihrer Kindergartenzeit von Meerbusch in andere Städte verzogen, beenden aber offenbar hier ihre Kita-Zeit,

·        3 Kinder haben vor Beginn ihrer Kita-Zeit zwar in Meerbusch gewohnt, sind aber bereits vor Beginn des Kita-Besuches verzogen,

·        44 Kinder haben zu keiner Zeit in Meerbusch gewohnt,

·        17 Kinder  waren zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme U3-Kinder, davon 5 sogar U2-Kinder.

 

 

Das Kita-Jahr 2012/2013 stellt sich bzgl. ortsfremder Kinder wie folgt dar:

 

·        49 Kinder, die nicht in Meerbusch wohnen, besuchen öffentlich-geförderte Einrichtungen in Meerbusch, davon 4 U3-Kinder.

·        30 Kinder verbleiben zum Kindergartenjahr 2013/2014 in den Einrichtungen und blockieren diese, obwohl sie nicht in Meerbusch wohnen.

 

Bei der Betrachtung, wie ein zukünftiges Verfahren für alle geplanten Aufnahmen ortsfremder Kinder aussehen sollte, ist die Tatsache, dass nur das Jugendamt Kenntnis und den Überblick haben kann, in welcher Anzahl insgesamt Kinder versorgt werden müssen, wesentlich. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, für die Aufnahme auswärtiger Kinder künftig folgendes Verfahren zu beschließen.

 

  1. Von den Einrichtungen werden nur Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigte in Meerbusch mit dem Kind ihren Hauptwohnsitz haben. Bei geplantem Zuzug ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Träger (z. B. Mietvertrag, Kaufvertrag) zu erbringen.

 

  1. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch haben, können aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Meerbuscher Kind benötigt wird. Die Entscheidung trifft das Jugendamt auf Anfrage des Trägers, die Zustimmung erfolgt schriftlich gegenüber dem Träger.

 

  1. Soweit eine Aufnahme ohne Zustimmung seitens des Jugendamtes oder trotz Ablehnung durch das Jugendamt erfolgt, entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils an der Kindpauschale spätestens mit der Abrechnung des jeweiligen Kita-Jahres.

 

  1. Bei Verlagerung des Hauptwohnsitzes von Meerbusch nach außerhalb Meerbusch entfällt die Zahlung des kommunalen Anteils nach Ablauf von 3 Monaten nach Umzug, spätestens mit Ablauf des Kindergartenjahres.
  2. Bei nicht vollzogenem Zuzug bis zum Beginn des Betreuungsverhältnisses ist der spätere Zuzug nachzuweisen.

 

  1. Bisherige bestehende Betreuungsverhältnisse sind von der Regelung nicht tangiert.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkung:

 

nicht schätzbar